Kundenrechte bei Fernabsatzverträgen

Die Vorschriften zu Fernabsatzverträgen schreiben die Spielregeln für den Einkauf via Katalog, Brief, Internet oder Telefon fest.

Sie kappen nicht nur unseriöses Geschäftsgebaren, sondern beinhalten für den Einkauf ‚per Fernkommunikation‘ eine Reihe verbraucherfreundlicher Regelungen: vom 14-tägigen Widerrufsrecht bis hin zur umfassenden Informationspflicht.

Widerrufs- und Rückgaberecht

Wer per Brief, Fax, Internet oder Telefon bei einem Unternehmer einkauft, kann fast jeden Vertrag innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware widerrufen oder die Ware an den Absender zurückschicken. Der Beginn der Widerrufsfrist setzt zunächst voraus, dass der Unternehmer seine Informationspflichten spätestens bei Vertragsschluss vollständig erfüllt und Sie ordnungsgemäß über Ihr Widerrufsrecht belehrt hat. Beides muss in Textform (zum Beispiel per Fax, E-Mail oder schriftlich) erfolgen. Die Frist beginnt beim Kauf von Waren, wenn Sie die Ware erhalten haben, bei bestellten Dienstleistungen hingegen bereits mit Vertragsschluss. Kommt der Unternehmer den Informationspflichten nicht nach, beginnt die 14-tägige Widerrufsfrist nicht zu laufen. Den Vertrag können Sie dann noch bis zu sechs Monate ab Vertragsabschluss bzw. bei Warenlieferungen ab Erhalt der Ware widerrufen. Wird nicht oder nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt, so können Sie den Vertrag sogar ohne zeitliche Beschränkung widerrufen.

In einigen Fällen ist der Widerruf allerdings nicht möglich, sei es, weil die Schutzvorschriften insgesamt nicht anwendbar sind oder sei es, weil nur der Widerruf ausgeschlossen ist. Dies gilt beispielsweise für Pauschalreisen, Eintrittskarten für Freizeitveranstaltungen, aber auch für verderbliche Waren, für entsiegelte Audio- und Videoaufzeichnungen oder wenn die Waren speziell nach Ihren Wünschen angefertigt wurde. Diese Aufzählung ist nicht abschließend.

Verbraucher können Dienstleistungsverträge auch dann noch widerrufen, wenn die Firma bereits begonnen hat, den Auftrag auszuführen. Der Widerruf ist nur dann nicht mehr möglich, wenn der Vertrag vor Ende der Widerrufsfrist auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt wurde.

➜ Tipp: Sie sollten aus Beweisgründen einen Widerruf an den Vertragspartner immer so abschicken, dass Sie die Einhaltung der Frist nachweisen können. Hierzu eignen sich ein Fax mit Sendebericht oder ein Einwurfeinschreiben. Am sichersten, aber auch am teuersten ist allerdings das Einschreiben mit Rückschein, bei dem man eine vom Empfänger gegengezeichnete Empfangsbestätigung bekommt.

Beim Abschluss von Verträgen sollten Sie unbedingt auf das richtige Datum achten. Unseriöse Anbieter versuchen immer wieder, das Widerrufsrecht durch Zurückdatieren des Vertrages zu umgehen.

Kosten für Hin- und Rücksendung

Versand- und Verpackungskosten (Hinsendekosten): In der Praxis verlangen Versandhändler von ihren Kunden oft eine Verpackungs- und Versandkostenpauschale. Diese Versendungskosten müssen Sie bezahlen, wenn der Verkäufer dies bei Vertragsschluss mit Ihnen vereinbart (hat) – zum Beispiel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Widerrufen Sie aber den Vertrag oder machen Sie von einem Rückgaberecht Gebrauch, können Sie vom Händler neben der Rückzahlung des Kaufpreises auch die Erstattung der Hinsendekosten bzw. Versandkostenpauschale verlangen (Europäische Gerichtshof, Entscheidung vom 15. April 2010, Az.: C-511/08). Werden verschiedene Artikel bestellt, hiervon aber nur ein Teil widerrufen, so müssen Sie die Hinsendekosten anteilig zurückzuerstatten.
Rücksendekosten: Wenn Sie hinsichtlich eventuell anfallender Rücksendekosten sicher gehen wollen, müssen Sie darauf achten, ob der Unternehmer ein Widerrufs- oder ein Rückgaberecht einräumt. Beim „Widerrufsrecht“ trägt die Firma ab einem Warenwert von über 40 Euro auf jeden Fall die Kosten für die Rücksendung, wenn Sie den Kaufpreis inklusive Versandkosten zum Zeitpunkt des Widerrufs bereits angezahlt oder vollständig bezahlt haben. Haben Sie allerdings noch nichts gezahlt oder beträgt der Warenwert maximal 40 Euro, müssen Sie die Rücksendekosten tragen, sofern der Händler dies im Vorfeld mit Ihnen vereinbart hat, zum Beispiel durch seine Geschäftsbedingungen. Wird auf die Kostenübernahme durch den Kunden aber nur im Text der Widerrufsbelehrung hingewiesen, reicht dies nach neuester Rechtsprechung (OLG Hamm, Urteil vom 02.03.2010, Az. 4 U 180/09; OLG Hamm vom 02.03.2010, Az. 4 U 180/09) nicht aus, um Ihnen die Kosten aufzubürden.
Bestellen Sie mehrere Sachen auf einmal, kommt es für die 40 Euro-Grenze nicht auf den Gesamtbestellwert, sondern allein auf den Wert der zurückgeschickten Waren an. Gewährt der Händler jedoch ausdrücklich ein „Rückgaberecht“, so bedeutet dies, dass der Verkäufer immer die Rücksendekosten übernehmen muss.

Wertersatz durch den Kunden

Im Falle des Widerrufs kann der Verkäufer von Ihnen Wertersatz für die Nutzung der Ware nur verlangen, wenn Sie diese in einer Art und Weise genutzt haben, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. Voraussetzung ist allerdings, dass Sie auf diese Konsequenz zuvor vom Unternehmer hingewiesen und auch korrekt über Ihr Widerrufs- bzw. Rückgaberecht belehrt worden sind. Bei zu ausgiebigem Testen kommt darüber hinaus ein Wertersatz für eine Verschlechterung der Ware in Betracht, falls Sie diese im Falle des Widerrufs nicht mehr in einwandfreiem Zustand zurückgeben können. Auch hierauf müssen Sie jedoch spätestens unmittelbar nach Vertragsschluss in Textform hingewiesen werden.

Wer einen Widerruf in Betracht zieht, sollte die zugesandte Ware daher nicht schon wie sein Eigentum behandeln. Die Ware zu testen und auszuprobieren, wie es etwa im Laden möglich und üblich ist, ist jedoch unproblematisch. Bestellen Sie zum Beispiel ein Buch und öffnen die Zellophanhülle, um es durchzublättern, müssen Sie keinen Wertersatz leisten. Auch Kleidung kann zu Hause wie in der Kabine des Kaufhauses anprobiert werden. Zum Ball sollte man das neue Kleid aber nur tragen, wenn man es auch behalten will. Für Dienstleistungen gilt, dass Sie für den möglicherweise bereits vor Ihrem Widerruf in Anspruch genommenen Teil der Dienstleistung Wertersatz leisten müssen, wenn Sie zuvor darüber informiert worden sind.
Informationspflicht

Bereits vor Vertragsabschluss muss der Anbieter seinen Namen und seine ladungsfähige Anschrift nennen, damit Sie wissen, mit wem Sie „ins Geschäft kommen“. Der Händler hat auch über den kompletten Preis der Ware, (inklusive Liefer- und Versandkosten), über Vertragslaufzeiten, Liefervorbehalte und über die Gültigkeitsdauer von Angeboten sowie über die Einzelheiten der Zahlung und Lieferung zu informieren.

Außerdem darf er es im Internet nicht versäumen, über die Bedingungen, die Einzelheiten der Ausübung und die Rechtsfolgen des Widerrufsrechts zu informieren. Beim Widerruf oder der Rückgabe von Dienstleistungen muss er auch der Betrag nennen, den er für bereits erbrachte Dienstleistungen von Ihnen fordern kann.

Das Gesetz schreibt weiterhin vor, dass Ihnen spätestens beim Erhalt der Ware die vereinbarten Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und eine Widerrufs- oder Rückgabebelehrung zur Verfügung gestellt werden. Außerdem sind Sie über Gewährleistungs- und Garantiebedingungen sowie eine Adresse für mögliche Beanstandungen zu informieren. Alle Angaben sind zwingend in Textform mitzuteilen, also beispielsweise schriftlich mit der Rechnung oder per E-Mail.

Besondere Informationspflichten gelten weiterhin für Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr, zu denen zum Beispiel auch die Online-Einkäufe gehören. Der Unternehmer muss unter anderem über die technischen Schritte der Bestellung informieren. Er muss (potentiellen) Bestellern die Möglichkeit geben, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen abzurufen und abzuspeichern sowie im Bestellformular Eingabefehler zu erkennen und zu berichtigen. Den Eingang der Bestellung muss der Unternehmer unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigen.
Verloren gegangene Ware

Geht bei Kaufverträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher die bestellte Ware auf dem Versandweg verloren, können Sie nicht verlangen, dass Ihnen die Ware noch einmal geliefert wird. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Unternehmer einen zuverlässigen Spediteur ausgesucht hat. Denn mit der Übergabe an ein solches Unternehmen habe der Versand seine Vertragspflichten erfüllt, meint der Bundesgerichtshof (Az.: VIII ZR 302/02).

PaketuebergabeAllerdings müssen Sie nichts bezahlen, wenn Sie die Ware nicht erhalten. Das Versandunternehmen darf den Kaufpreis also erst dann fordern, wenn die Ware den Empfänger nachweislich erreicht hat. Dafür ist in der Regel eine persönliche Übergabe durch den Paketdienst erforderlich. Die Sendung kann aber auch einem Familienangehörigen ausgehändigt werden. Verschwindet sie danach im Nirwana, müssen Sie den Kaufpreis trotzdem bezahlen. Auch wenn Sie sich weigern, die Ware entgegenzunehmen oder versehentlich eine falsche Lieferadresse angegeben haben und das Paket deshalb nicht zustellt werden kann, ist der Versandhändler seiner Lieferpflicht nachgekommen.

Nicht auf Ihre Kappe nehmen müssen Sie dagegen Fehler des Zustellers. Stellt der Paketdienst die Sendung einfach vor Ihrer Haustür ab und wird sie gestohlen oder händigt er sie einem nicht empfangsbevollmächtigten Hausbewohner aus, geht der Verlust der Ware auf das Konto des Verkäufers. Sie müssen den Kaufpreis dann nicht bezahlen.

Wer von seinem Widerrufs- oder Rückgaberecht Gebrauch macht, sendet die Ware auf Gefahr des Unternehmers zurück. Wird die gekaufte Sache bei der Rücksendung beschädigt oder geht sie verloren, müssen Sie keinen Ersatz leisten und erhalten den Kaufpreis trotzdem zurück.

(Quelle: http://www.vzth.de/UNIQ131576177716286/link762651A.html)

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