Hotel- und Restaurantgäste haben Rechte

Zahlreiche Verbraucher nutzen verschieden private Anlässe um mit ihren Gästen zum Essen ins Restaurant zu gehen.

Doch nicht immer ist das Speisen im Restaurant das pure Vergnügen, nicht jeder Lokalbesuch geht in Ordnung. Da kommt das Fleisch anstelle medium gebraten blutig auf den Tisch, der Fisch riecht unangenehm und der Nachtisch muss mehrfach angemahnt werden, oder die Bedienung lässt auf sich warten.

Kein Gast muss kaltes, versalzenes, verkochtes oder anderweitig „verunglücktes“ Essen akzeptieren. Und auch keine überzogene Rechnung bezahlen, wenn das Menü für die Feier anders besprochen war.

So war Herr I. vom Verlauf seiner Hochzeitsfeier in einem Hotel vor den Toren der Hansestadt Rostock, insbesondere von der anschließenden Rechnung enttäuscht. Es wurden Spirituosen ausgeschenkt, die nicht vereinbart wurden. Statt für 60 Personen wurden Leistungen für 80 Personen in Rechnung gestellt.

Verbraucherschützer Joachim Geburtig erläutert dazu: „Grundsätzlich gibt es bei berechtigter Kritik die Chance, mit dem Wirt eine Minderung der Rechnung zu verhandeln. Rein juristisch betrachtet nimmt der Wirt mit der Bestellung einen Vertrag an. Den muss er auch erfüllen.“ Dies gilt auch für Feste und Feiern im Lokal. Haben sich Gast und Wirt darauf geeinigt, dass bei der Feier Sekt auf den Tisch kommt, kann der Kellner nicht einfach Champagner servieren. Wurden feste Obergrenzen für den Menüpreis ausgehandelt, muss sich der Restaurantchef ebenfalls daran halten.

Deutsche Gerichte haben sich bereits mit zahlreichen Mängeln in der Gastronomie auseinandergesetzt und diverse Urteile gesprochen. Nutzen Sie eine Beratung in der Verbraucherzentrale, wenn Sie bei Ihrem Gaststättenbesuch nicht „als König“ behandelt wurden.

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