Was regelt der „Apfelsaft-Paragraph“in Gaststätten?

Gerade im Sommer sitzt man bei warmen Temperaturen gerne im Biergarten oder den Außenterrassen der Gaststätten und löscht seinen Durst.

Aber nicht für alle ist ein Bier im Biergarten das richtige Getränk, insbesondere für Kinder und Jugendliche soll es etwas alkoholfreies sein.

Und damit dann der meist knappe Geldbeutel der jungen Leute nicht bestimmend für die Auswahl des Getränkes wird, gibt es den so genannten „Apfelsaft-Paragraphen“ (§ 6 des Gaststättengesetzes). Darin ist geregelt, dass mindestens ein alkoholfreies Getränke nicht teurer angeboten werden muss, als das günstigste alkoholhaltige. Maßgebend für den Vergleich ist der Grundpreis. Diese Regelung gilt grundsätzlich für alle Gaststätten und soll vermeiden, dass der Jugendschutz umgangen wird und Menschen mit nicht so üppigem Geldbeutel häufiger zum alkoholhaltigen Getränk greifen.
Aber nicht immer halten sich die Gastwirte daran. Manchmal wird die gesetzlich vorgeschriebene Preisrelation dadurch umgangen, dass unattraktive, nicht übliche Getränke als preisgünstigste nichtalkoholische Getränke angeboten werden. Da wird schon einmal Malzbier oder Tomatensaft als Alternative angeboten. Das ist allerdings nicht zulässig. Die alkoholfreien günstigen Getränke dürfen auch nicht nur in großen Gebinden, z. B. einer Liter Flasche, angeboten werden, sondern in üblichen Mengen.
Verbraucher, die die feststellen, dass in einem Lokal der § 6 nicht eingehalten wird, können das der Verbraucherzentrale per mail senden an vz-saar@vz-saar.de.

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.
(Stand:21.07.2011)

(Quelle:http://www.vz-saar.de/UNIQ131412131723120/link913901A.html)

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