Verbraucherkredite: Verantwortungsvolle Vergabe, Klarheit über Kosten, Hilfe bei Überschuldung

Wurde in früheren Zeiten gespart, bis man sich eine teure Anschaffung leisten konnte, nehmen heute immer mehr Verbraucherinnen und Verbraucher Kredite auf.

Dies bleibt unproblematisch, solange die Kreditnehmer nicht den Überblick verlieren.

Wenn jedoch die Gesamtschulden aus mehreren Krediten nicht mehr aus dem eigenen Einkommen bestritten werden können, besteht die Gefahr der Überschuldung, vielleicht sogar die einer privaten Insolvenz.

Das BMELV setzt sich daher für gute Beratung und Transparenz bei der Kreditvergabe ein. Verbraucher müssen über alle Kosten und Konsequenzen eines Kredites vorab informiert werden.

Doch nach welchen Kriterien werden Kredite vergeben? Welche Gebühren und zusätzlichen Kosten können anfallen? Welche Rechte haben Kreditnehmer? Und was ist zu tun, wenn Überschuldung droht?
Verantwortungsvolle Kreditvergabe durch die Bank

Das Gesetz zur Umsetzung der europäischen Verbraucherkreditrichtlinie verpflichtet seit dem 11. Juni 2010 die Kreditgeber zu einer verantwortungsvollen Kreditvergabe. Dazu müssen die Kreditgeber vor Abschluss des Kreditvertrags die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers genau prüfen. Hierzu müssen sie den Verbraucher befragen und nötigenfalls Informationen bei einer Kreditauskunftei einholen.

Das Gesetz sorgt zudem für mehr Klarheit über die Kosten eines Kredits: Nach dem neuen Recht müssen die Kosten einer Restschuldversicherung grundsätzlich in die Gesamtkosten des Kredits eingerechnet werden und fließen so auch in den effektiven Jahreszins.

Die Kosten für die Restschuldversicherung können nur dann ausgeklammert werden, wenn der Abschluss der Restschuldversicherung für den Verbraucher freiwillig war, der Verbraucher den Kredit zu den selben Konditionen also auch ohne Restschuldversicherung erhalten hätte. Das muss der Kreditgeber künftig beweisen.

Außerdem muss der Kreditgeber dem Verbraucher nach dem neuen Recht ein Dokument mit vorvertraglichen Informationen aushändigen. Darin findet man unter anderem Angaben über sämtliche Kosten, das Widerrufsrecht, das Recht auf vorzeitige Rückzahlung und die Folgen eines Zahlungsverzugs. Dieses Dokument muss dem Verbraucher vor Vertragsschluss überreicht werden, so dass er die Möglichkeit hat, es mit nach Hause zu nehmen und in Ruhe zu prüfen.
Wer hilft bei Überschuldung?

Reicht das monatliche Einkommen dauerhaft nicht mehr aus, um die fixen Lebenshaltungskosten sowie fällige Raten und Rechnungen zu bezahlen, gilt man als überschuldet. Derzeit gibt es laut Schuldenreport 2009 etwa vier Millionen überschuldete private Verbraucherinnen und Verbraucher in Deutschland.

Betroffene müssen in dieser Situation unbedingt handeln und sich kompetente Hilfe suchen, um nicht noch tiefer in die Schuldenfalle zu geraten:

1. Holen Sie sich Hilfe bei einer Schuldnerberatungsstelle in Ihrer Wohnortnähe. Eine Übersicht über bundesweite Ansprechpartner finden Sie auf der Internetseite www.forum-schuldnerberatung.de. Dort erhalten Sie seriöse, professionelle Unterstützung.

2. Suchen Sie anschließend das Gespräch mit Ihrer Hausbank: So kann zum Beispiel im Falle von Zahlungsrückständen bei einem Immobilienkredit durch frühzeitige Kooperation eine Kündigung und die damit drohende Zwangsversteigerung der Immobilie verhindert werden. Für einen bestimmten Zeitraum kann mit der Bank vereinbart werden, die fälligen Raten herabzusetzen und zum Beispiel die Tilgung auszusetzen (ein Rechtsanspruch hierauf besteht allerdings nicht!).

3. Seit 1999 gibt es für Verbraucher die Möglichkeit, bei Zahlungsunfähigkeit ein Insolvenzverfahren zu beantragen. Das ist für den Verbraucher kostenlos. Auch hierbei sollten Sie sich von einer anerkannten Schuldnerberatungsstelle unterstützen lassen.

4. Mit der Reform des Kontopfändungsschutzes im Jahr 2009 wurde erstmalig ein Pfändungsschutzkonto („P-Konto“) eingeführt. Auf diesem Konto erhält ein Schuldner für sein Guthaben einen automatischen Basispfändungsschutz in Höhe seines Pfändungsfreibetrages (zum Beispiel 985,15 Euro pro Monat bei Ledigen ohne Unterhaltsverpflichtungen).

Seit Inkrafttreten der Gesetzesänderung am 1. Juli 2010 kann jeder Kunde von seiner Bank oder Sparkasse verlangen, dass sein Girokonto als P-Konto geführt wird. Damit wird vermieden, dass das Konto wegen einer bestehenden Pfändung blockiert wird und die Bank deshalb das Konto kündigt. Weitere Informationen zum Pfändungsschutzkonto finden Sie auf den Seiten des Bundesministerium der Justiz zur Reform der Kontopfändung.

(Quelle: http://www.bmelv.de/SharedDocs/Standardartikel/Verbraucherschutz/Finanzen-Versicherungen/VerbraucherkrediteSchulden.html)

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