Schülerreisen ins Ausland

Mit umfassender Information Enttäuschungen vorbauen

Das Highlight für viele Pennäler ist es, einmal als Gastschüler für einige Monate ins Ausland zu gehen. Neben der Sprache des Gastlandes lernt man, sich in fremder Umgebung und in einer anderen Kultur zurechtzufinden und hat nebenbei auch noch eine Menge Spaß mit Gleichaltrigen. Doch fernab vom heimischen Lehrplan, von Elternhaus und Freundeskreis kann das Abenteuer auch daneben gehen. Wer schon einmal zu weite Schulwege auf sich nehmen musste oder Ärger mit einer Gastfamilie hatte, die die Landessprache kaum beherrscht, der weiß, wie wichtig eine gute Planung ist. Je mehr Informationen man vor der Reise einholt, desto eher sind Enttäuschungen vermeidbar.
Geschützt durch das Pauschalreiserecht

Schüler, die mindestens drei Monate im Gastland bei einer Familie bleiben und dort regelmäßig zur Schule gehen, stehen unter dem Schutz des Pauschalreiserechts. Das bedeutet Sicherheit, falls der Reiseveranstalter während des Auslandsaufenthaltes insolvent wird. Bei einer Anzahlung muss dieser dem Vertragspartner (meist die Eltern oder der volljährige Gastschüler selbst) als Nachweis einer bestehenden Insolvenzversicherung einen Sicherungsschein übergeben. Verbraucher profitieren aber auch noch von weiteren Rechten.
Reiseinformationen

Teilt der Reiseveranstalter dem Reisenden nicht spätestens zwei Wochen vor Reiseantritt Namen und Anschrift der Gastfamilie sowie Namen und Erreichbarkeit eines Ansprechpartners im Zielland mit, kann der Vertragspartner ohne Stornogebühren vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten.

Die Reise kann auch dann kostenlos vor Antritt storniert werden, wenn der Veranstalter den Reisenden nicht angemessen auf den Aufenthalt im Ausland vorbereitet hat. So muss er ihn über die im Gastland üblichen Sitten und Gebräuche hinreichend aufklären und über Besonderheiten, wie z.B. spezielle Ernährungsgewohnheiten in der Gastfamilie, informieren. Unterbleibt eine Aufklärung durch den Veranstalter, kann der Reisende später ihm gegenüber aus diesem Grund keine Schadenersatzansprüche geltend machen.

➜Tipp: Um unliebsame Überraschungen zu vermeiden, sollten Gastschüler auf jeden Fall auch eigene Informationen einholen.

Unterkunft und Betreuung

Der Veranstalter ist verpflichtet, für eine nach den örtlichen Verhältnissen angemessene Unterbringung, Beaufsichtigung und Betreuung des Gastschülers in einer Gastfamilie zu sorgen. Ist der Schüler beispielsweise wegen Zeitnot der Gasteltern sich völlig selbst überlassen, wird sein regelmäßiger Schulbesuch nicht überwacht oder muss er sogar unverschuldet mehrmals die Gastfamilie wechseln, sollte er diesen Mangel sofort beim Veranstalter beanstanden. Das gilt auch bei nicht eingehaltenen konkreten Zusicherungen des Reiseveranstalters, wie etwa eine ausschließlich vegetarische Ernährung in der Gastfamilie. Wird das Problem nicht behoben, kommt eine Minderung des Reisepreises und bei erheblichen Beeinträchtigungen auch eine Kündigung des Reisevertrages in Betracht.
Wichtig: Eventuelle Ansprüche muss der Vertragspartner innerhalb eines Monats nach vorgesehener Rückkehr gegenüber dem Veranstalter geltend machen.
Schulbesuch

Der Reiseveranstalter hat zudem die Voraussetzungen für einen geregelten Schulbesuch im Gastland zu schaffen, damit dieser in Deutschland auf die Schulzeit angerechnet werden kann. Die Zuteilung zu einer bestimmten Schule bzw. Klasse muss also dem Alter und Ausbildungsstand des Gastschülers entsprechen, braucht sich ansonsten aber nur an den örtlichen Verhältnissen zu orientieren. Eine besondere Qualität des Unterrichts oder ein Besuch bestimmter Ausbildungsstätten schuldet der Veranstalter normalerweise nicht. Im Gegenzug muss der Gastschüler am Gelingen seines Aufenthaltes mitwirken, d.h. seine Schulaufgaben erledigen und regelmäßig am Unterricht teilnehmen.
Vorzeitige Rückkehr

Plagt den Gastschüler Heimweh oder muss er z.B. wegen eines Todesfalles in der Familie plötzlich die Rückreise antreten, kann er bzw. der Vertragspartner den Vertrag ohne Angabe von Gründen gegenüber dem Veranstalter kündigen. Eine Kündigung gegenüber der Agentur vor Ort ist nur wirksam, sofern diese Möglichkeit mit dem Veranstalter vertraglich vereinbart wurde. Fällig ist der vereinbarte Reisepreis abzüglich ersparter Aufwendungen. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, eine vereinbarte Rückbeförderung zu organisieren und andere notwendige Maßnahmen zu treffen. Mehrkosten für einen teureren Rückflug oder zusätzliche Übernachtungen fallen allerdings dem Kunden zur Last.

Kündigt der Reisende wegen eines erheblichen Reisemangels, muss dagegen der Veranstalter für entstandene Mehrkosten aufkommen. Statt des vereinbarten Reisepreises darf dieser dann im Allgemeinen eine Entschädigung verlangen. Das gilt auch bei einer Kündigung wegen höherer Gewalt, allerdings tragen Veranstalter und Kunde die Mehrkosten für die Rückbeförderung je zur Hälfte.
Kürzere Gastschulaufenthalte, Praktika und Au-Pair-Jobs

Die Bestimmungen zu Gastschulaufenthalten (Link öffnet in neuem Fenster§ 651 l BGB) sind auch für Gastschüler mit einer Aufenthaltsdauer von unter drei Monaten, für Praktikanten, Au-Pairs oder Stipendiaten sinnvoll, aber nicht gesetzlich vorgesehen.

➜Tipp: Vereinbaren Sie bei Abschluss des Reisevertrages mit dem Veranstalter ausdrücklich die Geltung dieser Sondervorschriften.

(Quellen:http://www.vzth.de/UNIQ131612393920192/link411301A.html)

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