Krankenkassenbeiträge auf Betriebsrenten

Verbraucherzentrale Sachsen informiert, wann keine Beitragspflicht besteht

Seit nunmehr 7 Jahren müssen Bezieher von Betriebsrenten in der gesetzlichen Krankenversicherung den vollen Beitragssatz zur Kranken-und Pflegeversicherung allein entrichten. Gegen diese Regelung gab es von Beginn an breiten Widerstand. Das führte dazu, dass für alle möglichen Fallkonstellationen gerichtliche Musterverfahren geführt wurden. Im Januar 2011 wurde nun die Sachlage um einen der letzten offenen Fälle geklärt. Betroffen sind Versicherte, die eine Direktversicherung über den Arbeitgeber abgeschlossen haben und diese nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als Versicherungsnehmer durch eigene Beitragszahlung freiwillig fortführten.

„Mit dem Vergleich vor dem Bundessozialgericht vom 12.01.2011(AZ B12 KR 20/10) ist nun das Ende der Fahnenstange wirklich erreicht“, informiert Andrea Heyer, Finanzexpertin der Verbraucherzentrale Sachsen. „Hiernach muss der Verbraucher Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nur auf den Anteil der Auszahlung zahlen, der durch die Prämienzahlung des ehemaligen Arbeitgebers als Versicherungsnehmer erwirtschaftet worden ist.“ Dazu folgendes einfaches Beispiel: Insgesamt könnten aus einer Direktversicherung 70.000 € fällig werden. 30.000 € stammen aus Beitragszahlungen des Arbeitgebers. Die weiteren 40.000 € hat der Verbraucher nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb selbst als Versicherungsnehmer aufgebracht. In diesem Fall unterliegen nur die 30.000 € der vollen Beitragspflicht.

Diesem Ergebnis war der Beschluss (AZ 1 BvR 1660/08) des Bundesverfassungsgerichts vom 28.09.2010 vorausgegangen. Schon der machte deutlich, dass die Beitragspflicht auf die gesamte Kapitalleistung in dieser besonderen Fallkonstellation verfassungswidrig ist. Zur Entscheidung wurde die Sache allerdings noch einmal an das Bundessozialgericht zurückverwiesen. In diesem Stadium wandten sich seit Herbst 2010 viele Betroffene – nachdem sie bereits früher in Widerspruch gegangen waren – zum wiederholten Mal an ihre Krankenkasse. Sie forderten endgültig eine Neuberechnung der Kranken-und Pflegeversicherungsbeiträge. Doch Kassen, wie zum Beispiel die AOK Plus, mauerten mit Verweis auf die zwar vorhersehbare, aber noch ausstehende letztliche Entscheidung weiter.

Betroffenen empfiehlt die Verbraucherzentrale Sachsen, sich erneut kurzfristig mit der Krankenkasse in Verbindung zu setzen und auf einer umgehenden Neuberechnung zu bestehen. Wurde der Versicherungsvertrag jedoch nicht dahingehend geändert, dass nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb der Verbraucher selbst Versicherungsnehmer wurde, können eingelegte Widersprüche zurückgenommen werden.

Verbraucher, die in dieser nicht ganz einfachen Materie Rat benötigen, können einen persönlichen Beratungstermin bei der Verbraucherzentrale Sachsen wahrnehmen.

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