Widerrufsrecht bei Mobilfunkvertrag verbunden mit gleichzeitigem subventioniertem Handykauf

Wenn ein Verbraucher in einem Ladengeschäft ein Handy kauft, so kann er diesen Vertrag nicht innerhalb von zwei Wochen widerrufen.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn gleichzeitig ein Mobilfunkvertrag abgeschlossen wird und mit den Kosten für diesen Vertrag der Kaufpreis des Handys subventioniert wird.

Das Amtsgericht Celle hat die Auffassung vertreten, dem Verbraucher stehe beim Kauf eines Mobiltelefons, der dadurch subventioniert wird, dass sich der Kaufpreis bei gleichzeitigem Abschluss eines Mobilfunkvertrages deutlich (im konkreten Fall auf 1 Euro) reduziert, ein Widerrufsrecht nach den Vorschriften der §§ 506 Abs. 3, 507, 495 Abs. 1 i.V.m. § 355 BGB zu.

Der generelle Schutzzweck der verbraucherdarlehensrechtlichen Vorschriften liegt darin, die Verbraucher vor unüberlegten Vertragsentschließungen zu bewahren.

Der konkrete Schutzzweck des § 506 Abs. 3 BGB wird darin gesehen, dem Verbraucher eine Auflösung des Vertrags per Widerruf zu ermöglichen, den Erwerb einer Sache, eines Rechts oder den Empfang einer Dienstleistung leichter zu finanzieren oder den Besitz der Sache früher zu erlangen.

In solchen Fällen wie dem vorliegenden lägen diese Voraussetzungen einer sogenannten sonstigen Finanzierungshilfe im Sinne von § 506 Abs. 3 BGB vor.

Solch ein Verbraucherdarlehensvertrag führt nur dann zu einem Widerrufsrecht, wenn der Nettodarlehensbetrag (Artikel 247 § 3 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch) 200,- Euro übersteigt.

Das Landgericht Lüneburg hat in seinem Beschluss vom 13.01.2011 (Az.: 2 S 86/10) darauf hingewiesen, dass das Urteil des Amtsgerichts Celle vom 29.10.2010 (Az.: 13a C 357/10) rechtsfehlerfrei ergangen sei.

Zu dieser Thematik sind mittlerweile zwei lesenswerte Aufsätze von Rechtsanwalt Dr. Francis Limbach erschienen (Zeitschrift für das gesamte Schuldrecht – ZGS 2006, S. 332 ff. (PDF, 2.3 MB); 2009, S. 206 ff. (PDF, 80 KB)), in denen der Auffassung der oben genannten Gerichte gefolgt wird. Die besonderen Gefahren dieser Finanzierungshilfen, übereilte Entscheidungen zu treffen, sowie die Gefahr der Überschuldung des Verbrauchers, machen die Schaffung eines vollumfänglichen Widerrufsrechts für den Verbraucher unerlässlich.

Dieses Widerrufsrecht aus § 495 Abs. 1 BGB bezieht sich zwar vordergründig lediglich auf den Finanzierungshilfevertrag zwischen dem Verbraucher und dem Mobilfunkanbieter. Etwas anderes gilt aber bei sogenannten verbundenen Verträgen im Sinne des § 358 BGB, bei denen eine unzertrennliche wirtschaftliche Einheit zwischen den Verträgen besteht.

Die Vorschrift des § 358 Abs. 1 BGB besagt, dass der Verbraucher im Falle eines wirksamen Widerrufs seiner auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden ist.

Diese Voraussetzungen liegen bei einem subventionierten Mobilfunkvertrag vor. Denn der Finanzierungshilfevertrag, der eine preisgünstige Veräußerung von Mobiltelefonen zum Inhalt hat, stellt jedoch verbunden mit dem gleichzeitig abgeschlossenem Dienstleistungsvertrag, der den Anschluss an das Mobilfunknetz zum Zwecke der Ausführung von Telefongesprächen, Kurznachrichten sowie sonstiger Datenübertragungen ermöglicht, eine untrennbare wirtschaftliche Einheit dar. Diese Schlussfolgerung ergibt sich daraus, dass die von dem Mobilfunkunternehmen geforderten Mobilfunkgebühren sich zum Einen auf die Nutzung der bereits genannten Dienstleistungen beziehen und zum Anderen den Zweck verfolgen, das dem Verbraucher zur Verfügung gestellte Mobiltelefon zu finanzieren. Aufgrund des Bestehens zweier verbundener Verträge (1.: der Kaufvertrag hinsichtlich des Mobiltelefons sowie 2.: der Mobilfunkvertrag hinsichtlich der zu erbringenden Dienstleistungen) ist es folgerichtig, dass durch den Widerruf des Kaufvertrages gemäß § 358 Abs. 1, Abs. 2 BGB auch gleichzeitig der Mobilfunkvertrag untergeht.

Quelle

Relevante Beiträge