Drohender Streik der Fluglotsen

Die Rechte der Kunden

Wird am Flughafen gestreikt, herrschen meist chaotische Zustände. Gestrichene Flüge, Verspätungen und Flugumleitungen legen manchmal den kompletten Flugverkehr lahm. Fluggäste sind dann oft auf sich selbst gestellt und ratlos. Welche Rechte sie bei gekürzter Urlaubszeit geltend machen können, hängt u.a. davon ab, wer streikt, und ob der Flug deshalb annulliert wird oder die Maschine lediglich verspätet abhebt.

Annullierung

Ansprüche gegen die Fluggesellschaft

Wird am Flughafen vorübergehend die Arbeit niedergelegt und der Flug deswegen gestrichen, muss die Airline nach der EU-Verordnung für Fluggastrechte den Kunden per Ersatzflug zum Ziel befördern. Frustrierte Fluggäste, denen aufgrund des langen Wartens auf einen Ersatzflug die Lust am Verreisen vergangen ist, dürfen bei der Annullierung ihres Fluges vom Luftbeförderungsvertrag zurücktreten und sich den Flugpreis erstatten lassen. Zudem haben sie Anspruch auf kostenlose Betreuung. So hat die Airline auf Wunsch des Kunden für Mahlzeiten, Erfrischungen, zwei Telefongespräche, Telexe, Faxe oder E-Mails sowie für notwendige Hotelübernachtungen inklusive Transfer zu sorgen. Schadenersatz oder Ausgleichszahlungen braucht die Fluggesellschaft nach bislang überwiegender Ansicht nicht zu leisten – auch nicht bei einem unternehmensinternen Streik.

Ansprüche gegen den Reiseveranstalter
Ist der Flug Teil einer Pauschalreise, darf der Urlauber auch vom Reiseveranstalter einen Ersatzflug verlangen. Allerdings muss man dem Veranstalter in der Regel vorher eine angemessene Frist (einige Stunden) setzen, um einen solchen Transport zu organisieren. Geschieht nichts oder wird der Ersatzflug grundlos verweigert, kann der Reisewillige den Transfer in die eigene Hand nehmen und zum Beispiel einen Flug von einem benachbarten Flughafen samt Taxifahrt buchen – auf Kosten des Veranstalters. Im Rahmen einer Pauschalreise ist der Veranstalter auch dann zu Schadenersatzzahlungen verpflichtet, wenn das Personal von Fluggesellschaften streikt. Lediglich der Streik Dritter, zum Beispiel der Fluglotsen, vermag den Reiseveranstalter zu entlasten.

Verspätung

Ansprüche gegen die Fluggesellschaft
Nach der europäischen Fluggastrechte-Verordnung stehen Verbrauchern auch schon bei kürzeren Verspätungen Rechte zu. Bei Abflugsverzögerungen von zwei Stunden (Kurzstrecken bis 1500 km), drei (Mittelstrecken bis 3500 km) bzw. vier Stunden (Langstrecken) wird auf Wunsch für das leibliche und kommunikative Wohl des Fluggastes gesorgt (Betreuungsleistungen). Wer die Reise nicht mehr antreten will, kann bei einer mindestens fünfstündigen Flugverspätung darauf pochen, das Geld dafür zurück zu bekommen.

Ansprüche gegen den Reiseveranstalter
Ist das gebuchte Flugzeug wegen des Streikes bis zu vier Stunden verspätet, gilt das nach bisheriger Rechtsprechung zum Pauschalreiserecht als bloße Unannehmlichkeit. Erst wenn der Flieger mehr als vier Stunden später abhebt als geplant, kann – je nach Flugstrecke – ein Reisemangel vorliegen. Fluggäste können dann einen alternativen Transport im angemessenen Rahmen selbst organisieren und dem Veranstalter in Rechnung stellen, wenn dieser (in der Regel nach Fristsetzung) keinen möglichen Ersatzflug bereitstellt.

Urlauber, die nicht selbst tätig werden möchten, haben immer noch die Möglichkeit, nach ihrer Rückkehr den Reisepreis zu mindern. Wer erheblich verspätet in die Ferien startet, kann fünf Prozent des Tagesreisepreises für jede weitere Verspätungsstunde vom Veranstalter zurückverlangen. Wird dem Fluggast allerdings vor Reiseantritt mitgeteilt, dass z.B. der Hinflug von morgens auf abends verlegt wird, ist für den verlorenen Anreisetag kein Preisnachlass möglich, es sei denn, die Nachtruhe ist beeinträchtigt. Zwar dürfte sich das bisherige Richterrecht künftig an das neue EU-Recht zu Gunsten der Reisenden anpassen, auf einen Rechtsstreit sollte man sich wegen des hohen Kostenrisikos aber nicht einlassen.

Wenn nicht unternehmensangehörige Personen, beispielsweise Fluglotsen, ihre Arbeit niederlegen oder es sich um einen Generalstreik handelt, liegt höhere Gewalt vor. Vermutlich wird jedoch nur schwer herauszufinden sein, ob nun gerade ein Streik der Fluggesellschaft oder der Fluglotsen den Flug verhindert hat. Genervte Urlauber, die wegen des Arbeitskampfes lieber wieder nach Hause möchten, können den Reisevertrag wegen höherer Gewalt kündigen, wenn die Reise durch den Streik erheblich beeinträchtigt wird. Der Reiseveranstalter muss dann den bereits gezahlten Reisepreis erstatten. Wird beispielsweise die zehntägige Reise auf die Kanaren lediglich um einen Tag verschoben, ist die Beeinträchtigung eher gering und eine solche Kündigung nicht möglich. Den Reisepreis mindern kann man dann trotzdem. Bei Kurzreisen oder einem länger andauernden Streik kommt eine Kündigung wegen höherer Gewalt eher in Betracht.

(Quelle: http://www.vzsa.de/UNIQ131687104118050/link248612A.html)

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