Lebensversicherung: Der Widerspruch- rechnen, prüfen, Geld zurückholen

Sie haben eine private Lebens- oder Rentenversicherung abgeschlossen? Dann können Sie Ihrem Vertrag unter bestimmten Voraussetzungen widersprechen und die eingezahlten Prämien zurückfordern. In diesem Beitrag haben wir, von der Verbraucherzentrale Hamburg, alle wichtigen Informationen für Sie zusammengestellt.

Welchen Verträgen kann ich widersprechen?

Betroffen sind private Lebens- und Rentenversicherungsverträge, die zwischen Mitte 1994 und Ende 2007 abgeschlossen wurden. In diesen Jahren gab es eine deutsche Sonderregel, nach der Versicherte zunächst nicht alle Unterlagen zum Vertragsschluss erhielten. Im Gegenzug hatten sie die Möglichkeit, noch maximal ein Jahr zu widersprechen. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs gilt diese Jahresfrist nicht mehr (Urteil vom 7. Mai 2014, Az. IV ZR 76/11).

Voraussetzung für einen Widerspruch ist, dass Sie fehlerhaft oder nicht ausreichend über den Vertrag informiert wurden. Dies ist der Fall, wenn die Widerspruchsbelehrung nicht korrekt war und/oder wenn Sie die Versicherungsbedingungen bzw. die Verbraucherinformation nicht erhalten haben.

Eine erste Erhebung aus von uns überprüften Verträge hat ergeben, dass mehr als 60 Prozent der Widerspruchs­belehrungen im fraglichen Zeitraum fehlerhaft und damit unwirksam sind.

Übrigens: Wir gehen davon aus, dass auch bei fehlerhaften Verbraucher­­informationen und falschen Versicherungs­bedingungen das Widerspruchs­recht fortbesteht. Dies ist jedoch noch nicht rechtssicher geklärt. In naher Zukunft dürfte diese Rechts­frage allerdings höchst­richterlich entschieden sein.

Wie viel Geld muss erstattet werden?

Neben den Prämien müssen Ihnen bei einem Widerspruch auch die hohen Abschluss- und Verwaltungskosten erstattet werden (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. Juli 2015, Az. IV ZR 384/14). Im Ergebnis ist der Auszahlungsbetrag deshalb oft hunderte oder sogar tausende Euro höher als bei einer regulären Kündigung.

Nach einem Widerspruch dürfen die Versicherungsgesellschaften von Ihren eingezahlten Beträgen nämlich nur die Kosten für den Risikoschutz der Policen abziehen (bei einer Lebensversicherung wäre dies der Anteil der Prämie, der für die Absicherung des Todesfallrisikos gezahlt wurde) und müssen Ihnen den Rest der Summe komplett und mit Zinsen zurückerstatten. Ja, auch die Zinsen stehen Ihnen zu, denn Ihr Versicherer hat mit Ihrem Geld gewirtschaftet und Einnahmen erzielt.

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Wann sollte ich widersprechen und worauf ist zu achten?

Nutzen Sie die Gunst der Stunde, um schlechte Policen ohne große Einbußen loszuwerden oder miese Verträge im Nachhein aufzubessern. In diesen Fällen sollten Sie handeln:

Bei keinem oder einem zu geringen Mindesrückkaufswert und verjährten Ansprüchen: In den vergangenen Jahren haben wir viele Menschen beraten, die bei der Kündigung ihres Lebens- oder Rentenversicherungsvertrags gar keinen oder einen viel zu geringen Rückkaufswert erhalten haben. Nach den BGH-Urteilen zu den Mindestrückkaufswerten hätte den Betroffenen eigentlich mehr Geld zugestanden, doch leider haben sich die Versicherungen häufig auf die Einrede der Verjährung berufen und nichts gezahlt. Sollte das auch bei Ihnen der Fall gewesen sein, können Sie bei einem Widerspruch auf eine kräftige Nachzahlung hoffen.

Bei korrektem Mindestrückkaufswert: Selbst wenn Sie mehr als den Mindestrückkaufswert erhalten haben sollten, können noch Ansprüche offen sein. Bei einem Rücktritt oder Widerspruch muss die Versicherung Ihre gesamten Prämien plus Zinsen sowie Abschluss- und Verwaltungskosten zurückerstatten, nur die Risikokosten werden abgezogen. Ein Widerspruch kann Ihnen also helfen, mehr Geld von Ihrem Versicherer zurück­zu­bekommen.

Bei einer schlechten Ablaufleistung des Vertrags: Das Gleiche gilt für Verträge, die regulär abgelaufen sind oder noch laufen. Wenn Sie mit der Ablaufleistung nicht zufrieden waren oder sind, sollten Sie Ihren Vertrag überprüfen lassen. Möglicherweise ist eine Rückabwicklung die bessere Alternative.

Wann verjähren meine Ansprüche?

Ihre Rückabwicklungsansprüche verjähren erst drei Jahre nachdem Sie formell Ihren Widerspruch oder einen Rücktritt vom Vertrag erklärt haben. Das gilt ebenso für bereits gekündigte Verträge (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. April 2015, Az. IV ZR 103/15). Sie können Ihren Vertrag also auch noch im Nachhinein rückabwickeln, selbst wenn er bereits vor langer Zeit aufgelöst wurde.

Wer prüft die Klauseln in meinem Vertrag?

Sie sind nicht sicher, ob ein Widerspruch in Ihrem Fall sinnvoll ist? Wir überprüfen Ihren Vertrag und sagen Ihnen, ob ein Widerspruch Aussicht auf Erfolg hat.

Füllen Sie hierfür einfach unser Auftragsformular für eine Vertragsprüfung aus (Falls Sie den Adobe Reader XI oder eine neuere Version benutzen, können Sie die Formulardaten auf Ihrem Computer speichern.) und schicken Sie uns dieses unterzeichnet mit den darin genannten Unterlagen in Kopie zu. Das Entgelt für die Prüfung beträgt 70 Euro pro Vertrag. Prüfen lassen sollten Sie Ihre Unterlagen vor allem dann, wenn Ihre Police mit einer Zusatzversicherung wie einer Berufsunfähigkeitsversicherung kombiniert ist, denn dann kann sich ein Widerspruch nachteilig auswirken.

Bitte beachten: Wir bekommen zurzeit sehr viele Zuschriften und Anfragen zu Lebens- und Renten­versicherungen. Darüber freuen wir uns. Aber: Wir können Ihnen nicht immer zeitnah antworten. Bitte haben Sie Geduld, wenn Sie länger auf unsere Antwort oder Beratung warten müssen. Unsere Bearbeitungs­zeit beträgt aktuell etwa sechs Monate.

Wie erkläre ich den Widerspruch?

Wenn in Ihrem Fall bereits klar ist, dass alle Voraussetzungen für einen Widerspruch erfüllt sind und dieser auch sinnvoll ist, können Sie mit unserem

Ihren Widerspruch erklären und Ihre Prämien von Ihrem Versicherer zurückfordern.

Achtung: Wenn Ihre Police mit einer Zusatzversicherung wie einer Berufsunfähigkeitsversicherung kombiniert ist, kann sich ein Widerspruch nachteilig auswirken. Dann sollten Sie Ihre Vertragsunterlagen unbedingt vorab juristisch prüfen lassen.

Was sollte ich tun, wenn ich ein Abwimmelschreiben von meinem Versicherer erhalten habe?

Hinhalten, mauern, abwimmeln. Einige Versicherer setzen sich über die Urteile des Bundesgerichtshofs zum Widerspruch bei privaten Lebens- und Rentenversicherungen mit dem Verweis auf eine Verfassungsbeschwerde hinweg und lehnen die Rückabwicklung alter Verträge ab. In Briefen, die uns vorliegen, schrieb etwa der Versicherungskonzern Ergo, dass es „derzeit unklar ist, ob das Urteil vom 7. Mai 2014 überhaupt Bestand haben wird“. Die Briefe der Generali Versicherung waren nahezu gleichlautend.

Für die Versicherungsgesellschaften geht es um viel Geld. Der Versicherungskonzern Allianz spricht – allein für die Lebensversicherungs­branche – von einem Geldbetrag von 400 Milliarden Euro. Deshalb spielen manche Versicherer offensichtlich auf Zeit und versuchen, Betroffene zu entmutigen.

Unser Rat: Bestehen Sie auf der Umsetzung geltenden Rechts und halten Sie an Ihren Rückzahlungsforderungen fest. Lassen Sie sich nicht mit fadenscheinigen Antworten von den Versicherern abspeisen! Mehr dazu lesen Sie in unserem Beitrag „Fehlanzeige Widerspruch“.

Informieren Sie uns, wenn Sie ein Abwimmelschreiben erhalten haben. Wir helfen Ihnen weiter. (E-Mail: versicherungen@vzhh.de / Fax: (040) 24832-290 / Post: Verbraucherzentrale Hamburg, Kirchenallee 22 in 20099 Hamburg)

Sollte ich einen Dienstleister nutzen?

Die Möglichkeit, alten Verträgen zu widersprechen, hat fragwürdige Anbieter auf den Plan gerufen. Diese versprechen Verbrauchern Hilfe, wenn sie von ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen wollen. Doch viele Fälle zeigen, dass diese Hilfestellung kaum Mehrwert für die Betroffenen bietet, aber viel kostet. Unser Rat: Meiden Sie diese Angebote. Mehr darüber lesen Sie in unserem Beitrag „Widerspruch: Vorsicht vor teuren Dienstleistern“.

Wie bekomme ich aktuelle Infos?

Sie möchten in Sachen Widerspruch bei Kapitallebens- und privaten Rentenversicherungen gerne von uns auf dem Laufenden gehalten werden? Dann melden Sie sich für unseren Newsletter zum Thema an und Sie hören bald wieder von uns.

Außerdem planen wir mit Hilfe von Versicherten eine Sammelaktion gegen einen oder mehrere ausgewählte Versicherer und wollen so Betroffenen bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche helfen. Hätten Sie Interesse daran? Auch dann wäre eine Anmeldung für unseren Verteiler sinnvoll.

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