Verbraucherrechte: Letzter Ausweg Klage

Verbraucherzentralen leiten bis zu 1.400 Verfahren im Jahr ein

Verschleierte Preisangaben, fehlende Widerrufsbelehrung – von über 500 Internetangeboten, die der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) innerhalb eines Jahres untersucht hatte, verstießen 71 Prozent gegen die gesetzlichen Informationspflichten. Auch unerlaubte Telefonwerbung bringt Verbraucher regelmäßig zur Verzweiflung: Fast 80.000 Beschwerden erhielten die Verbraucherzentralen allein von März bis Ende November 2010.

Bis zu 1.400 neue Verfahren leiten die Verbraucherzentralen pro Jahr gegen Unternehmen ein. Allein rund 100 Abmahnungen im Jahr entfallen dabei auf irreführende Werbung. Mehr als die Hälfte der Verfahren wird erfolgreich außergerichtlich erledigt indem Unternehmen Unterlassungserklärungen abgeben. In etwa 20 bis 25 Prozent der Fälle wird Klage erhoben.

Wer kann wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklagen erheben?

Verbraucher selbst können in Deutschland keine wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklagen erheben. Ihre Interessen werden von so genannten qualifizierten Einrichtungen wahrgenommen, die aus eigenem Recht klagen können. Welche Verbände in Deutschland klagebefugt sind, ergibt sich aus einer Liste des Bundesamts für Justiz (BfJ).

Beantragt ein Verein die Eintragung, wird geprüft, ob der Antragsteller die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt und eine sachgerechte Aufgabenerfüllung gewährleistet. Eine Voraussetzung dafür ist, dass der Verein qualifizierte Mitarbeiter hat, die Verbraucher aufklären und beraten können. Er muss über eine ausreichende finanzielle Ausstattung verfügen. Auch Verbraucherverbänden wie die Verbraucherzentralen und der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), die mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, erfüllen ebenfalls die Klagebefugnis.

Wie läuft ein außergerichtliches Unterlassungsverfahren ab?

Abmahnung

Mit ihr wird ein Unternehmen aufgefordert, zum Beispiel eine beanstandete Werbung zukünftig zu unterlassen. Außerdem muss das Unternehmen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung unterschreiben. Wenn sich das Unternehmen nicht an sein Unterlassungsversprechen hält, muss es die definierte Vertragsstrafe zahlen. Die strafbewehrte Erklärung dient also dazu, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Das Unternehmen kann seine Ernsthaftigkeit unterstreichen, und der Abmahnende hat von Anfang an eine Sanktionsmöglichkeit in der Hand. Gibt das Unternehmen die Unterlassungserklärung ab, ist das Verfahren außergerichtlich erledigt.
Vertragsstrafe

Verbraucherzentralen können mit einem Blick in ihre Datenbank prüfen, ob ein bestimmtes Unternehmen bereits in einem weiteren Fall eine Unterlassungserklärung abgegeben hat. Hat eine andere Verbraucherzentrale das Unternehmen wegen des gleichen Wettbewerbsverstoßes bereits abgemahnt, kann der neue Fall mit Zustimmung des Verbrauchers an die abmahnende Verbraucherzentrale weitergeleitet werden. Diese gleicht die neue Beschwerde mit der Unterlassungserklärung ab. Wenn die Beweise ausreichen, kann sie die Firma auffordern, die in der Unterlassungserklärung übernommene Vertragsstrafe von beispielsweise 5.000 Euro an sie zu zahlen. Weigert sich das Unternehmen, kann die Verbraucherzentrale Zahlungsklage erheben
Unterlassungsklage

Wenn ein Unternehmen eine Unterlassungserklärung verweigert, kann die Frage vor Gericht geklärt werden. Das Gericht kann dem Unternehmen untersagen, künftig in der beanstandeten Form zu werben oder unwirksame Vertragsklauseln zu verwenden. Eingangsinstanz für die Klage ist zunächst das Landgericht, in dessen Bezirk der Beklagte seine gewerbliche Niederlassung hat. Außerdem ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die wettbewerbswidrige Handlung begangen worden ist. Wird also zum Beispiel eine Gewinnspielwerbung aus dem Ausland geschaltet, die an einen Verbraucher in Berlin gelangt, so ist in diesem Fall auch das Landgericht Berlin zuständig. Ein Unterlassungsprozess kann unter Umständen über drei Instanzen bis zum Bundesgerichtshof (BGH) geführt.

Prozesskosten

Die Prozesskosten trägt die unterlegene Partei. Ihre Höhe richtet sich nach dem Streitwert. Bei wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen beträgt er durchschnittlich 15.000 Euro. Die Verbraucherzentralen verfügen, sofern sie selbst abmahnen, über einen eigenen Prozesskostenfonds. Beim Verbraucherzentrale Bundesverband beträgt dieser zum Beispiel rund 230.000 Euro pro Jahr.
Ordnungsgeld

Die Klage endet mit einem Unterlassungsurteil. Wenn das Unternehmen hiergegen verstößt, besteht die Möglichkeit, bei dem Prozessgericht erster Instanz einen Antrag auf Festsetzung eines spürbaren Ordnungsgeldes zu stellen. Die Verbraucherorganisationen haben insbesondere bei unlauterer Gewinnspielwerbung immer wieder erleben müssen, dass Anbieter in abgewandelter Form weiterhin mit dem Versprechen werben, die angeschriebenen Personen hätten einen Hauptpreis gewonnen, der aber regelmäßig nicht zur Auszahlung kommt. Je nach Häufigkeit und Gewicht der Verstoßfälle kann das Ordnungsgeld zwischen 3.000 und 100.000 Euro schwanken. Im Gegensatz zur Vertragsstrafe fließt es der Staatskasse zu. Die im Unterlassungsurteil angedrohte Höchstgrenze von 250.000 Euro wird in der Praxis kaum ausgeschöpft.

Unterlassungsansprüche: Bewertung und Grenzen

Unterlassungsansprüche sind ein unverzichtbares Instrument, um einen fairen Wettbewerb zu erhalten. Mit mehr als 1.200 Verfahren jährlich tragen der Verbraucherzentrale Bundesverband und die Verbraucherzentralen bereits heute dazu bei, die Rechtsprechung auf dem Gebiet des Verbraucherrechts fortzuentwickeln, bestehende Gesetze auf ihre Praxistauglichkeit zu überprüfen und so die Lücke zwischen rechtlichem Anspruch und ökonomischer Praxis zu schließen.

Auch die Wettbewerbsverbände, insbesondere die Wettbewerbszentrale, nehmen diese Funktion in erheblichem Umfang wahr. Zwar ist das Vorgehen in vielen Fällen mühsam, da man zum Beispiel im Falle einer Unterlassungserklärung nicht systematisch sicherstellen kann, ob die beanstandete Werbung oder die unzulässige Klausel tatsächlich verändert wurden. Dies kann der Verbraucherzentrale Bundesverband in der Regel nur anhand neuer Verbraucherbeschwerden überprüfen.

Auch lässt sich nicht verhindern, dass anstelle einer unwirksamen Klausel eine Individualvereinbarung tritt, die rechtlich und wirtschaftlich der unzulässigen AGB-Klausel entspricht.

Klage als Motor für ein Gesetzgebungsverfahren

Schließlich ist zu beachten, dass ein Urteil immer nur die jeweiligen Prozessparteien bindet, sodass selbst bei einem höchstrichterlichen Urteil nicht zu erwarten ist, dass die ganze Branche nachzieht. Eine solche „Selbstreinigung“ der Wirtschaft funktioniert leider nicht im gewünschten Maße. Gleichwohl gäbe es den heute bestehenden hohen Verbraucherschutzstandard nicht ohne diese rechtlichen Instrumentarien. In einer Vielzahl von Fällen haben sie konkrete Zahlungsansprüche der Kunden ausgelöst, zum Beispiel, dass Banken ihren Kunden unzulässige Bankenentgelte oder überzahlte Zinsen aufgrund einer unzulässigen Zinsberechnungsklausel bei Hypothekendarlehen erstattet haben. In vielen Fällen waren die Klageinstrumente Motor für ein Gesetzgebungsverfahren, beispielsweise bei Änderungen im Reisevertragsgesetz oder im Versicherungsvertragsgesetz.

Häufig gilt keine Erstattungspflicht

Geldscheine neben einem Taschenrechner/Rechte: stockfoto.com/paparazzitDa die Unterlassungsklage darauf abzielt, den Rechtsverkehr in der Zukunft zu bereinigen, stößt sie an Grenzen, wenn Verbraucher durch unlautere geschäftliche Handlungen geschädigt werden. Erhält ein Verbraucher im Laden ein im Prospekt angepriesenes Sonderangebot nicht mehr, weil das Geschäft die Sonderangebotsware nicht ausreichend vorrätig hat, ist der Händler nicht zu einer Beschaffung verpflichtet. Hat ein Energieversorger zu Unrecht seine Preise erhöht, weil der
Änderungsvorbehalt in seinen Verträgen unwirksam war, folgt hieraus keine automatische Erstattungspflicht. Die betroffenen Verbraucher müssen ihr Geld selbst zurückfordern. Gleiches gilt für einen zu Unrecht geforderten Kerosinzuschlag eines Reiseveranstalters. Bei kleinen Beträgen führt dies häufig dazu, dass die Verbraucher darauf verzichten, ihren Schaden geltend zu machen. Die Unternehmen können dann ihre Gewinne zu Unrecht
behalten.

Checklisten: Wenn Verbraucher einen Verstoß melden wollen

In immer neuen Varianten versuchen unseriöse Unternehmen, Verbraucher am Telefon, mit Werbebriefen oder auf Kaffeefahrten über den Tisch zu ziehen. Die Verbraucherzentralen helfen weiter. Wenn Verbraucher dort einen Verstoß melden, müssen sie allerdings einige Informationen gesammelt haben, damit eine mögliche Abmahnung nicht aus Mangel an Beweisen von vornherein zum Scheitern verurteilt ist.

Was sollten Sie sich bei Telefonwerbung notieren?

Vollständige Anschrift des Unternehmens beziehungsweise Callcenters
Datum und Uhrzeit des Anrufs
Name des Anrufers
Nummer des Anrufers
Nummer des Angerufenen
Detaillierte Schilderung des Gesprächsablaufs
Wurden Unterlagen übersandt, zum Beispiel eine angebliche Auftragsbestätigung?
Wenn ja, ist gegebenenfalls eine Kopie erforderlich.

Was sollten Sie sich bei Gewinnversprechen am Telefon (evt. mit Rückruf) notieren?

Vollständige Anschrift des Unternehmens beziehungsweise Callcenters
Datum und Uhrzeit des Anrufs
Name des Anrufers
Nummer des Anrufers
Nummer des Angerufenen
Welche Nummer sollte zurückgerufen werden?
Was war der Inhalt des Gesprächs oder der Bandansage?
Wie lange dauerte der Rückruf?
Kostete der Rückruf Geld? Wenn ja, wie viel?

Was sollten Sie bei Gewinnversprechen mit Kaffeefahrt notieren bzw aufbewahren?

Werbung für die Veranstaltung möglichst im Original
Hat der Verbraucher an der Veranstaltung teilgenommen?
Datum, Uhrzeit, Ort der Veranstaltung
Detaillierte Sachverhaltsschilderung der Gespräche
Welche Versprechen wurden eingehalten /nicht eingehalten?
Hat der Verbraucher etwas auf der Veranstaltung gekauft?
Hat der Verbraucher ein Geschenk erhalten/ nicht erhalten?
Gibt es schriftliche Unterlagen, die der Verbraucher erhalten hat?

Typische Verbraucherfälle und das Vorgehen der Verbraucherschützer

Unlauterer Wettbewerb, Unzulässige Allgemeine Geschäftsbedingungen, Verletzung verbraucherschützender Vorschriften – die Liste der möglichen Vergehen ist lang. Wir haben für Sie einige Beispielfälle herausgesucht, die typische Verbraucherfallen beschreiben und das erfolgreiche Vorgehen dagegen kurz erläutern.

1. Fall: Unlauterer Wettbewerb
Werbung ist vielfältig: Geworben wird mit Plakaten, Postwurfsendungen oder Vertreterbesuchen. Werbung begegnet uns auf der Straße, im Ladengeschäft oder im Internet. Sie unterliegt gesetzlichen Grenzen, darf nicht unlauter sein und Verbraucher nicht irreführen. Sowohl die Wirtschaft als auch die Verbraucherverbände überwachen Werbemaßnahmen.

Beispiel:
Eine Verbraucherin erhält einen unerbetenen Werbeanruf in ihrer Privatwohnung. Der Anrufer meldet sich im Auftrag einer Telekommunikationsfirma, um ihr einen besonders günstigen DSL-Anschluss anzubieten. Die Verbraucherin hat jedoch nicht einmal einen Computer. Da sie sich durch den Anruf belästigt fühlt, meldet sie den Vorfall der Verbraucherzentrale.

Vorgehen:
Die Beraterin klärt die Verbraucherin darüber auf, dass ein Werbeanruf ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Angerufenen einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) darstellt. Sie bittet die Verbraucherin um
genaue Angaben zum Zeitpunkt des Anrufs, dem Namen des Anrufers und seines Auftraggebers, der Rufnummer des Anrufers und ihrer eigenen Rufnummer, zum Gesprächsablauf und möglichen Zeugen. Mit dem Einverständnis der Verbraucherin leitet die Beraterin die Beschwerde an die Rechtsabteilung der Verbraucherzentrale weiter. Diese wird prüfen, ob das Unternehmen abgemahnt werden kann. Die Verbraucherzentrale kann aufgrund ihres eigenen Klagerechts von dem Unternehmen verlangen, dass es das wettbewerbswidrige Verhalten einstellt.

2. Fall: Unzulässige Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verbraucher werden in vielen Alltagssituationen mit vorformulierten Vertragsklauseln konfrontiert, sei es beim Autokauf oder dem Abschluss einer Rechtsschutzversicherung. Eine Möglichkeit, die Verträge auszuhandeln, besteht in aller Regel nicht.

Beispiel:
Ein Verbraucher wird von einer Angestellten seines Fitnessstudios aufgefordert, die von ihm mitgebrachte Wasserflasche nicht zu benutzen. In der Hausordnung wird die Mitnahme von Getränken generell untersagt. Bei einem Verstoß behält sich das Fitnessstudio das Recht zur außerordentlichen Kündigung vor. Es wird ihm jedoch angeboten, Sportgetränke und Wasser in dem angeschlossenen Bistro zu kaufen.

Vorgehen:
Die angerufene Verbraucherzentrale bittet den Verbraucher, ihr eine Kopie der Hausordnung zu beschaffen. Nach Überprüfung der fraglichen Klausel stellt sie fest, dass diese unwirksam ist. Ein anderes Unternehmen wurde bereits wegen einer inhaltsgleichen Klausel rechtskräftig zur Unterlassung verurteilt. Das Urteil ist aber für dieses Fitnessstudio nicht verbindlich. Der Verbraucher kann sich zwar darauf berufen. Falls der Betreiber aber nicht darauf eingeht, kann nur in einem Rechtsstreit die Unwirksamkeit der Klausel geklärt werden. Die Verbraucherzentrale leitet den Vertrag an den Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) mit der Bitte um Abmahnung weiter. Dieser fordert die Firma zunächst außergerichtlich auf, die Klausel in ihren Verträgen nicht mehr zu verwenden und sich auch nicht darauf zu berufen.

3. Fall: Verletzung verbraucherschützender Vorschriften
Nicht nur das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), sondern auch eine Reihe anderer Gesetze bilden den rechtlichen Rahmen für die Beziehung zwischen Verbrauchern und Unternehmen. Im Verhältnis zum Unternehmer ist der Verbraucher der geschäftlich nicht so bewanderte Vertragspartner. Die Gesetze enthalten deshalb Vorschriften, die den Verbraucher vor Benachteiligungen schützen sollen. Erteilt ein Versandhändler zum Beispiel eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung oder bietet er keine ordentliche Kontaktmöglichkeit an, verletzt er damit Formvorschriften, die den Verbraucher vor rechtlichen Nachteilen schützen sollen.

Beispiel:
Ein Verbraucher bucht eine Flugreise im Internet. Er hat den Anbieter ausgesucht, der mit den günstigsten Flugpreisen geworben hatte. Im Verlauf des Buchungsvorgangs wird der Abschluss einer Reiseversicherung zum Preis von zehn Euro pro Person angeboten. In dem daneben befindlichen Kästchen ist bereits ein Haken gesetzt. Erst bei genauem Hinsehen erkennt der Verbraucher, dass die Versicherung freiwillig ist. Es gelingt ihm, den Haken zu entfernen. Im fünften und letzten Buchungsschritt soll sich dann der Preis noch einmal erhöhen. Will der Kunde nämlich mit seiner gängigen Kreditkarte zahlen, kostet dies weitere fünf Euro. Da er bereits einige Zeit für die Online- Buchung aufgewendet hat, schließt er verärgert den Vertrag zum höheren Preis ab.

Vorgehen:
Weil es schon unzählige ähnliche Beschwerden gab, hat der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) in einer branchenweit angelegten Abmahnaktion in den vergangenen Jahren dieses und ähnliches Verhalten von Fluggesellschaften abgemahnt und in vielen Fällen geklagt. Gerügt wurde ein Verstoß gegen die seit September 2008 geltende Europäische Luftverkehrsdiensteverordnung. Sie verpflichtet die Anbieter von Flügen, zwingend anfallende Kosten wie Steuern und Flughafengebühren in den Endpreis einzurechnen. Freiwillige Zusatzkosten müssen klar und eindeutig am Beginn jedes Buchungsvorgangs angegeben werden. Sie können nur im Wege eines „Opt-in“ vereinbart werden, das heißt, der Verbraucher muss sie explizit bestätigen, indem er das Häkchen selbst setzt. Im Beispiel hat die Fluggesellschaft gleich in zweierlei Hinsicht gegen die Verordnung verstoßen, einmal durch die voreingestellte Reiseversicherung und zum anderen, weil sie erst im letzten Buchungsschritt auf die Kosten für die Zahlung mit Kreditkarte hingewiesen hat.

4. Fall: Grenzüberschreitende Rechtsdurchsetzung
Bei grenzüberschreitendem Geschäftsverkehr können Verbraucherzentralen sowohl gegen ausländische Anbieter vorgehen, die auf dem deutschen Markt agieren, als auch gegen deutsche Firmen, die gezielt Verbraucher in anderen Mitgliedstaaten der EU umwerben. Bei letztgenannter Alternative handelt der der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv)im Auftrag des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL). Dabei kommt teilweise ausländisches Recht zur Anwendung.

Beispiel:
Eine lettische Fluggesellschaft verwendet auf ihrer deutschen Internetseite eine bedenkliche Preisänderungsklausel.

Vorgehen:
Der Verbraucherzentrale Bundesverband hat gegenüber dieser und anderen ausländischen Fluggesellschaften erfolgreich Unterlassungsklagen durchgeführt, weil sie unzulässige AGB verwendet oder verbraucherschützende Vorschriften verletzt haben. Teilweise musste das Gericht Sachverständigengutachten einholen, um das ausländische Recht zu beurteilen.

5. Fall: Einziehung von Forderungen
Mit Hilfe der Einziehungsklage können Verbraucherzentralen Zahlungsansprüche für die Verbraucher durchsetzen. Dabei treten die Verbraucher ihre Ansprüche an die Verbraucherzentrale ab, damit diese das Geld für sie einziehen dürfen. Das eingenommene Geld wird anschließend an die betroffenen Verbraucher ausgezahlt.

Beispiel:
Eine Reisegruppe bestehend aus 13 Personen hatte einen Flug von Oslo nach München bei einer deutschen Fluggesellschaft gebucht. Die Maschine sollte um 13.55 Uhr starten und um 16.30 Uhr in München landen. Durch einen Aushang am Abfertigungsschalter erfuhr die Reisegruppe, dass der Flug gestrichen wurde. Die Gruppe erhielt keine Betreuung oder Unterstützung auf dem Flughafen in Oslo. Sie konnte den Flug jedoch unter Mithilfe anderer Bediensteter am Flughafen auf Flüge einer skandinavischen Airline umbuchen. Tatsächlich startete die Gruppe zwischen 15.00 und 16.00 Uhr und landete um 22.00 Uhr in München – fünfeinhalb Stunden später als geplant.

Vorgehen:
Die Gruppe beschwerte sich nachträglich bei der Fluggesellschaft und dem Luftfahrt-Bundesamt – teilweise mit Erfolg. Das Unternehmen erstattete den Reiseteilnehmern die Kosten, die sie für ihre Verpflegung aufwenden mussten. Weitere Ansprüche wurden jedoch abgelehnt, weil die technischen Probleme, die zum Flugausfall führten, für das Unternehmen unvorhersehbar gewesen seien. Die Verbraucher wandten sich daraufhin an den Verbraucherzentrale Bundesverband. Sie verlangten eine Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro pro Person. Grundlage war die Europäische Fluggastrechteverordnung, die bei Flugannulierungen nach Entfernung abgestufte Entschädigungsleistungen vorsieht. Eine Ausnahme ist, wenn die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.
Die Verbraucherschützer klagten auf Zahlung der streitigen Beträge. Im Prozess sollte grundsätzlich geklärt werden, inwieweit ein Flugunternehmen entlastet werden kann, wenn es sich bei einem ausgefallenen Flug auf einen technischen Defekt beruft.

In dem vorliegenden Rechtsstreit kam es nicht zu einem Urteil, da die Fluggesellschaft vorher gezahlt hat.

Einziehung von Forderungen
Mit Hilfe der Einziehungsklage können Verbraucherzentralen Zahlungsansprüche für die Verbraucher durchsetzen. Dabei treten die Verbraucher ihre Ansprüche an die Verbraucherzentrale ab, damit diese das Geld für sie einziehen dürfen. Das eingenommene Geld wird anschließend an die betroffenen Verbraucher ausgezahlt.

Beispiel:
Eine Reisegruppe bestehend aus 13 Personen hatte einen Flug von Oslo nach München bei einer deutschen Fluggesellschaft gebucht. Die Maschine sollte um 13.55 Uhr starten und um 16.30 Uhr in München landen. Durch einen Aushang am Abfertigungsschalter erfuhr die Reisegruppe, dass der Flug gestrichen wurde. Die Gruppe erhielt keine Betreuung oder Unterstützung auf dem Flughafen in Oslo. Sie konnte den Flug jedoch unter Mithilfe anderer Bediensteter am Flughafen auf Flüge einer skandinavischen Airline umbuchen. Tatsächlich startete die Gruppe zwischen 15.00 und 16.00 Uhr und landete um 22.00 Uhr in München – fünfeinhalb Stunden später als geplant.

Vorgehen:
Die Gruppe beschwerte sich nachträglich bei der Fluggesellschaft und dem Luftfahrt-Bundesamt – teilweise mit Erfolg. Das Unternehmen erstattete den Reiseteilnehmern die Kosten, die sie für ihre Verpflegung aufwenden mussten. Weitere Ansprüche wurden jedoch abgelehnt, weil die technischen Probleme, die zum Flugausfall führten, für das Unternehmen unvorhersehbar gewesen seien. Die Verbraucher wandten sich daraufhin an den Verbraucherzentrale Bundesverband. Sie verlangten eine Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro pro Person. Grundlage war die Europäische Fluggastrechteverordnung, die bei Flugannulierungen nach Entfernung abgestufte Entschädigungsleistungen vorsieht. Eine Ausnahme ist, wenn die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.
Die Verbraucherschützer klagten auf Zahlung der streitigen Beträge. Im Prozess sollte grundsätzlich geklärt werden, inwieweit ein Flugunternehmen entlastet werden kann, wenn es sich bei einem ausgefallenen Flug auf einen technischen Defekt beruft.

In dem vorliegenden Rechtsstreit kam es nicht zu einem Urteil, da die Fluggesellschaft vorher gezahlt hat.

(Quelle: http://www.verbraucherzentrale-sh.de/UNIQ131549524007476/link900231A.html)

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