Einzugsermächtigung, Dauerauftrag, Überweisung Zahlungsvarianten und was zu beachten ist

Zahlungsvarianten und was zu beachten ist

Da es in der Auseinandersetzung mit den Gasversorgern für den Verbraucher wichtig sein kann, unberechtigte Zahlungsvorgänge rückgängig zu machen, stellt sich die Frage, welches Zahlungsverfahren die beste Möglichkeit bietet, an sein Geld zu kommen. Verbraucher haben verschiedene Möglichkeiten, ihre Abschlagszahlungen und die Jahresrechnung zu begleichen:

im Lastschriftverfahren
per Dauerauftrag
per Einzelüberweisung
theoretisch auch per Barzahlung.

Gasversorger sind gesetzlich dazu verpflichtet, Verbrauchern mindestens zwei Zahlungsweisen anzubieten. Das ergibt sich für Haushaltskunden in der Grundversorgung aus § 16 Abs. 3 GasGVV und für Sonderkunden aus § 41 Abs. 1 Satz 2 EnWG.
Lastschriftverfahren

Beim Lastschriftverfahren gestattet der Zahlungspflichtige die Abbuchung des geforderten Betrags von seinem Konto. Es existieren zwei verschiedene Verfahren mit erheblichen Unterschieden:

Erteilung einer Einzugsermächtigung
Hier ermächtigt der Verbraucher den Versorger, den jeweiligen Rechnungsbetrag vom Konto einzuziehen. Das Versorgungsunternehmen zieht die Abschläge und die Forderung aus der Jahresabrechnung ein. Der Bank des Kunden liegt diese Ermächtigung nicht vor.
Abbuchungsermächtigung /Abbuchungsauftrag
Hier erteilt der Kunde der Bank einen Abbuchungsauftrag und verpflichtet sie, die vom Gasversorger geforderten Beträge von seinem Konto zu überweisen. Das Auftragsformular legt der Versorger zunächst dem Verbraucher zur Unterschrift vor und reicht es anschließend bei der Bank ein.

Einzugsermächtigung
Technisch betrachtet können bei einer Einzugsermächtigung beliebig hohe Beträge abgebucht werden. Hat Ihr Gasversorger unberechtigt einen zu hohen Betrag eingezogen, können Sie der Abbuchung in der Regel innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Rechnungsabschluss durch Ihr Kreditinstitut, der jeweils regelmäßig zum Ende eines Quartals erfolgt, gegenüber Ihrer Bank ohne Angabe von Gründen widersprechen und diese veranlassen, das Geld zurück zu buchen. Sie können sich also den überhöhten Betrag ohne Probleme zurück holen, müssen dann aber den richtigen Betrag überweisen. Dies ist eine verbraucherfreundliche Zahlungsweise. Sie setzt allerdings voraus, dass Sie Ihr Konto regelmäßig kontrollieren.

Achtung: Sie müssen Ihrem Versorger zusammen mit dem Widerspruch mitteilen, dass er die Einzugsermächtigung nur zum Einzug der aus den bisherigen Preisen resultierenden Abschläge und Jahresrechnung nutzen darf. Der Versorger ist verpflichtet, diese Einschränkung zu beachten.

Eine Verpflichtung zur Erteilung einer Einzugsermächtigung besteht allerdings nicht (siehe oben). Dennoch sehen die Sonderverträge mancher Versorger eine derartige Verpflichtung vor und behalten sich für den Fall ihres Widerrufs sogar ein Recht zur Kündigung des Gasversorgungsvertrags vor. Das ist nicht zulässig. Nicht ganz klar ist jedoch, ob eine andere Zahlungsweise als die Einzugsermächtigung mit zusätzlichen Kosten verbunden werden darf.

Weiterhin „kündigen“ einige Versorger auf den Verbraucherwiderspruch hin „plötzlich“ die vorher erwünschte Einzugsermächtigung (etwa mit dem Argument „die Beschränkung sei systemtechnisch nicht möglich“). Die Einzugsermächtigung kann jedoch nur der Kunde, der sie erteilt hat, und nicht der Versorger kündigen/widerrufen. Einen Teil der Kunden von diesem Zahlungsverfahren auszuschließen, führt zudem zu einer unangemessenen Benachteiligung.

Tipp: Teilen Sie ggf. Ihrem Versorger mit, dass er eine Einzugsermächtigung nicht kündigen kann und weisen Sie sein Ansinnen zurück.

Abbuchungsermächtigung /Abbuchungsauftrag
Beim Abbuchungsauftrag haben Sie keine Möglichkeit, getätigte Zahlungen rückgängig zu machen, Rückforderungen erfordern den Gang vors Gericht. Ein Widerruf des Auftrags ist nur für zukünftige Zahlungen möglich. Dieser Widerruf ist im Gegensatz zur Einzugsermächtigung gegenüber der Bank zu erteilen. Vor dieser Zahlungsvariante ist dringend zu warnen.

Eine Unterscheidung zwischen Einzugsermächtigung und Abbuchungsauftrag ist manchmal schwierig. Wenn Sie unsicher sind, lassen Sie die Unterlagen von Ihrem Kreditinstitut zunächst prüfen lassen und unterschreiben erst dann, wenn Sie sicher sind, dass es sich um eine Einzugsermächtigung handelt.

SEPA-Lastschrift
Mit der Umsetzung der neuen EU-Zahlungsdienstrichtlinie gibt es seit dem 01.11.2009 EU-weit ein neues Lastschriftverfahren, die so genannte SEPA-Lastschrift. SEPA – das ist die Abkürzung für „Single Euro Payments Area“. Übersetzt heißt das: Einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum. Damit soll gewährleistet werden, dass Bankgeschäfte zwischen den Ländern, die an SEPA teilnehmen, genauso funktionieren wie inländische Bankgeschäfte. Mit der neuen Lastschrift verkürzt sich die Möglichkeit, beispielsweise einen falsch abgebuchten Betrag zurückbuchen zu lassen, auf acht Wochen ab dem Buchungstag.

Durch die SEPA-Lastschrift soll in den nächsten Jahren das altbekannte nationale Lastschriftverfahren vollständig abgelöst werden. Ein Termin für die Beendigung des nationalen Lastschriftverfahrens liegt noch nicht vor.
Dauerauftrag

Den Dauerauftrag erteilen Sie Ihrem Kreditinstitut. Sie können ihn ebenfalls jederzeit widerrufen. Dies gilt aber nur für zukünftige Zahlungen. Ist der Betrag dem Versorger gutgeschrieben, gilt hier ebenfalls: Das Geld ist weg, und Sie müssen es sich notfalls gerichtlich zurückholen.

Per Dauerauftrag können immer nur gleich bleibende Beträge wie zum Beispiel die Abschläge gezahlt werden, Schlusszahlungen und Guthaben werden nicht berücksichtigt. Der Dauerauftrag bietet sich deshalb eher für regelmäßig wiederkehrende und in der Höhe unveränderte Zahlungen an, z.B. bei der Miete. Wer per Dauerauftrag zahlt, muss diesen stets an veränderte Abschläge anpassen und rechtzeitig vor Zahlung des letzten Abschlags kündigen, damit eventuelle Guthaben aus der Jahresrechnung verrechnet werden können.
Einzelüberweisung

Die Abschlagsbeträge sowie die Jahresabrechnung können auch jeweils per Überweisung gezahlt werden. Wie beim Dauerauftrag gilt jedoch auch hier: Ist die Überweisung erst einmal erfolgt, kann sie nicht mehr rückgängig gemacht werden.
Für Verbraucher, die ihrer Gasrechnung unter Hinweis auf deren Unbilligkeit widersprochen haben, bietet die Überweisung gegenüber der Einzugsermächtigung durchaus Vorteile. Denn nicht alle Versorger lassen sich auf eine Kürzung der Einzugsermächtigung um den Umfang der Preiserhöhung ein. Wer per Überweisung zahlt, hat es selbst in der Hand, jeweils nur die unbestrittenen Beträge zu zahlen. Allerdings müssen Sie die Abschlagszahlungen fristgerecht überweisen, um nicht in Verzug zu kommen.
Barzahlung

Ein Anspruch auf Barzahlung ist praktisch kaum durchsetzbar. Der Zahlungsverkehr wird heute, gerichtlich anerkannt, nahezu ohne Ausnahme über Konten abgewickelt.

(Quelle: http://www.verbraucherzentrale-sachsen.de/UNIQ131705324817162/link892531A.html)

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