Gutscheine als Geschenk: Gerichte verlangen lange Fristen

Sie haben einen Gutschein über einen bestimmten Betrag für das Kaufhaus X geschenkt bekommen.

Sie haben damit das Recht, sich dort eine Ware auszusuchen, die dem im Gutschein angegebenen Wert entspricht. Allerdings sind die meisten Geschenkgutscheine befristet.

Befristung

Wenn Sie sich Ihren Gutschein genau ansehen, werden Sie sicherlich irgendwo einen Aufdruck finden, wie z.B.“einzulösen bis …“ oder „gültig sechs Monate“. Sie müssen also Ihren Gutschein innerhalb einer bestimmten Zeitspanne einlösen.

In der Mehrzahl der Fälle wird eine solche Befristung im Kleingedruckten, den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, geregelt und ist meist rechtlich nicht zu beanstanden; denn man muss dem Händler zugestehen, seinen Warenbestand in bestimmten Zeiträumen zu kalkulieren.

Eine zu knapp bemessene Frist ist allerdings unwirksam, so dass Sie auch noch nach Fristablauf die Einlösung des Gutscheins verlangen können. Das Oberlandesgericht München hat mit Urteil vom 17.01.2008 (Az: AZ 29 U 3193/07) festgestellt, dass eine einjährige Befristung zu knapp ist, weil dies eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers darstellt.

Was gilt, wenn sich das Geschäft bei abgelaufener Frist weigert, den Gutschein einzulösen?

Sie können dann zwar nicht mehr die Einlösung des Gutscheines verlangen, haben aber einen Anspruch auf Erstattung des Geldwertes des Gutscheines. Denn der Händler hat bereits von Ihrem damaligen Schenker Geld für diesen Gutschein erhalten. Dürfte er dies behalten, wäre er ungerechtfertigt bereichert, wie die Juristen sagen. Deshalb muss er Ihnen gegen Rückgabe des Gutscheines den Geldwert erstatten. Allerdings darf der Händler seinen entgangenen Gewinn einbehalten; schließlich hätte er bei rechtzeitiger Einlösung des Gutscheines ein Umsatzgeschäft gemacht. Wie hoch dieser entgangene Gewinn sein kann, ist eine Frage, die im Einzelfall beantwortet werden muss.

Verjährung

Wie Gerichte weiterhin die angemessene Einlösefrist von Gutscheinen beurteilen werden, ist nicht sicher. Denn seit Anfang 2002 gilt eine allgemeine Verjährungsfrist von nur noch drei Jahren statt wie früher von 30 Jahren. Deshalb müssen Sie auch einen unbefristeten Gutschein spätestens innerhalb von drei Jahren einlösen. Die Frist beginnt jedoch immer erst am Schluss des Jahres, in dem der Gutschein erworben wurde. Beispiel: Sie erhalten zum Geburtstag einen Gutschein geschenkt, den der Schenker im Februar 2008 erworben hat. Diesen Gutschein müssen Sie bis spätestens zum 31.12.2011 einlösen.

Gutschein fürs Theater

Manchmal ergibt sich die Einlösefrist aus der Art der Leistung. Haben Sie beispielsweise einen Gutschein für eine bestimmte Theateraufführung geschenkt bekommen, versteht es sich von selbst, dass der Gutschein nur während der Spielzeit dieses bestimmten Stückes eingelöst werden kann.

Gutschein fürs Kino

Anders sieht es bei Gutscheinen aus, die nicht für einen bestimmten Film gelten. Sie müssen nach Ansicht des Hanseatischen Oberlandesgerichts (Urteil vom 21.9.2000, Az: 10 U 11/00) das Ausstellungsdatum enthalten und dürfen nicht vor Ablauf von zwei Jahren verfallen.

Was gilt, wenn der Kunde lieber den Geldbetrag ausbezahlt erhalten möchte?

Geht das Geschäft auf dieses Verlangen nicht ein, haben Sie schlechte Karten. Denn der Händler ist nicht verpflichtet, Ihnen den Geldbetrag auszubezahlen, da der Geschenkgutschein ja gerade zur Einlösung gegen Ware bestimmt war. Dies ergibt sich häufig auch aus aufgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die bestimmen, dass Barauszahlungen nicht möglich sind.

Kann ein Geschenkgutschein auch teilweise, Stück für Stück eingelöst werden?

Sie haben einen Gutschein in Höhe von 50 Euro geschenkt bekommen und möchten dafür im Januar ein Buch für 12 Euro, im Februar eine CD für 15 Euro und im März einen Pulli für 23 Euro im X-Kaufhaus erwerben. Solche Teileinlösungen sind weder gesetzlich geregelt noch gerichtlich geklärt. Als Beschenkter können Sie ein berechtigtes Interesse an einer teilweisen Einlösung haben. Wenn dem Händler diese Teilleistungen zumutbar sind und keinen Verlust für ihn bedeuten, dürfte dem nichts entgegenstehen. Sie sollten sich also auf den Standpunkt stellen, dass der Händler den Gutschein auch teilweise einlösen muss. Der Restbetrag kann dann auf dem alten Gutschein vermerkt oder in Form einer neuen Gutschrift ausgehändigt werden. Ein Anspruch des Kunden auf Auszahlung der restlichen Gutscheinsumme besteht dagegen wohl nicht.

Es gibt Gutscheine, die den Beschenkten namentlich nennen. Ist eine Einlösung nur durch die benannte Person möglich?

In der Regel wird solch ein Gutschein übertragbar sein, so dass er auch von einer anderen Person eingelöst werden kann. Denn dem Geschäft ist gleichgültig, wer den Gutschein einlöst. Meistens bezweckt der Schenker durch die namentliche Benennung des Beschenkten lediglich eine persönliche Note. Daraus ist jedoch nicht zu schließen, dass allein der Beschenkte den Gutschein einlösen darf, so das Amtsgericht Northeim (AZ.: 3 C 460/88). Ausnahmen gelten immer nur dann, wenn die Leistung aus dem Gutschein auf eine ganz bestimmte Person zugeschnitten ist oder wenn die versprochene Leistung gewisse Voraussetzungen erfordert, die nicht jeder erfüllt (z.B. gesundheitliche Anforderungen bei einer Ballonfahrt).

Empfehlung

Sie sehen, ein Gutschein kann manchmal auch Probleme bereiten. Achten Sie beim Erwerb eines Gutscheins auf eine etwaige Einlösefrist und erkundigen Sie sich, ob der Gutschein auch in Teilbeträgen eingelöst werden kann. Unbefristete Gutscheine müssen Sie spätestens bis zum Ablauf des dritten Jahres nach dem Erwerb des Gutscheines einlösen. Wenn Sie mögliche Probleme völlig umgehen wollen, verschenken Sie einfach einen von Ihnen selbst gemachten Gutschein.

(Quelle: http://www.vzth.de/UNIQ131576177716286/link25188A.html)

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