Pannen bei Überweisungen

Irrläufer, falsche Angaben, technische Fehler

Leicht passiert es, dass beim Ausfüllen des Überweisungsformulars ein Komma verrutscht oder Kontodaten fehlerhaft angegeben werden.

Überweisung

Überweisungsaufträge sind mit Zugang beim Geldinstitut unwiderruflich wirksam. Das heißt: Einmal auf den Weg gebracht, lässt sich der Geldtransfer – auch bei einem Fehler – nicht mehr stoppen. Bei allen Überweisungen sind ausschließlich die Kontonummer und die Bankleitzahl maßgeblich; der Name des Empfängers hat keine Bedeutung.

Jeder Zahlendreher kann deshalb für den Bankkunden zu erheblichen Problemen führen. Darum sollten Sie jede Angabe auf dem Überweisungsauftrag sorgfältig prüfen. Besonders wichtig ist dies bei einer so genannten SEPA-Überweisung. SEPA – das ist die Abkürzung für „Single Euro Payments Area“. Übersetzt heißt das: Einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum. Damit soll gewährleistet werden, dass Bankgeschäfte zwischen den Ländern, die an SEPA teilnehmen, genauso funktionieren wie inländische Bankgeschäfte. Den rechtlichen Rahmen dafür hat die EU-Kommission mit der so genannten Zahlungsdienste-Richtlinie geschaffen. Die wird nun mit den neuen Regelungen in deutsches Recht umgesetzt. An SEPA nehmen insgesamt 32 Staaten teil. Neben den 27 Mitgliedern der Europäischen Union sind dies: Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen und die Schweiz.

Bei einer Überweisung ins Ausland müssen Sie die Kontonummer durch die bis zu 34 Ziffern lange IBAN ersetzen. Statt der Bankleitzahl ist die BIC mit bis zu elf Ziffern erforderlich. Ganz gleich, ob herkömmliche oder Sepa-Überweisung: Für die Richtigkeit der Angaben müssen Sie selbst haften – es sei denn, das Geldinstitut zeigt sich kulant.

Eine Ausnahme gilt für terminierte Zahlungsaufträge: hier ist ein Widerruf bis einen Tag vor Ausführungstermin möglich.

Lastschrift

Die SEPA-Lastschrift wird nach und nach Einzug im Alltag halten. Vor allem bei wiederkehrenden Zahlungen müssen Kunden noch einmal eine Zustimmung erteilen. Anbieter werden deshalb in der nächsten Zeit neue Formulare mit der Bitte um Unterschrift verschicken. Mit der neuen Lastschrift verkürzt sich die Möglichkeit, beispielsweise einen falsch abgebuchten Betrag zurückbuchen zu lassen, auf acht Wochen ab dem Buchungstag. Bei der bisherigen Lastschrift, die es parallel auch noch einige Zeit geben wird, hat der Bankkunde mehr Zeit: nämlich bis zu sechs Wochen nach Rechnungsabschluss, der regelmäßig zum Ende des Quartals erfolgt. Um möglichem Schindluder zu entgehen, sollten Sie genau prüfen, ob die eigene Bank tatsächlich um eine neue Unterschrift bittet. Die Lastschrift können Sie bis einen Tag vor dem Fälligkeitstag widerrufen.

EC-Karte

Wird die Zahlungskarte gestohlen und dann missbräuchlich verwendet, sind Sie als Karteninhaber – unabhängig vom Verschulden – immer mit bis zu 150 Euro dabei. So sieht es zumindest das Gesetz vor. Allerdings kann der Kartenherausgeber kundenfreundlichere Regelungen festlegen.

Kündigung

Die Kündigungsfristen für das Girokonto und für andere Rahmenverträge betragen maximal einen Monat. Kunden erhalten damit mehr Flexibilität und können das Kreditinstitut leichter wechseln.

Technische Pannen

Euros als GeldstückeAuch wenn bei einer Online-Überweisung alle Daten korrekt eingegeben werden, kann es zu Übermittlungsfehlern kommen. Hin und wieder werden Überweisungen aufgrund systembedingter Störungen gar nicht, verspätet oder falsch ausgeführt. Manchmal hat der Nutzer vorübergehend sogar keinen Zugang zu seinem Online-Konto. Kommt der überwiesene Betrag dadurch etwa zu spät beim Begünstigten an und muss der Verbraucher deshalb Verzugszinsen zahlen, ist die Bank regresspflichtig. Bietet die Bank einen Online-Service „rund um die Uhr“ an, muss sie auch 24 Stunden lang für einen ungehinderten Zugang sorgen. Sie kann sich nicht mit einschränkenden Haftungsklauseln aus der Verantwortung stehlen. Notwendige Servicearbeiten müssen also sehr deutlich und früh angekündigt werden, damit der Kunde sich darauf einstellen kann.

Wenn die Online-Order schiefläuft

Ob eine Kontrollpflicht zum Schutz des Verbrauchers bei online abgewickelten Wertpapieraufträgen besteht, ist umstritten und noch nicht höchstrichterlich geklärt. Ordert der Kunde einer Direktbank beispielsweise Aktien für ein Online-Depot über ein so genanntes Korrespondenzkonto, muss die Bank erst prüfen, ob das Konto hinreichend gedeckt ist. Überschreitet das Auftragsvolumen das Kontoguthaben völlig untypisch und ganz erheblich, darf die Bank das Wertpapiergeschäft nicht ausführen (Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 14.02.2001, Az: 10 = 8312/00). Ein kleiner Tippfehler bei der Eingabe im Computer könnte sonst den finanziellen Ruin des Kunden bedeuten.

Lässt die Bank die Kontoüberziehung trotzdem zu und erleidet der Kunde deshalb finanzielle Einbußen, muss sie nach unserer Meinung dafür geradestehen. Kann der Verbraucher z.B. sein Konto nur auszugleichen, indem er sämtliche Aktien mit Verlust wieder verkauft, darf er diesen Schaden von der Bank ersetzt verlangen.

➜Tipps

Überprüfen Sie bei Überweisungen immer Kontonummer, Bankleitzahl und den korrekten Überweisungsbetrag lieber zweimal auf Richtigkeit – bevor sie den Überweisungsauftrag online absenden bzw. abgeben. In fast allen Online-Auftritten sind zur Sicherheit der Kunden Prüfungsaufforderungen eingebaut, die Sie auf keinen Fall vorschnell „überklicken“ sollten.
Wenn Ihnen ein Fehler unterläuft, sollten Sie sofort Ihre Bank benachrichtigen und den zuviel gezahlten Betrag zurückrufen. Wir empfehlen ein Fax an die Bank oder ein sofortiges Telefonat unter Zuziehung eines Zeugen. Einen Anspruch auf Korrektur Ihres Fehlers haben Sie nicht. Sie sind auf die Kulanz Ihres Kreditinstituts angewiesen

(Quelle: http://www.vzsa.de/UNIQ131681176007111/link310952A.html)

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