Mehr Bürgerfreundlichkeit

Neues Verbraucherinformationsgesetz auf den Weg gebracht

Der von der Bundesregierung am 20. Juli verabschiedete Entwurf zur Novellierung des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG) erweitert den Anwendungsbereich des Gesetzes und ermöglicht eine schnellere, umfassendere und günstigere Information der Bürger.

Verbraucher können mit Hilfe des Verbraucherinformationsgesetzes konkrete Auskunft zu bestimmten Produkten oder Sachverhalten von Behörden verlangen.

Nach dem am 20. Juli verabschiedeten Entwurf zur Novellierung des VIG soll sich der Informationsanspruch künftig über Lebensmittel, Futtermittel oder Bedarfsgegenstände hinaus auf alle Verbraucherprodukte wie etwa Haushaltsgeräte oder Möbel erweitern.
Kürzere Fristen, schnellere Information

Bürger sollen künftig mit dem neuen VIG noch schneller, noch umfassender und noch günstiger informiert werden als bisher: Das Anhörungsverfahren bei der Beteiligung betroffener Wirtschaftsunternehmen und die Regelungen über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden gestrafft und noch effizienter ausgestaltet.

Während bisher verbindlich eine Frist zur schriftlichen Anhörung von einem Monat galt, sollen Anhörungen zukünftig auch kurzfristig und mündlich erfolgen können. Bei Rechtsverstößen und in anderen besonders dringlichen Fällen soll sogar ganz von einer Anhörung abgesehen werden können.
Berufung auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse entfällt

In dem Gesetzentwurf der Bundesregierung ist vorgesehen, dass künftig die amtlichen Kontrollergebnisse der Lebensmittelüberwachung bei allen Messergebnissen, die Grenzwerte, Höchstmengen oder Höchstgehalte betreffen, herausgegeben werden müssen. Eine Berufung auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse wird in diesen Fällen nicht mehr möglich sein. Dies gilt unabhängig davon, ob die Grenzwerte überschritten worden sind oder nicht. Bei Rechtsverstößen wird zusätzlich klargestellt, dass die komplette Lieferkette offen gelegt werden muss. Ein Geheimnisschutz kommt nicht in Betracht, wenn das öffentliche Interesse an einer Herausgabe der Information überwiegt.

Durch eine Ergänzung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sollen die Behörden in Zukunft verpflichtet werden, alle Rechtsverstöße durch Grenzwertüberschreitungen zwingend zu veröffentlichen. Auch bestimmte sonstige Verstöße zum Beispiel gegen Hygienevorschriften oder den Täuschungsschutz werden in Zukunft veröffentlicht, wenn ein Bußgeld von mindestens 350 Euro zu erwarten ist.
Künftig geringere Kosten für Anfragen

Kein Verbraucher muss aus Angst vor Kosten auf die Stellung einer Anfrage verzichten. Einfachere Anfragen mit einem Verwaltungsaufwand bis zu 250 Euro beziehungsweise Anfragen zu Rechtsverstößen mit einem Verwaltungsaufwand bis zu 1000 Euro sollen künftig bundesweit einheitlich kostenfrei beantwortet werden. Über diese Freigrenzen hinaus gilt das Prinzip der Kostendeckung: Unabhängig vom wirtschaftlichen Wert, den eine Auskunft zum Beispiel für Presse oder Fernsehen hat, muss nur der entstandene Verwaltungsaufwand ausgeglichen werden. Bei Überschreitung dieser Beträge ist vorab ein Kostenvoranschlag zu erstellen.

(Quelle: http://www.bmelv.de/SharedDocs/Standardartikel/Verbraucherschutz/Verbraucherinformationsgesetz.html)

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