Ultimo naht

Das Jahresende steht vor der Tür.

Ansprüche aus gescheiterten Geldanlagen drohen dann ein für allemal zu verjähren. Doch manche Forderungen verjähren auch schon früher – oder erst später. Die Rechtslage ist kompliziert. Viele Anleger sind verunsichert.
Fall 1: Vor 2002 erworbene Anlagen des Grauen Kapitalmarktes

Alle Ansprüche, die sich aus vor 2002 erworbenen Anlagen des Grauen Kapitalmarktes ergeben könnten, verjähren zum 31. Dezember 2011. Dazu gehören Immobilien-, Schiffs-, Medien- und Solarenergiefonds, aber auch Wohnungen, die gekauft wurden, um Steuern zu sparen.

Egal, ob Ihnen der AWD bei der Empfehlung einer Beteiligung an einem geschlossenen Fonds die Höhe seiner tatsächlichen Provision oder bei einer atypisch stillen Beteiligung das Totalverlustrisiko verschwiegen hat, ob bei einem Erwerbermodell der Darlehensvertrag z.B. mit der Deutschen Bank von einem Vertreter, der kein Rechtsanwalt ist (z.B. einer Steuerberatungsgesellschaft), geschlossen wurde oder die Bank (z.B. HypoVereinsbank), die ständig mit dem Vertrieb und/oder Verkäufer der Wohnung zusammen gearbeitet hat, sie nicht darüber aufgeklärt hat, dass die Angaben des Vermittlers über die erzielbare Miete ins Reich der Fabel zu verweisen ist – lassen Sie sich nicht länger vertrösten, treten Sie an Ihre Bank und/oder Finanzberater heran und machen Sie Ansprüche geltend.
Handeln Sie sofort! Machen Sie Ihre Ansprüche geltend!

Wenn Sie über Anlagen des Grauen Kapitalmarkts verfügen und noch nicht haben rechtlich überprüfen lassen, ob Schadensersatzansprüche bestehen könnten, sollten Sie dies ganz schnell nachholen. In manchen Fällen hat sich erst aufgrund in letzter Zeit gewonnener Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsprechung ein Ansatzpunkt ergeben, einen Berater oder eine Bank in die Haftung zu nehmen.

Kannten Sie die Provisionen Ihres Finanzberaters?

Insbesondere Kunden, denen von ihrer Bank eine geschlossene Beteiligung (z.B. ein Schiffs-, Medien- oder Immobilienfonds) empfohlen wurde, haben aufgrund der in den letzten Jahren (weiter) entwickelten sogenannten Kickback-Rechtsprechung Chancen, ihre Bank auf Rückabwicklung des Geschäfts und Ersatz entgangener Zinsen in Anspruch zu nehmen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nämlich entschieden, dass Banken die bei der Vermittlung geschlossener Beteiligungen verdienten Provisionen ihren Kunden vor deren Anlageentscheidung offenlegen müssen. Die Banken haben diese ihnen abverlangte Transparenz hinsichtlich ihrer Eigeninteressen bei der Beratung in der Vergangenheit regelmäßig nicht hergestellt und können dies auch nicht glaubhaft behaupten. Damit ist die den Kunden grundsätzlich treffende Beweislast für die Falschberatung in dieser Konstellation meist keine Hürde.

Angesichts der Höhe dieser Provisionen (bei manchen Schiffsfonds z.B. 14 Prozent) ist auch nicht zweifelhaft, dass jedem Anleger deutlich geworden wäre, in welcher Interessenkollision sich sein Berater befindet. Die meisten Verbraucher hätten dann wohl die Finger von der Anlage gelassen. Die Verpflichtung zur Offenlegung bestand auch schon in den 1990er Jahren, wie die Banken es der BGH-Rechtsprechung hätten entnehmen können.

Wenn die Finanzdienstleistungsinstitute trotz der BGH-Rechtsprechung ihre Mitarbeiter nicht entsprechend geschult und angewiesen haben, Provisionen offen zu legen, kommt ein Organisationsverschulden der Bank und damit der Vorwurf einer vorsätzlichen Falschberatung in Betracht.

Wurden Sie falsch beraten?

Falsch beraten wurden Sie auch dann, wenn die Anlage für Ihre Zwecke nicht passend war. Zum Beispiel: Sie wollten eine sichere Altersvorsorge, bekamen aber die Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds, der mit der Gefahr des Totalverlustes behaftet ist.
Fall 2: Ab 2002 erworbene Anlagen des Grauen Kapitalmarktes

In diesem Fall verjähren Ihre Ansprüche nach §§ 195 ff. BGB. Das bedeutet, dass der Beginn der dreijährigen Verjährung erst mit Kenntnis von dem Sachverhalt beginnt, der Schadensersatzansprüche auslöst. Wenn Sie also im Januar 2005 in einen geschlossenen Immobilienfonds investiert haben, im November 2010 erfahren, dass die Investition nicht das erfüllt, was man Ihnen versprochen hat, können Sie bis November 2013 Ihre Ansprüche geltend machen. Achtung, spätestens zehn Jahre nach Abschluss des Geschäfts verjähren alle Ansprüche – auch dann, wenn Sie noch gar nicht wissen, dass Ihnen ein finanzieller Schaden entstanden ist.
Fall 3: Bis einschließlich August 2009 erworbene Wertpapiere

Sie haben Aktien, Investmentfondsanteile oder Zertifikate erworben? Und das bis einschließlich August 2009? Dann fallen Ihre Investitionen noch unter das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG). § 37a dieser Vorschrift sorgt dafür, dass Banken und andere Finanzdienstleistungsinstitute sich drei Jahre nach dem Verkauf der Wertpapiere die Hände reiben können. Denn taggenau drei Jahre nach Abschluss des Geschäfts ist es nach diesem Paragrafen mit Ihren Ansprüchen vorbei. Die Forderung ist schlicht verjährt – auch wenn Sie zu diesem Zeitpunkt vielleicht noch gar nicht wissen, dass Ihnen ein finanzieller Schaden entstanden ist, den Sie geltend machen könnten. Im August 2012 fällt der Hammer für die zuletzt abgeschlossenen Geschäfte.

Ausnahme: Ausschließlich Ansprüche, die eine vorsätzliche Falschberatung zum Gegenstand haben, können Sie dann noch geltend machen. Hier kommt insbesondere die fehlende Aufklärung über die von der Bank vereinnahmte Vertriebsprovision in Betracht, der so genannte Kickback.
Wie Sie verhindern, dass Ihre Ansprüche verjähren

Um die Verjährung Ihrer Ansprüche zu hemmen, ist es nicht ausreichend ein Anspruchsschreiben an den Gegner zu versenden. Nur wenn sich der Anspruchsgegner auf ernsthafte Verhandlungen einlässt, also Vergleichsbereitschaft signalisiert, hemmen die Verhandlungen den Eintritt der Verjährung. Reagiert der Gegner nicht darauf oder lehnt er irgendwann – wahrscheinlich nach vielen Vertröstungsschreiben – die Forderung ab, so läuft die Verjährungsfrist währenddessen weiter.

Will man nicht gleich Klage einreichen, bleibt die Möglichkeit, den zuständigen Bankenombudsmann einzuschalten oder bei der Öffentlichen Rechtsauskunft (ÖRA) ein Schlichtungsverfahren einzuleiten.
Wir helfen weiter

Unsere Expertinnen beraten Sie zu Ihren Ansprüchen bei einer schlechten oder gescheiterten Geldanlage, Termine können Sie telefonisch unter (040) 24832-107 vereinbaren.

Telefonische Beratung zu Finanzfragen (Geldanlage, Konto, Kredit, Versicherungen, Baufinanzierung) unter (09001) 77 54 42 von Montag bis Donnerstag jeweils 10 bis 18 Uhr (1,50 €/Min. aus dem dt. Festnetz, mobil mehr).

Quelle

Relevante Beiträge