Online-Geschäfte von Kindern und Jugendlichen

Unternehmen der Werbebranche wenden sich über das Internet zunehmend auch an Kinder.

Allerdings bleibt es hier bei dem alten Grundsatz: Nur wer volljährig, also 18 Jahre alt ist, ist unbeschränkt geschäftsfähig. Kinder unter sieben Jahren sind nach dem Gesetz dagegen geschäftsunfähig und können allein keine Verträge schließen. Kinder ab sieben Jahren und Jugendliche können ohne Zustimmung der Eltern lediglich im Rahmen der freien Verwendung des Taschengeldes („Taschengeldparagraph“) etwas kaufen. Das ist ohne Einwilligung der Eltern jedoch nur dann möglich, wenn die Ware sofort vom Taschengeld bezahlt werden kann.

Bei Bestellungen im Internet ist es jedoch regelmäßig so, dass die Rechnung hinterher bezahlt wird. Das fällt also gerade nicht unter den „Taschengeldparagraph“. Daher müssen die Eltern bei Internet-Käufen entweder zuvor einwilligen oder das Geschäft nachträglich genehmigen. Erteilen sie keine Genehmigung, ist der Kaufvertrag unwirksam. Dann brauchen Eltern bei „heimlicher“ Bestellung ihres Kindes das Widerrufsrecht für Fernabsatzverträge nicht mehr in Anspruch zu nehmen. Vielmehr reicht es aus, wenn sie dem Unternehmen gegenüber erklären, dass sie die Genehmigung verweigern.

(Quelle: http://www.vz-saar.de/UNIQ131705320717039/link5468A.html)

Relevante Beiträge