Erdbeben, Hurrikan, Feuer & Co

Wenn höhere Gewalt die Urlaubsfreude trübt

Wenn ein Krisenereignis das gebuchte Urlaubsziel heimsucht und den Traumort in einen Ort des Alptraums verwandelt, sind Pauschalreisende nicht rechtlos. Sie können dann unter bestimmten Voraussetzungen den Reisevertrag wegen höherer Gewalt kündigen und brauchen die sonst üblichen Stornierungsgebühren nicht zu bezahlen.

Was ist höhere Gewalt?

Juristen verstehen darunter ein von außen kommendes, unabwendbares und nicht voraussehbares Ereignis, das die Reise erheblich erschwert, gefährdet oder vereitelt. Konkret sind das etwa Epidemien wie SARS oder die Maul- und Klauen-Seuche sowie Waldbrände, Erd- und Seebeben und andere Naturkatastrophen. Auch Streiks von Fluglotsen, Kriege und politische Unruhen wie beispielsweise im Irak gehören dazu, nicht aber vereinzelte terroristische Anschläge oder Drohungen. Die Anschläge vom 11. September 2001 in den USA wurden dagegen im Einzelfall als höhere Gewalt gewertet.

Wenn das Auswärtige Amt vor Reisen in ein bestimmtes Zielgebiet warnt, ist das ein wichtiges Indiz, aber keine Voraussetzung für ein Kündigungsrecht wegen höherer Gewalt. Fehlt eine Einreisewarnung, kann also dennoch höhere Gewalt vorliegen. Wer dagegen trotz Reisewarnung des Auswärtigen Amtes seinen Urlaub bucht oder zum Beispiel eine Warnung des Reiseveranstalters ignoriert, geht bewusst ein höheres Risiko ein und kann den Reisevertrag nicht wegen höherer Gewalt kündigen. Rät das Auswärtige Amt ein bestimmtes Gebiet zu meiden, liegt nach Auffassung der Verbraucherzentrale bereits höhere Gewalt vor.

Ob die Reise erheblich gefährdet oder beeinträchtigt ist, hängt immer von der Lage vor Ort und nicht etwa von der persönlichen Einschätzung des Reisenden ab. Wer aus Angst oder wegen Reiseunlust kündigt, kann sich nicht auf höhere Gewalt berufen.

Frühbucher haben oft das Nachsehen

Bei einem Ereignis höherer Gewalt kann der Reisevertrag vom Reisenden wie auch vom Reiseveranstalter gekündigt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Reise noch bevorsteht oder schon angetreten ist.

Wird das Reiseziel vor Urlaubsantritt von einer Krise heimgesucht und haben Betroffene den Urlaub bereits frühzeitig gebucht, ist die Rechtslage allerdings oft unklar. Dann kommt es auf die Krisenprognose für den Reisezeitraum an.

Ist beispielsweise nicht nur das gebuchte Hotel stark beschädigt, sondern darüber hinaus die gesamte Urlaubsregion verwüstet, stehen die Chancen auf Kündigung wegen höherer Gewalt gut. Auch wenn die Gefährdung durch ein Krisenereignis noch fortbesteht, Seuchengefahr besteht oder mit neuen Naturkatastrophen wie Nachbeben zu rechnen ist, kann sich der Reisende leichter vom Vertrag lösen.

Sind dagegen die Schäden am Urlaubsort oder in der gebuchten Unterkunft nur geringfügig, muss der Reiseveranstalter die Kündigung nicht akzeptieren. Gleiches gilt, wenn bis zum Urlaubsantritt noch reichlich Zeit verbleibt und die Infrastruktur in der Urlaubsregion oder die gebuchte Unterkunft inzwischen weitgehend wieder hergerichtet ist.

Je weiter der Urlaubstermin noch entfernt ist, desto schwieriger ist es, entsprechende Prognosen abzugeben. Viele Reiseveranstalter reagieren deshalb auf eine Kündigung wegen höherer Gewalt ablehnend, wenn noch viel Zeit bis zum Urlaubsantritt verbleibt. Frühbucher haben dann oft das Nachsehen.

Bei Kündigung vor Reisebeginn gibt es den vollen Reisepreis zurück

Kommt es zu einer Kündigung des Vertrages vor Reisebeginn wegen höherer Gewalt, muss der Reisende den Reisepreis nicht zahlen. Bereits voraus- oder angezahlte Beträge kann er zurückverlangen. Stornopauschalen oder Bearbeitungsgebühren darf der Reiseveranstalter nicht in Rechnung stellen. Umgekehrt muss der Veranstalter die Reise nicht durchführen.

Tipp
Erkundigen Sie sich beim Reiseveranstalter, welche Möglichkeiten er anbietet. Schlägt er wegen eines Krisenereignisses eine Umbuchung vor, muss der Reisende diese nicht akzeptieren. Ob tatsächlich ein Fall höherer Gewalt vorliegt, ist aber rechtlich oft schwierig zu beurteilen. Deshalb kann es trotzdem sinnvoll sein, mit dem Veranstalter Alternativen zu einer Kündigung abzuklären und etwaige Umbuchungsangebote zu prüfen. Drängen Sie lieber auf eine kostenlose Umbuchung als auf einen vielleicht unnötigen und teuren Prozess.

Bei Kündigung nach Reisebeginn müssen nur die beanspruchten Leistungen bezahlt werden

Wenn die Katastrophe den Reisenden erst am Urlaubsort ereilt und der Urlauber deswegen die Reise abbricht, muss er die Kosten für Hin- und Rückflug sowie die Hotelkosten bis zum Urlaubsabbruch bezahlen. Der Reisende bekommt sein Geld nur für noch nicht erbrachte Reiseleistungen zurück. Der Veranstalter ist verpflichtet, den Reisenden schnellstmöglich zurückzubefördern. Ist der Rückflug teurer, werden diese Mehrkosten zwischen Urlauber und Veranstalter geteilt. Weitere Mehrkosten, etwa solche für einen längeren Aufenthalt, muss der Reisende allein tragen. Schadenersatzansprüche gegen den Reiseveranstalter, z. B. wegen beschädigtem Reisegepäck oder vertaner Urlaubszeit, hat der Reisende nicht.

Wer seinen Urlaub nicht abbricht und im Krisengebiet bleibt, kann eventuell den Reisepreis mindern. Das ist etwa dann möglich, wenn einzelne Reiseleistungen wie Transport, Verpflegung, Unterkunft oder Ausflüge nicht mehr dem gebuchten Standard entsprechen oder sogar ganz ausfallen.

Rundreisen

Ob eine Rundreise kostenlos storniert werden kann, hängt davon ab, wie wichtig die Reisebestandteile sind, die nicht durchgeführt werden können. Kann der Rundreisende wesentliche Höhepunkte der Reise nicht besichtigen, wird eine Kündigung wegen höherer Gewalt eher möglich sein. Fällt nur ein kleiner Teil des Programms aus, ist das höchstens ein Reisemangel, für den der Urlauber den Reisepreis mindern kann.

Individualreisende haben oft schlechtere Karten

Im Gegensatz zu Pauschalreisenden haben Individualreisende kein Kündigungsrecht wegen höherer Gewalt. Wer nur einen Flug gebucht hat, trägt das Katastrophenrisiko allein und ist auf Kulanz der Fluggesellschaft angewiesen. Nur wenn der Flug ersatzlos gestrichen wird, gibt es den Flugpreis zurück. Kosten für die Umbuchung auf eine andere Maschine müssen Individualreisende selbst tragen. Bei der separat gebuchten Unterkunft sieht es ähnlich aus: Solange die zugänglich und ohne Gesundheitsgefahr bewohnbar ist, kommen Urlauber in der Regel nur mit Stornogebühren aus dem Mietvertrag heraus.

Reiserücktrittversicherung

Eine Reiserücktritt- oder abbruchversicherung nützt bei höherer Gewalt nichts, da sie hierfür in der Regel nicht einspringt. Sie sichert hauptsächlich das Risiko des Reisenden ab, vor bzw. während der Reise zu erkranken, oder zahlt, wenn ein naher Angehöriger stirbt.

(Quelle: http://www.vzsa.de/UNIQ131687104118050/link198654A.html)

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