Essen im Restaurant

Gäste müssen nicht alles schlucken

Erst wartet man mit knurrendem Magen eine Stunde lang aufs Essen. Dann sind die lieblos servierten Kartoffeln nur lauwarm und das Fleisch nicht einmal durchgegart. Und auf „Rechnung bitte“ reagiert die Bedienung erst gar nicht. Doch bei der Bewirtung im Restaurant müssen sich Gäste nicht alles bieten lassen. Wir sagen Ihnen, worauf Sie beim Restaurantbesuch achten sollten.

Tischreservierung und Bestellpflicht
Wer in einer Gaststätte einen Tisch reserviert, sollte zum vereinbarten Zeitpunkt erscheinen. Kommt er nicht, kann der Wirt theoretisch Schadenersatz verlangen. Praktisch wird auf den Gast meist keine Forderung zukommen, da seine Anschrift – zumindest bei einer telefonischen Reservierung – dem Gastwirt nicht bekannt ist. Belangt werden könnte nach einem Teil der Rechtsprechung allerdings ein Gast, der seine Reservierung zwar einhält, aber nichts konsumiert.

Nicht immer ist der Gast König
Ist der Gast auf der Speisekarte fündig geworden und gibt eine Bestellung auf, sollte er sich nicht zu früh freuen. Denn Ankündigungen auf Speisekarten sind unverbindliche Angebote. Der Wirt braucht den Wunsch nur zu erfüllen, wenn er die bestellten Speisen und Getränke vorrätig hat. Sind etwa die auf der Karte angepriesenen frischen Austern ausverkauft, muss der Gast das akzeptieren.

Warten aufs Essen: Nicht zu dulden brauchen Gäste überlange Wartezeiten. Kommt das Essen erheblich zu spät auf den Tisch, kann man den Preis herabsetzen. So durften Restaurantbesucher nach einem Urteil des LG Karlsruhe für eine Verspätung von mehr als eineinhalb Stunden die Rechnung um 30 Prozent kürzen (Urteil v. 12.5.93, Az. 1 S 196/92). Eine Wartezeit von 30 Minuten wird man aber normalerweise hinnehmen müssen.

Schlechtes Essen, mieser Service: Speisen und Getränke müssen von einwandfreier Qualität und Zubereitung sein. Verdorbene Lebensmittel wie schimmliger Käse oder Salat mit ranzigem Öl darf und sollte der Kunde reklamieren. Beanstanden kann man auch alles was unüblich ist, so etwa noch fast rohe Nudeln, versalzenen Fisch oder eine kalte Suppe – wenn es nicht gerade Gazpacho ist. Liegt etwas anderes auf dem Teller als bestellt wurde, braucht das ebenfalls niemand zu schlucken. So muss kein Gast Blumenkohl essen, wenn er Brokkoligemüse geordert hat oder an einem halbrohen Steak kauen, wenn er ein durchgegartes wollte. Selbst mit viel zu kleinen Portionen oder einem schlechten Service muss sich der Besucher nicht zufriedengeben. Eine ruppige Bedienung mag für eine Kneipe noch akzeptabel sein, in einem Drei-Sterne-Restaurant könnte dafür eine Preisminderung berechtigt sein. Umgekehrt wird man in einem gehobenen Restaurant wohl mit kleineren Essensmengen rechnen müssen als in einer gut bürgerlichen Gaststätte.

Umtausch oder billigerer Preis: Bei einer Reklamation muss der Wirt zunächst den Mangel beheben oder das Essen gegen ein einwandfreies Gericht umtauschen. Das noch rohe Steak muss der Koch also durchbraten und den runzligen Salat vom Vortag gegen einen frisch zubereiteten austauschen. Klappt das nicht – weil z.B. kein frisches Grünzeug mehr da ist – oder weigert sich der Wirt, kann der Gast als nächsten Schritt den Preis herabsetzen, sofern er überhaupt noch weiteressen will. Wem der Appetit endgültig vergangen ist, darf das Essen ohne Bezahlung zurückgehen lassen.

Die Rückgabe des Essens ist auch noch möglich, wenn sich der Mangel erst später zeigt. Kommt z.B. eine Raupe in der Salatbeilage oder ein Glassplitter im Kompott in der bereits zur Hälfte geleerten Schüssel zum Vorschein, ist der Gast aber verpflichtet, den Preis für den schon verzehrten, einwandfreien Teil des Gerichtes zu zahlen.

Warten auf die Rechnung: Auf die anschließende Rechnung braucht niemand zu lange zu warten. Reagiert der Kellner trotz mehrmaligem lauten Bitten nicht, zahlt man am besten an der Theke. Achtung: Wer das Lokal ohne zu zahlen wütend verlässt, sollte wenigstens Name und Anschrift hinterlassen, damit der Wirt die Rechnung zuschicken kann. Wer einfach geht, dem könnte das als strafbare „Zechprellerei“ angekreidet werden.

Für Garderobe und Stürze meist keine Haftung
Selbst nach dem Bezahlen kann es noch böse Überraschungen geben. Für einen gestohlenen Mantel etwa haftet der Wirt nicht, wenn der Gast die Garderobe von seinem Tisch aus sehen konnte. Ist es dagegen nicht möglich, einen Blick auf das abgelegte Kleidungsstück zu werfen, muss der Wirt für den Verlust einstehen. Das gilt auch dann, wenn er seine Haftung durch ein Schild mit der Aufschrift „Für Garderobe wird nicht gehaftet“ ausgeschlossen hat.

Stolpert der Gast an der Tür oder rutscht er aus, hat er in der Regel Pech gehabt und kann den Inhaber dafür nicht verantwortlich machen. Vor besonderen Gefahren muss der Wirt allerdings warnen, so vor einer Schwelle an der Tür oder einem zu glatt gebohnerten Fußboden. Tut er das nicht, macht er sich schadenersatzpflichtig.

(Quelle: http://www.vz-nrw.de/UNIQ131591650506321/link225552A.html)

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