Das große Schweigen

Kreditinstitute verweigern Auskünfte zum P-Konto

Zu welchen Konditionen bieten rheinland-pfälzische Kreditinstitute ein Pfändungsschutz-Konto (P-Konto) an und welche Leistungen sind in der monatlichen Gebühr enthalten? Dies wollte die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz im August 2011 von 53 Banken und Sparkassen im Land wissen. Das Ergebnis war ernüchternd: Lediglich 16 Institute – also knapp ein Drittel – beantworteten die Fragen der Verbraucherzentrale. Die Antworten kamen überwiegend von Kreditinstituten, die kaum zu beanstanden sind. Von zwei Ausnahmen abgesehen, lagen die monatlichen Kontoführungsgebühren zwischen 3 Euro und 7,50 Euro – Leistungen wie Dauerauftrag, Lastschriften, Girokarte oder Online-Banking inklusive. „Keine Antwort kam von 37 Geldhäusern“, so Josephine Holzhäuser, Referentin für Finanzdienstleistungen der Verbraucherzentrale. „Mehr als zwei Drittel unbeantworteter Fragebögen legen den Verdacht nahe, dass viele Kreditinstitute die Konditionen ihres P-Kontos lieber verschleiern.“

Seit Juli 2010 soll das P-Konto Schuldner bei Kontopfändungen besser vor dem Zugriff der Gläubiger schützen. Im Falle einer Pfändung muss der individuelle Pfändungsfreibetrag, der zum Lebensunterhalt erforderlich ist, auf dem Konto verbleiben. Die Erfahrungen im Beratungsalltag der Verbraucherzentrale zeigen allerdings, dass es in der Praxis erhebliche Umsetzungsprobleme gibt. Monatliche Kontoführungskosten von 15 Euro und mehr, Nutzungseinschränkungen wie keine Daueraufträge oder kein Online-Banking und Probleme mit den Bescheinigungen zur Erhöhung des Pfändungsfreibetrages sind Stolpersteine, die Betroffenen immer wieder in den Weg gelegt werden. Der Marktcheck der Verbraucherzentrale sollte Klarheit bringen, wie die Praxis aussieht.

„Bei so wenig Transparenz kann man wohl nicht von Verbesserungen ausgehen“, so die Vermutung von Josephine Holzhäuser. Die zwei extremen Ausreißer des Marktchecks, die die Karten offen auf den Tisch gelegt haben, verlangen monatliche Kontoführungsgebühren von 11,90 Euro bzw. 12,50 Euro. Und das, obwohl bereits einige Gerichtsurteile gegen überzogene Entgelte ergangen sind. Die Gerichte haben klargestellt, dass das Führen eines P-Kontos eine gesetzliche Pflicht ist und grundsätzlich keine zusätzlichen Kosten dafür berechnet werden dürfen.

Auch zahlreiche Abmahnungen der Verbraucherverbände haben keinesfalls disziplinierend auf die Branche gewirkt. Selbst Kreditinstitute, die bereits eine Unterlassungserklärung abgegeben haben, versuchen durch neue Klauseln weiterhin erhöhte Gebühren zu kassieren. So auch die Sparkasse Mainz. Sie hat die vom Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) beanstandete Klausel „P-Konto“ zu einem Grundpreis von 15 Euro aus ihrem Preis- Leistungsverzeichnis gestrichen und stattdessen ein Kontomodell „intensiv“ mit gleichem Leistungsumfang zu einem monatlichen Grundpreis von 13,50 Euro geschaffen.

Bislang konnten Schuldner selbst entscheiden, ob sie ihr Girokonto in ein P-Konto umwandeln wollen. Ab Januar 2012 wird das P-Konto jedoch für alle Schuldner mit Kontopfändung Pflicht, da dann der Pfändungsschutz über das Vollstreckungsgericht entfällt. Umso wichtiger ist es daher, dass die Betroffenen nicht durch überzogene Gebühren abgehalten werden, ihr Girokonto in ein P-Konto umzuwandeln. Sollte die Kreditwirtschaft ihrer gesetzlichen Verpflichtung in Zukunft nicht nachkommen, muss der Gesetzgeber tätig werden, so die Forderung der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz.

Leider gibt es aber auch künftig keinen einklagbaren Rechtsanspruch auf die Einrichtung eines P-Kontos. Denn nur ein bestehendes Girokonto kann in ein P-Konto umgewandelt werden kann. In einigen Bundesländern, auch in Rheinland-Pfalz, sind allerdings die Sparkassen gesetzlich verpflichtet, ein Girokonto auf Guthabenbasis, das heißt ohne die Möglichkeit der Kontoüberziehung, einzurichten. Die Sparkassen dürfen dieses Konto nur ablehnen, wenn die Kontoführung für sie unzumutbar wäre. Dies könnte etwa bei grobem Fehlverhalten des Kunden gegenüber den Mitarbeitern oder bei Falschauskünften der Fall sein. Ein negativer Schufaeintrag dagegen rechtfertigt die Ablehnung nicht. Dieses Guthabenkonto kann dann kostenlos in ein P-Konto umgewandelt werden.

Banken- und Sparkassenkunden sollten der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz weiterhin Fälle von überzogenen Entgeltforderungen für P-Konten mitteilen, damit auch in diesen Fällen rechtliche Maßnahmen eingeleitet werden können. Fragen rund um das Thema P-Konto beantwortet der Experte der Verbraucherzentrale am Verbraucherinsolvenztelefon unter 0180 20 00 766 (6 Cent pro Gespräch, aus dem Mobilfunk max. 42 Cent pro Minute). Das Telefon ist jeden 2. und 4. Dienstag im Monat von 9 bis 13 Uhr geschaltet. Finanziert wird das Telefon aus Projektmitteln des Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie.

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