E.ON Hanse: Tausenden Stromkunden droht Anspruchsverjährung, obwohl das Landgericht Itzehoe einzelne Erstattungsansprüche bestätigt hat

Verbraucherzentrale sieht Defizite im effektiven Rechtsschutz

Wegen der Vielzahl der hier gleichgelagerten Gerichtsverfahren wäre es nach Auffassung der Verbraucherzentrale ein Beitrag zu effektiverem Verbraucherrechtsschutz, wenn sich der europäische wie auch der deutsche Gesetzgeber dazu durchringen würde in allen Verfahren, wo Erstattungsansprüche einer Vielzahl von Ver-brauchern im Streit sind, die Möglichkeit einer Musterklage einzuführen, ähnlich dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG). Schwierige Tatsachen- und Rechtsfragen müssten dann nur ein Mal mit Bindungswirkung für alle geklärt werden, was nicht nur auch das Prozesskostenrisiko für jeden Anspruchsinhaber senken würde. Auch die Verjährungsproblematik, wie hier, würde dann nicht entstehen.

Bereits in dem Gespräch mit der Verbraucherzentrale vor einem vo-rangegangenen Gerichtsverfahren verweigerte E.ON Hanse 2006 den rund 32.000 betroffenen Kunden die gezahlten Preiserhöhungen zu erstatten. Obwohl dann in dem Verfahren vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht Schleswig (Beschluss vom 17.1.2007, Az. 2 U 1/07) rechtskräftig festgestellt worden war, dass die Grundlage der Preiserhöhungen, die Preisklauseln im ThermoStrom-Vertrag, unwirksam ist.

E.ON Hanse hat sich, obwohl seit 2007 feststeht, dass es keine Rechtsgrundlage für die kassierten Preiserhöhungen gibt, weder vor noch im sich anschließenden Gerichtsverfahren vor dem Landgericht Itzehoe einer die Interessen aller 32.000 betroffenen ThermoStromkunde berücksichtigenden vergleichsweisen Regelung gegenüber offen gezeigt und stattdessen jetzt Berufung eingelegt. Wir vermuten, dass die E.ON Hanse Vertrieb GmbH auf den Eintritt der Verjährung zum Jahresende hofft, um ihren 32.000 Kunden die geschätzt insgesamt 4,5 Millionen Euro zu Unrecht kassierten Preiserhöhungen nicht erstatten zu müssen.

Hinsichtlich der drohenden Verjährung dieser Ansprüche profitiert E.ON Hanse nicht nur von der Ausschöpfung des vorangegangenen Instanzenzuges, in dem zunächst nur die Auffassung der Verbraucherzentrale bestätigt wurde, dass die Preisklauseln der ThermoStrom-Verträge nicht zu Preiserhöhungen berechtigen. Zugunsten des Energieversorgers wirkte sich danach auch die beträchtliche Dauer des jetzt erst im Mai abgeschlossenen Verfahrens vor dem Landgericht Itzehoe aus.

Bei allen Fragen zu Rechnungen und Preiserhöhungen Ihres Energieversorgers, sowie zu Ihren Erstattungsansprüchen und Preiskürzungen, wie auch zum Anbieterwechsel, hilft die Rechtsberatung der Verbraucherzentrale.

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(Quelle: http://www.verbraucherzentrale-sh.de/UNIQ131558433717703/link925281A.html)

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