Entgelterhöhung in Pflegeeinrichtung nicht immer wirksam

Verbraucherzentrale prüft Erhöhungsverlangen für Verbraucher

Betreiber stationärer Pflegeeinrichtungen dürfen mit den Pflegekassen ausgehandelte Kostensteigerungen für Pflege, Unterkunft oder Verpflegung grundsätzlich an Verbraucher weitergeben. „Betroffene müssen das erhöhte Entgelt frühestens ab vier Wochen nach der schriftlichen Ankündigung nur dann bezahlen, wenn der Unternehmer das gesetzlich vorgegebene Verfahren einhält.“ informiert Michèle Scherer von der Verbraucherzentrale Brandenburg.

Zu den schriftlichen Pflichtinformationen an Verbraucher gehören Zeitpunkt und Betrag der Erhöhung, eine Auflistung der Positionen, für die sich Kostensteigerungen ergeben haben, mit Angabe des Umlagemaßstabs sowie eine Gegenüberstellung der bisherigen und neuen Entgelte. Betroffene haben das Recht, die Angaben des Unternehmers durch Einsichtnahme in die Kalkulationsunterlagen zu prüfen.

Sind alle Informationen ordnungsgemäß übermittelt und unbeanstandet geblieben, werden mit den Pflegekassen ausgehandelte Entgelterhöhungen wirksam. Dann muss der Verbraucher dies frühestens vier Wochen nach Zugang der Mitteilung bezahlen oder den Vertrag zum Eintritt der Erhöhung kündigen. Fehlt dagegen auch nur eine der gesetzlichen Vorgaben, wird die Erhöhung nicht wirksam und Verbraucher sollten weiter vom bisherigen Entgelt ausgehen, eine gegebenenfalls erteilte Einzugsermächtigung umgehend widerrufen und zu viel gezahlte Entgelte zurückfordern.

Ein umfassende Beratung zu allen Fragen rund um Wohn- und Betreuungsverträge erhalten Verbraucher im Land Brandenburg telefonisch jeden Montag von 11.00-14.00 Uhr unter 0331/ 298 71 25 sowie dienstags und mittwochs von 11.00-14.00 Uhr unter 01803/66 33 77 (9 ct/min a. d. dt. Festnetz, mobil max. 42 ct/min) oder per E-Mail an pflege@vzb.de. Die Beratung ist Teil des vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend finanzierten und durch den Verbraucherzentrale Bundesverband koordinierten Projekts „Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) – stärkerer Verbraucherschutz für mehr Selbstbestimmung“ und daher für Verbraucher kostenfrei.

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