Telefonabzocke mit Nahrungsergänzungsmitteln

Viele Verbraucher beschweren sich zurzeit über aggressive Telefonwerbung und untergeschobene Verträge mehrerer Anbieter von Nahrungsergänzungsmitteln.

Die Masche ist immer dieselbe: Bevorzugt Personen über 80 Jahre werden ohne ihre vorherige ausdrückliche Erlaubnis angerufen und durch gezielte Werbetaktiken zur Bestellung einer Probepackung eines Nahrungsergänzungsmittels überredet.

Versprochen wird Gesundheit zum kleinen Preis: Gesteigerte Gedächtnisleistung und Konzentrationsfähigkeit durch die Einnahme von Gingko-Präparaten oder ein starkes gesundes Herz durch Omega 3-Fettsäuren soll es günstiger geben als in der Apotheke. Was die Anrufer verschweigen: Verbrauchern, die sich auf die Bestellung eines „Monatsvorrats zum Probierpreis“ einlassen, haben mit Erhalt dieser Probepackung angeblich auch gleich ein Abonnement mit Mindestlaufzeiten von bis zu einem Jahr abgeschlossen. Waren die Kosten für die erste Probepackung noch überschaubar, wird es mit den nächsten Lieferungen richtig teuer: Statt der rund 5 bis 10 Euro für die reduzierte Probepackung liegen die Kosten für die weiteren Monatspackungen nun bei rund 15 bis 25 Euro – pro Jahr also rund 175 bis 290 Euro.

Besonders dreist: In einigen Fällen wurde der Werbeanruf als Meinungsumfrage einer bekannten Apothekenzeitschrift oder als Umfrage zu Arzneimitteln getarnt. Als Dankeschön sollten die Umfrageteilnehmer dann eine Monatspackung eines Ginkgopräparates erhalten. Mit Lieferung dieses „Dankeschöns“ kam aber auch die erste Rechnung über 9,95 Euro und weitere Lieferungen aus einem angeblich abgeschlossenen Vertrag wurden angekündigt.

Obwohl auch am Telefon gültige Verträge abgeschlossen werden können, kommt durch bloßes Schweigen zu einem Vertragsangebot oder durch die Bestellung einer Probepackung noch kein rechtsverbindlicher Vertragsabschluss zustande. Verbraucher sollten sich gegen diese dreiste Masche wehren.

Widerruf

Grundsätzlich gilt: Ein telefonisch abgeschlossener Vertrag kann innerhalb der gesetzlichen Widerrufsfrist ohne Begründung rückgängig gemacht werden, entweder schriftlich oder durch zurücksenden der Ware. Um den fristgerechten Widerruf beweisen zu können, ist eine Sendung per Einschreiben oder als Paket dringend zu empfehlen, der Beleg sollte aufbewahrt werden.
In einigen Fällen versuchen Firmen durch Tricks das gesetzlich vorgeschriebenen Widerrufsrecht auszuhebeln: So geben Firmen beispielsweise unterschiedliche Adressen für den schriftlichen Widerruf und die Rücksendung der Ware an. Wird dann die falsche Adresse gewählt, erkennt das Unternehmen den Widerruf nicht an.
Einige nennen als Widerrufs-Anschrift nur eine Postfachadresse: In diesem Fall ist keine wirksame Widerrufsbelehrung erfolgt, so dass auch nach Ablauf der 14-Tage-Frist der Widerruf erklärt werden kann.

Vertragsabschluss anzweifeln

Wenn der Verdacht besteht, dass ein Vertrag untergeschoben wurde, sollte der Vertragsschluss angezweifelt und das Unternehmen aufgefordert werden, das Zustandekommen eines gültigen Vertrags nachzuweisen. Forderungen sollten in diesem Fall zunächst nicht beglichen werden, das Unternehmen muss in strittigen Fällen das Vorliegen eines wirksam abgeschlossenen Vertrages beweisen.

Der Forderung kann mit Hilfe unseres Musterbriefes schriftlich widersprochen werden.

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