Lockvogelangebote: Umsonst ins Geschäft gelockt

Ob Billig-Lebensmittel, preisgünstige Elektronikartikel oder Flugtickets zu Discountpreisen: Mit Schnäppchen wollen Händler möglichst viele Kunden in ihre Geschäfte locken.

Doch manchmal sind die Sonderangebote schon nach einer Stunde ausverkauft oder zu Aktionsbeginn noch gar nicht vorhanden. Das verstößt zwar gegen geltendes Recht, dagegen unternehmen können enttäuschte Verbraucher aber nur wenig.
Irreführende Werbung ist unzulässig

Preisknüller sind in Ordnung, solange die Werbung die bei den Verbrauchern erweckte Erwartung auch erfüllt. Sind die beworbenen Artikel allerdings nur eingeschränkt verfügbar oder bereits nach kurzer Zeit vergriffen, ist die Reklame normalerweise unzulässig. Auf den Rechtsbruch berufen kann sich der einzelne Verbraucher trotzdem nicht. Nur Marktkonkurrenten oder die Verbraucherschützer können Lock-Händler abmahnen und von ihnen die Erklärung verlangen, solche wettbewerbswidrigen Handlungen zukünftig zu unterlassen.
Sonderangebot nicht überall vorhanden

So darf die Werbung eines Filialbetreibers nicht den Eindruck erwecken, die Ware sei in allen Läden erhältlich, wenn dem nicht so ist. Die Werbung für Frischfisch ist zum Beispiel nicht erlaubt, wenn nur eine Filiale überhaupt Fisch anbietet. Die Verbraucher müssen dann schon konkret erfahren, wo es das Fisch-Angebot nicht gibt – der Hinweis „Nur regional erhältlich“ genügt dafür nicht (OLG Karlsruhe, Urteil v. 11.4.2003, Az: 2 U 14/02).
Ware trifft nicht rechtzeitig ein

Angebotsware muss rechtzeitig im Geschäft sein, damit Verbraucher sie sofort mitnehmen können. Ausnahmen gelten nur, wo die Selbstmitnahme unüblich ist – wie zum Beispiel in der Automobilbranche oder im Möbelhandel.

Konkret bedeutet das: Wird in einer Tageszeitung geworben, muss die angebotene Ware bereits am Erscheinungstag der Zeitung da sein. Auch bei einem Werbeprospekt im Briefkasten darf der Kunde die Artikel am gleichen Tag im Laden erwarten. Wird der Prospekt dagegen erst am späten Nachmittag eingeworfen, reicht es aus, wenn das Angebot am nächsten Werktag erhältlich ist. Der Händler kann aber seine Offerte durch ein deutlich erkennbares „gültig ab“ zeitlich einschränken.
Schnäppchen frühzeitig vergriffen

Laut Gesetz muss der Händler darüber aufklären, dass er Grund zur Annahme hat, Waren, die er zu einem bestimmten Preis bewirbt, oder gleichartige Waren nicht für einen angemessenen Zeitraum in angemessener Menge zum genannten Preis bereitstellen zu können. Als angemessen gilt im Regelfall ein Vorrat für zwei Tage. Reicht der Vorrat für weniger als zwei Tage, muss der Händler die Angemessenheit nachweisen, etwa weil er mit einer so hohen Nachfrage nicht zu rechnen brauchte. Dazu muss er nachvollziehbare Gründe darlegen, die den geringeren Vorrat rechtfertigen. Je nach Inhalt der Werbung kann auch eine längere Bevorratung erforderlich sein.

Die Rechtsprechung hat zum Beispiel entschieden: Während ein Discounter sortimentsfremde Aktionsware mindestens drei Tage auf Lager haben muss (Urteil des OLG Düsseldorf v. 5.3.2002, Az: 20 U 130/01), kann die Prospektwerbung im Bereich der Unterhaltungselektronik selbst dann irreführend sein, wenn die dort angepriesenen Computer nach einer Woche ausverkauft sind (BGH-Urteil v. 4.2.1999, Az: I ZR 71/97).

Bei kleineren Geschäften darf man aber nicht erwarten, dass die Regale täglich aufgefüllt werden. Auch bei verderblichen Lebensmitteln wie Frischobst oder Fleisch ist es Händlern erlaubt, die Zwei-Tage-Frist zu unterschreiten. Doch geht das nicht grenzenlos: Die Ware muss wenigstens am ersten Tag der Werbung bis Ladenschluss erhältlich sein. Einzige Ausnahme: Wenn den Verkäufer nachweislich keine Schuld an dem Warenmangel trifft, kann ihm kein Vorwurf gemacht werden. Hat etwa der Vorlieferant plötzlich nicht geliefert oder liegen andere Fälle höherer Gewalt vor, ist die Werbung nicht irreführend.

Auch Angaben wie „Einzelstücke“, „Ausstellungsstücke“, oder „Restposten“ deuten von vornherein auf ein beschränktes oder einmaliges Angebot hin. Der Kunde muss also damit rechnen, den Wunschartikel nicht mehr im Laden vorzufinden. Mit dem Hinweis „Solange der Vorrat reicht“ kann sich der Händler dagegen nur ausnahmsweise herausreden.

Verbraucher können nur auf Kulanz hoffen

Verstößt der Händler mit seiner Werbung gegen das Wettbewerbsrecht, können verärgerte Kunden nur wenig tun. Prangt etwa am Speiseöl nach kürzester Zeit wieder das alte Preisetikett, hat man kein Recht auf den Sonderpreis aus der Werbung. Auch bei ausverkaufter Ware können Verbraucher nicht erfolgreich auf einer Nachlieferung bestehen, denn der Händler bindet sich durch ein Sonderangebot nicht. Tipp: Fordern Sie trotzdem den Geschäftsführer auf, die Ware zum Angebotspreis abzugeben oder das Produkt nochmal zu bestellen und weisen Sie ihn auf die unzulässige Werbung hin.

(Quelle: http://www.vzth.de/UNIQ131576177716286/link381471A.html)

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