Rechnungen für Strom und Gas

Was die Energieversorger mitteilen müssen

Früher war`s schlechter. Die jährlichen Rechnungen für Strom und Gas erschienen den Kunden zumeist unergründlich. Das hat sich zum Besseren gewendet. Inzwischen schreibt das Gesetz den Unternehmen vor, was sie alles zu erwähnen haben. Und die Verbraucher können sich bei Problemen mit ihrem Versorger an eine Schlichtungstelle wenden

In Rechnungen von Energieversorgern müssen nach demEnergiewirtschaftgesetz (EnWG) folgende Angaben stehen:

Preis, Abrechnungszeitraum, Anfangs- und Endzählerstand, Ableseart und gezahlte Abschläge,
Namen, Anschrift und E-Mail-Adresse des Energieversorgers,
Vertragsdauer, geltende Preise, nächstmöglichen Kündigungstermin und Kündigungsfrist,
Nummer der Lieferstelle (Zählpunktbezeichnung) und Codenummer des Netzbetreibers,
Vorjahresverbrauch und Verbrauch der Vergleichskundengruppe,
die Anteile der einzelnen Energieträger, deren Kohlendioxidemissionen und radioaktiver Abfall,
Konzessionsabgabe, Netzentgelt, eventuelle Entgelte für Messstellenbetrieb und Messung,
Hinweis auf die Möglichkeit eines Schlichtungsverfahrens, Anschrift der Schlichtungsstelle sowie Kontaktdaten der Bundesnetzagentur als Aufsichtsbehörde.

Der Preis
Der Preis setzt sich meist aus einem festen Grundpreis und einem verbrauchsabhängigen Arbeitspreis zusammen. Manche Verträge sehen auch tageszeitabhängige Preise vor.

Der Verbrauch
Der Versorger muss angeben, wie er den Verbrauch ermittelt hat – per Ablesung oder Schätzung. Für eine genaue Abrechnung ist es ratsam, die Zählerstände zum Abrechnungsstichtag, bei Ein- oder Auszug, bei Preiserhöhungen und bei einem Anbieterwechsel abzulesen und dem Energieversorger mitzuteilen – bei Ein- oder Auszug zusätzlich auch dem Netzbetreiber. Wo bereits ein intelligenter Zähler (Smart Meter) installiert ist, entfällt die Ablesung vor Ort. In diesem Fall ist der Energieversorger verpflichtet, unentgeltlich eine monatliche Information über den Verbrauch zur Verfügung zu stellen, die auch die Kosten widerspiegelt.

Die Abrechnungsperiode
Sie darf 12 Monate nicht wesentlich überschreiten. Kunden können (möglicherweise kostenpflichtig) eine kürzere, d. h. monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnungsperiode verlangen.

Die Rechnungstellung
Das novellierte EnWG schreibt vor, dass ab 4. Februar 2012 die Rechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung der Abrechnungsperiode oder des Lieferverhältnisses erstellt werden muss. Wer keine Rechnung erhält, sollte nachfragen, um keine böse Überraschung zu erleben. Denn trotz fehlender Rechnung verjährt die Forderung nicht.

Vorauszahlungen und/oder Abschläge
Beide sind nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraumes und dem vereinbarten Preis zu berechnen – notfalls auch nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Verbraucher. Einen geringeren Verbrauch, den der Kunde nachvollziehbar begründet – zum Beispiel wenn sich der Haushalt verkleinert hat oder eine neue, effizientere Heizungsanlage eingebaut wurde – muss der Versorger angemessen berücksichtigen. Abschlagszahlungen können nur angepasst werden bei bereits angekündigten und zulässigen Preiserhöhungen sowie nur im Umfang der Preiserhöhung und auch nur für die Zukunft.

Beschwerden
Auf Beschwerden muss der Energieversorger innerhalb von 4 Wochen mit einer Begründung antworten. Danach kann die im EnWG vorgesehene Schlichtungsstelle eingeschaltet werden. Deren Entscheidung ist für den Kunden kostenfrei – allerdings auch unverbindlich. Der Energieversorger muss ihr nicht folgen.

Unsere Tipps sollen Ihnen helfen, nur zu bezahlen, was Sie tatsächlich verbraucht haben, und eventuelle Probleme mit dem Versorger zu lösen.

Sie erhalten die Rechnung: Kontrollieren Sie zunächst die Angaben zu Messstelle, Zählerständen, Abrechnungszeitraum, Preis und Abschlagszahlungen.
Sie stellen fest, dass der Zählerstand nicht stimmt: Gleichen Sie die Zählernummern ab! Überprüfen Sie, wie die Ablesung erfolgt ist, und schauen Sie, wenn Sie den Zählerstand selbst mitgeteilt haben, ob der Versorger ihn auch berücksichtigt hat.
Der Rechnungsbetrag ist wesentlich höher als im Vorjahr: Dafür kann entweder ein erhöhter Preis oder ein erhöhter Verbrauch verantwortlich sein. Prüfen Sie, ob der abgerechnete Preis dem vertraglich vereinbarten entspricht oder ob es eine (zulässige) Preiserhöhung gab. Suchen Sie sich eventuell einen günstigeren Energieversorger. Dabei helfen Vergleichsportale im Internet, die allerdings nicht frei von Tücken sind. Einen bundesweiten Ökostrom-Tarifrechner finden Sie hier. Hat sich der Verbrauch erhöht, empfiehlt sich eine Energieberatung bei der Verbraucherzentrale.
Sie wollen die Rechnung wegen Fehlern nicht bezahlen: Teilen Sie dem Energieversorger nachweislich (zum Beispiel per Einschreiben) den Fehler mit und fordern Sie ihn auf, eine ordnungsgemäße Abrechnung zu erstellen. Ansonsten kann das Unternehmen nach einer Ankündigung die Versorgung unterbrechen. Das ist auch schon bei relativ geringen „Rückständen“ von mindestens 100 Euro möglich.
Sie haben nicht das Geld, um die Rechnung zu bezahlen.Stecken Sie auf keinen Fall den Kopf in den Sand, da sonst eine Unterbrechung der Versorgung droht. Bieten Sie, falls möglich, dem Energieversorger an, den Betrag in Raten zu zahlen. Ansonsten sollten Sie sich unverzüglich an das zuständige Jobcenter, die Agentur für Arbeit, das Sozialamt oder eine Schuldnerberatungsstelle wenden und den Energieversorger über diesen Schritt informieren.
Sie wollen sich über das Verhalten eines Energieversorgers beschweren: Dazu können Sie sich an die Bundesnetzagentur als zuständige Aufsichtsbehörde wenden. Sie hilft Ihnen zwar nicht direkt, sie nimmt aber Beschwerden entgegen.

Quelle

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