Kurzinfo Verhandlung vor dem Landgericht vom 10.02.2012 vzbv . /. swb

Im Verfahren Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen die swb wurde am Freitag vor dem Landgericht Bremen verhandelt.

Im Herbst 2009 wurden die Preisanpassungsklauseln der swb für Sondergasvertragskunden auf Betreiben der Verbraucherzentrale Bremen vor dem Bundesgerichtshof als unwirksam erklärt (VIII ZR 320/07 (PDF, 125 KB) und VIII ZR 56/08 (PDF, 125 KB)). Daraufhin hat der Verbraucherzentrale Bundesverband sich Rückforderungen von Verbrauchern abtreten lassen und eingeklagt. Der Vorsitzende Richter, Ingo Behrens, legte den Parteien in der Verhandlung vom 10.02.2012 nahe, außergerichtliche Vergleichsverhandlungen aufzunehmen. Diese Empfehlung sah das Gericht als geboten, da der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 07.09.2011 (VIII 25/11) seit der letzten Verhandlung am 10.12.2010 festgelegt hat, dass es auf die genaue Begründung eines Widerspruchs gegen Gaspreiserhöhungen nicht ankommt und es somit laut Gericht bei allen Klägern – bis auf einen, der keinerlei Widerspruch eingelegt hatte – nur noch um die Höhe der Rückforderung geht.

Bei der Höhe der Rückforderungen beruft sich die swb auf eine Preisschwelle, die zum 01.10.2006 durch die Zusendung der neuen Verträge zustande gekommen sein soll. 2006 war aber seitens der swb gegenüber der Verbraucherzentrale Bremen zugesichert worden, dass die Verbraucher mit Unterschrift die neu verwandten Preisanpassungsklauseln akzeptieren würden nicht aber den Preis. Im Übrigen findet sich im Schreiben der swb an die Gaskunden folgender bemerkenswerter Satz: „Soweit Sie Anpassungen unserer Erdgaspreise widersprochen haben, bleibt Ihr Widerspruch von der Vertragsumstellung unberührt.“

Im Termin hatte das Gericht angedeutet, dass es dazu tendieren könnte, die Preisschwelle als gegeben anzusehen. Es sagte allerdings, dass die Auslegung der Verbraucherzentrale, dass sich aufgrund der Verlautbarungen keine Preisschwelle gebildet habe, auch nicht gänzlich von der Hand zu weisen sei. Die Lage ist also nach wie vor unklar. Das gilt auch noch für einige andere Problempunkte, besonders die Anforderungen, die an eine Offenlegung der Kalkulation zu stellen sind.

Deshalb hat der vzbv in Abstimmung mit der Verbraucherzentrale Bremen am Freitag, den 10.02.2012, der Empfehlung des Gerichts zugestimmt, Vergleichsverhandlungen mit der swb zu führen.

Sollten diese Verhandlungen erfolglos sein, wird das Gericht in acht Wochen seine Entscheidung verkünden.

Artikel von Petra Sigge – Weser Kurier vom 14.02.2012

Zwischenzeitlich wird der Bundesgerichtshof in zwei Verfahren zu dem gleichen Thema, die man hier einsehen kann, weitere Rechtsfragen geklärt haben:

Verkündungstermin: 14. März 2012 VIII ZR 113/11 und VIII ZR 93/11

Der Verbraucherzentrale Bremen geht es bei diesen vom Gericht angeregten Vergleichsverhandlungen um alle betroffenen swb-Kunden. Deswegen wurde bei der swb beantragt, bis zum Abschluss der Vergleichsverhandlungen auch die Verfahren gegen die Verbraucher, von denen letztes Jahr die Verjährungsverzichtserklärung angefordert wurde, ruhen zu lassen. Verbraucher mit Zahlungsaufforderungen seitens der swb bezüglich der Berechnung der Gaspreiskürzungen wird empfohlen, Fristverlängerung bei der swb bis zum Abschluss des Verfahrens zu beantragen. Ein Musterbrief hierfür kann heruntergeladen werden.

Quelle

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