Ärger rund um den Flug bei Pauschalreisen – Flugverspätung

Hebt der Jet mit Verspätung ab, haben Reisende sowohl Ansprüche gegen die Fluggesellschaft – nach der Verordnung (EG) 261/2004 – als auch gegen den Reiseveranstalter.

Kompliziert hat sich die rechtliche Lage durch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19. November 2009. Diese Entscheidung steht im Widerspruch zu der bisherigen deutschen Rechtsprechung zu Flugverspätungen bei Pauschalreisen. Denn der Gerichtshof gesteht finanziellen Ausgleich bereits auch Fluggästen zu, die ihr Endziel erst drei Stunden oder mehr nach der von der Fluggesellschaft ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen.

Die Sichtweise deutscher Gerichte

Hiesige Gerichte haben eine andere Sichtweise. Sie haben die Rechtslage bislang so eingeschätzt:

Verspätungen bis zu vier Stunden
Grundsätzlich werden im Charterflugverkehr Verspätungen als üblich angesehen. Startet der Jet mit bis zu vier Stunden Verspätung, haben Urlauber keinen Anspruch auf Minderung des Reisepreises oder Entschädigung. Allerdings kann jedes Gericht unter Abwägung der besonderen Umstände im konkreten Fall zu einer anderen Bewertung gelangen.
Verspätungen über vier Stunden
Verspätungen von über vier Stunden werden regelmäßig als Reisemangel betrachtet. Als Ausgleich erhält der Urlauber gemeinhin für jede Stunde zusätzliches Warten fünf Prozent des Tagesreisepreises. Auch eventuelle zusätzliche Kosten – zum Beispiel für ein Taxi – hat der Reiseveranstalter zu übernehmen. Dessen Haftung ist allerdings auf einen bestimmten Betrag begrenzt, zurzeit auf rund 5.257 €.

Wichtig: Der Reisende muss den Veranstalter unverzüglich auf die Verspätung hinweisen. Das geschieht am besten in Anwesenheit von Zeugen. Alternativ kann der Urlauber sich vom Veranstalter schriftlich bestätigen lassen, dass er den Mangel gemeldet hat. Dazu genügt, dass der Reiseleiter ein „zur Kenntnis genommen“ auf die schriftliche Mängelanzeige setzt. Ist kein Reiseleiter anwesend und auch am Urlaubsort nicht zu erreichen, muss der Reiseveranstalter in Deutschland, am besten telefonisch und in Anwesenheit von Zeugen, informiert werden. Nicht zuständig für Mängelanzeigen sind dagegen in aller Regel die Leistungsträger vor Ort, also beispielsweise Hoteliers, es sei denn, dies ist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen so festgelegt.

Verspätungen um mindestens fünf Stunden
Verzögert sich der Flug um zumindest fünf Stunden, können die Kunden nach der nach der Verordnung (EG) 261/2004 – gegenüber der Airline auf den Flug verzichten und auf die komplette Rückzahlung des Ticketpreises pochen. Dagegen sieht die deutsche Rechtsprechung bislang keine Veranlassung, die Auslegung der Vorschriften über Pauschalreisen entsprechend anzupassen. Ob Verspätungen dieser Größenordnung zur Kündigung des Reisevertrages berechtigen, machen die hiesigen Gerichte bisher stets von den jeweiligen Gegebenheiten abhängig: dem Zweck und der konkreten Ausgestaltung der Reise sowie der Art und Dauer der Beeinträchtigung.

Die Minderung des Reisepreises oder Schadenersatz vom Reiseveranstalter können Urlauber nicht zusätzlich zu einer Ausgleichszahlung von der Fluggesellschaft gemäß der Verordnung (EG) 261/2004 verlangen. Vielmehr kann der Betrag, den die Airline gewährt, auf den Anspruch auf Schadenersatz oder Minderung gegen den Reiseveranstalter angerechnet werden.

(Quelle: http://www.vzsa.de/UNIQ131687104118050/link205472A.html)

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