Mehr Transparenz bei Preisanpassungsklauseln

Ob Energie, Finanzen oder Telekommunikation – …

… Verbraucherinnen und Verbrauchern begegnen in vielen Geschäftsbereichen Formulierungen zur Preisanpassung.

Preisanpassungsklauseln in den allgemeinen Geschäftsbedingungen sind dann üblich, wenn ein Vertrag über eine längere oder unbestimmte Frist abgeschlossen wird. Sie sollen das Unternehmen gegen mögliche Veränderungen während der Vertragsfrist absichern, etwa wenn sich Entstehungskosten aufgrund steigender Rohstoffpreise ändern. Auch für Kunden können Sie vorteilhaft sein, etwa um allzu hohen Risikoaufschläge auf den Preis zu vermeiden.
Recht und billig oder unwirksam?

Preisanpassungsklauseln dürfen Verbraucher nicht unangemessen benachteiligen. In seiner Rechtssprechung legt der Bundesgerichtshof (BGH) dabei strenge Maßstäbe an.

Unwirksam, weil zu unbestimmt, sind Preiserhöhungsklauseln, nach denen der Preis zu ändern ist „wenn eine Preiserhöhung der Vorlieferanten erfolgt“. Denn das ist durch den Kunden nicht überprüfbar.

Eine Klausel ist auch dann unwirksam, wenn sie zwar genauer formuliert ist, aber beispielsweise an Kostenfaktoren geknüpft ist, die die Gegenseite nicht in Erfahrung bringen kann, wie etwa Lohn- oder Lagerkosten. Oder wenn sie eine Preiserhöhung aufgrund der Erhöhung eines Kostenfaktors erlaubt, obwohl sich andere Kostenfaktoren gleichzeitig reduziert haben: Auch geringere Kosten für das Unternehmen müssen dann weitergegeben werden. Eine Klausel ist auch dann unwirksam, wenn keine, zu lange oder unbestimmte Fristen vorgegeben werden.
Gesondert geregelt: Angelegenheiten der Daseinsvorsorge

Der Grundsatz „Nur gültig wenn überprüfbar“ wird in bestimmten Fällen eingeschränkt: Verträge zur Versorgung mit Strom, Gas, Wasser und ähnlichen Dingen zur Daseinsvorsorge sind gesondert geregelt. Auch für Verträge mit Monopolisten mit einseitiger und vielleicht sogar behördlich geregelter Preisfestsetzung gelten spezifische rechtliche Vorschriften.

Zum Beispiel ist bei Verträgen in der Grundversorgung mit Strom und Gas die AGB-rechtliche Inhaltskontrolle explizit ausgeschlossen. Jedoch unterliegen die Preisänderungen einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB. Dazu hat der BGH in einigen Urteilen insbesondere zu Strom- und Gasverträgen festgestellt, dass es ein Gebot der Billigkeit ist, nicht nur Kostenerhöhungen zum Anlass für Preisänderungen zu nehmen, sondern auch Kostenentlastungen an den Kunden weiterzugeben. Beides muss verrechnet werden. Ist die Preisanpassung „unbillig“, ist sie unwirksam.

Bei konkreten Fragen zu Preisanpassungsklauseln können Verbraucher sich an die Verbraucherzentralen in den 16 Bundesländern wenden. Sie bieten Beratung und Information und stellen Musterwidersprüche zur Verfügung.
Regelungen zu Preisanpassungsklauseln in unterschiedlichen Bereichen:
Finanzdienstleistungen

Einige bei Spar- und Kreditverträgen verwendete Zinsanpassungsklauseln, wonach die Bank den Zinssatz „nach billigem Ermessen“ ändern darf, sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes unwirksam, wenn die Änderungsvoraussetzungen unklar sind und die Kunden unangemessen benachteiligt werden.

(Quelle: http://www.bmelv.de/SharedDocs/Dossier/Verbraucherschutz/Preisanpassungsklauseln.html)

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