Urlaubsstress durch Generalstreik in Griechenland

Verbraucherzentrale Sachsen zu Ansprüchen von Fluggästen

In Griechenland läuft derzeit ein 48-stündiger Generalstreik, welcher auch erhebliche Auswirkungen auf den Luftverkehr hat. Nach einer EU-Verordnung aus dem Jahr 2004 sind die Airlines verpflichtet, die Fluggäste per Ersatzflug zum Ziel zu befördern. „Bei einer Annullierung oder einer Abflugverspätung ab 5 Stunden des Fluges ist es auch möglich, vom Luftbeförderungsvertrag zurückzutreten und sich den Flugpreis erstatten zu lassen“, so Bettina Dittrich, Rechtsexpertin der Verbraucherzentrale Sachsen.
Ist der Flug Bestandteil einer Pauschalreise, dann sollten sich die Urlauber schnellstmöglich mit ihrem Reiseveranstalter in Verbindung setzen, der sich um einen Ersatzflug zu kümmern hat. Gestrandete Fluggäste müssen von der Fluggesellschaft betreut werden. Bei Abflugverzögerungen von zwei Stunden (bei Kurzstrecken bis 1.500 Kilometer) von drei Stunden (bei Mittelstrecken bis 3.500 Kilometer) bzw. von vier Stunden (bei Langstrecken) hat die Airline auf Wunsch des Kunden für Mahlzeiten, Erfrischungen, zwei Telefongespräche, Telexe, Faxe oder E-Mails sowie erforderlichenfalls für eine notwendige Hotelübernachtung inklusive Transfer zu sorgen.

„Bei einem Generalstreik, wie gegenwärtig in Griechenland, wird von höherer Gewalt auszugehen sein“, so Bettina Dittrich, „so dass Schadenersatz oder Ausgleichszahlungen nach der EU- Verordnung nach bislang überwiegender Ansicht nicht zu leisten sind.“ Wird eine Pauschalreise durch den jetzigen Streik erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, besteht die Möglichkeit, den Reisevertrag wegen höherer Gewalt zu kündigen. Dies sollte jedoch immer nur nach genauer Abwägung erfolgen, weil eine solche erhebliche Beeinträchtigung unter anderem abhängig ist von der Dauer der gebuchten Reise und den konkreten Auswirkungen der höheren Gewalt auf die Reise. Wird die Pauschalreise angetreten, hat der Urlauber die Möglichkeit, Minderungsansprüche etwa wegen verkürzter Ferien oder ausgefallener Leistungen geltend zu machen, weil dies nicht an das Vorliegen eines Verschuldens des Reiseveranstalters gebunden ist.

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