Versicherungsvertrag – Pflichten des Kunden

Tipps der Neuen Verbraucherzentrale in Mecklenburg und Vorpommern e.V.

Einen Versicherungsvertrag schließt man ab, um im Schadensfall nicht vor unlösbaren finanziellen Problemen zu stehen. Aus einem solchen ergeben sich, wie bei jedem anderen Vertrag auch, sowohl Rechte als auch Pflichten. Auf letztere soll hier näher eingegangen werden.

Pflichten aus einem Versicherungsvertrag sind in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen enthalten und können für den Versicherungsnehmer darin bestehen, etwas zu tun oder etwas zu unterlassen. Sie werden im Versicherungsdeutsch als „Obliegenheiten“ bezeichnet. Wer sie nicht kennt und somit auch nicht befolgt, bekommt nur einen Teil des Schadens ersetzt oder verliert im schlimmsten Fall den Versicherungsschutz komplett.

Damit es gar nicht erst dazu kommen kann, werden nachfolgend einige wichtige Obliegenheiten erläutert.

Vorvertragliche Anzeigepflicht
Der Kunde muss alle im Versicherungsantrag gestellten Fragen wahrheitsgemäß und vollständig beantworten, damit der Versicherer die Höhe der zu versichernden Risiken beurteilen kann. Ein Antrag kann auch abgelehnt oder mit Ausschlüssen bzw. Risikozuschlägen angenommen werden.

Anzeigepflicht in einem Schadensfall
Hier muss der Kunde unverzüglich, ohne schuldhaftes Verzögern, den Versicherer über den Eintritt eines Schadens informieren. Gegebenenfalls ist die Polizei hinzuzuziehen (Kfz-Haftpflichtversicherung) bzw. zusätzlich zu informieren (in der Hausratversicherung bei z. B.. Diebstahl, in der Wohngebäudeversicherung bei z. B.. einem Brand).

Schadenminderungspflicht

Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, „alles zu tun, was zur Minderung des Schadens“ dienen kann. In der Hausrat- und Wohngebäudeversicherung muss der Kunde umgehend Weisungen des Versicherers zur Schadenminderung einholen und befolgen, z. B.. zerbrochene Fenster sichern, sodass kein Dieb einsteigen kann.

In der Haftpflichtversicherung (sowohl Privat- als auch Kfz-) darf bspw. ein Haftpflichtanspruch nicht ohne vorherige Zustimmung des Versicherers anerkannt werden.

Aufklärungspflicht

Bei dieser Obliegenheit muss der Kunde dem Versicherer Auskunft über Ursache und Höhe des Schadens geben und ihn bei der Schadenermittlung und Regulierung unterstützen. z. B.. sind durch schriftliche Belege, Fotos oder Zeugenaussagen der Besitz und der Wert der beschädigten oder entwendeten Sachen nachzuweisen.

Rat und Unterstützung bei Versicherungsproblemen bietet die Neue Verbraucherzentrale in MV, in den Beratungsstellen Rostock, Schwerin und Neubrandenburg, an.

Auch eine telefonische Beratung kann, unter der Rufnummer 09001 – 775 442 (für 1,50 Euro/Min. aus dem dt. Festnetz), montags bis donnerstags von 10 bis 18 Uhr, in Anspruch genommen werden.

Quelle

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