Der Pflegevertrag – was muss drin stehen?

Bevor Sie sich für einen Pflegedienst entscheiden, sollten Sie ins Kleingedruckte des Pflegevertrages schauen.

Hier wird unter anderem festgehalten, welche Leistungen der Dienst erbringt. Bestimmte Inhalte sind sogar per Gesetz vorgeschrieben. Doch keine Sorge – Sie müssen kein Jurist sein, um herauszufinden ob im Vertrag wirklich alles Wichtige geregelt ist. Folgende sieben Punkte sollten aber immer enthalten sein:

Vertragspartner: Vertragspartner sollte nur der Pflegebedürftige selbst sein. Stehen zum Beispiel Angehörige mit im Vertrag, kann der Pflegedienst bei diesen auch finanzielle Ansprüche geltend machen.
Leistungen und Kosten: In jedem Pflegevertrag müssen nicht nur die Leistungen und Kosten des Pflegedienstes genau beschrieben sein, sondern auch die Kostenbeteiligung von Pflegekasse und Krankenkasse. Lassen Sie sich durch den Pflegedienst eine Beispielrechnung erstellen. Sie können dann nicht nur ersehen, wie hoch der Eigenanteil ist, sondern auch den Vertrag besser mit anderen Angeboten vergleichen.
Leistungsnachweise: Im Pflegevertrag sollte festgelegt sein, dass Sie Leistungsnachweise als Kopie erhalten. Die Nachweise sind die Grundlage, nach der die Pflegedienste später mit den Kassen abrechnen. Pflegebedürftige müssen diese Leistungsnachweise am Monatsende abzeichnen, bevor der Pflegedienst sie zur Abrechnung an die Pflegekasse weiterreicht. Leistungsnachweise sollten nicht blind unterschrieben, sondern vorher mit der Pflegedokumentation verglichen werden. Die Angaben in beiden Unterlagen müssen übereinstimmen.
Pflegedokumentation: Der Pflegedienst muss täglich dokumentieren, welche Aufgaben beim Pflegebedürftigen erledigt wurden. Eine solche Pflegedokumentation liegt in der Regel beim Pflegebedürftigen und kann jeder Zeit eingesehen werden. So sind die aktuelle Pflegesituation und mögliche Veränderungen jeder Zeit nachvollziehbar.
Rechnung: Keinesfalls sollten im Pflegevertrag Voraus- oder Abschlagsrechnungen vereinbart werden. Auch eine Einzugsermächtigung ist nicht ratsam: Wer die Rechnung per Überweisung begleicht, hat nicht nur einen besseren Überblick über das Konto, sondern kann auch Rechnungen kürzen, falls er mit der erbrachten Leistung nicht zufrieden ist. Leistungen, die mit der Pflege- oder Krankenkasse abzurechnen sind, sollte der Pflegedienst dort auch direkt in Rechnung stellen.
Haftung: Der Pflegedienst sollte sich verpflichten, für Schäden durch Mitarbeiter,zum Beispiel für einen verlorengegangenen Schlüssel, verkratzte Möbel oder zerbrochenes Porzellan, zu haften. Dies sollte nicht nur auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt sein.
Kündigung: Der Vertrag mit einem Pflegedienst kann innerhalb von 14 Tagen nach dem ersten Einsatz bzw. nach Aushändigung des Vertrags fristlos gekündigt werden. Danach gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen, in der Regel spätestens am Fünfzehnten eines Monats zum Monatsende. Es können aber auch kürzere Fristen festgelegt werden. Der Pflegedienst sollte möglichst nur mit einer längeren Frist, beispielsweise sechs Wochen zum Quartalsende, kündigen können. Pflegebedürftige haben auch das Recht, fristlos zu kündigen, wenn wichtige Gründe (zum Beispiel Diebstahl, Körperverletzung) vorliegen. Mit dem Tod des Pflegebedürftigen endet der Vertrag. Während eines Aufenthalts im Krankenhaus oder einer Pflegeeinrichtung sollte der Vertrag ruhen.

(Quelle: http://www.vzth.de/UNIQ131601930509084/link16510A.html)

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