Lärmbelästigung

Wenn Bau- oder Straßenlärm die Ohren plagt

Täglicher Lärm von einer Baustelle in unmittelbarer Nähe der Unterkunft berechtigt Urlauber, einen Teil des Reisepreises zurückzuverlangen. Wird die Urlaubsruhe dagegen durch Verkehrslärm oder laute Diskothek-Musik gestört, gilt das nicht ohne weiteres.

Baulärm
Über eventuelle Störungen durch Baustellen, auf denen jeden Tag mehrere Stunden Maschinen dröhnen, müssen Reiseveranstalter informieren. Fehlt dieser Hinweis auf häufigen und starken Lärm, zum Beispiel im Reiseprospekt, können Sie einen Teil des Reisepreises zurückfordern.

Dabei helfen Beweise. Dies können etwa Fotos der Baustelle und Zeugen sein, die den Lärm bestätigen. Außerdem müssen Sie dem Reiseveranstalter unverzüglich anzeigen, dass Sie sich in Ihrer Erholung beeinträchtigt fühlen. Dazu führen Sie Ihre Beanstandungen einzeln auf und lassen sich auf dieser Mängelliste die Kenntnisnahme („Zur Kenntnis genommen“) durch den Reiseleiter vor Ort bestätigen. Nicht zuständig für die Annahme von Mängelanzeigen sind die Leistungsträger vor Ort, also beispielsweise Hoteliers, es sei denn, dies ist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegt. Ist kein Reiseleiter zu erreichen, weder im Hotel noch am Ferienort, muss der Reiseveranstalter in Deutschland über die Mängel informiert werden – am besten telefonisch und im Beisein von Zeugen.

Der Reiseveranstalter kann Abhilfe schaffen, indem er Ihnen ein anderes Quartier verschafft. Dieses Ersatzangebot müssen Sie nur annehmen, wenn es den gebuchten Leistungen entspricht oder höherwertig ausfällt. Überdies muss der Wechsel zumutbar sein. Das ist zum Beispiel nicht der Fall, wenn sich das Ausweichhotel in einem anderen Ort befindet. Akzeptieren Sie die Ersatzunterkunft, können Sie für die dort verbrachten Tage später nicht verlangen, den Reisepreis wegen des Baulärms zu mindern. Treffen Sie auch im neuen Hotel auf Mängel, sollten Sie wie zuvor beschrieben vorgehen. Nach der Rückkehr aus dem Urlaub müssen Sie innerhalb eines Monats den Reiseveranstalter schriftlich und nachweisbar (am besten per Einschreiben mit Rückschein) auffordern, einen Teil des bereits gezahlten Reisepreises zu erstatten. Je nach Intensität und Dauer des Baulärms können dies in der Regel zwischen fünf und 50 Prozent sein.

Hotellärm
Bei Verkehrslärm oder lauter Musik aus der Diskothek muss die Lärmbelästigung allerdings ein offensichtlicher Mangel der gebuchten Reise sein. Als Grundlage für die vereinbarte Leistung gilt die Katalog-Beschreibung. Weist der Reiseveranstalter in seinem Prospekt darauf hin, dass das Hotel in lebendiger Umgebung liegt oder eine eigene Diskothek bietet, kann Lärm aus diesen Quellen nicht bemängelt werden. In südlichen Urlaubsgebieten wird nächtlicher Lärm bis Mitternacht oft auch als landestypisch und hinnehmbar angesehen. Das gilt aber nicht, wenn Ihnen die Beschreibung im Reisekatalog ein „ruhiges Feriendomizil in ruhiger Lage“ (LG Kleve, Az.:6 S 23/96) versprochen hat. Sie sollten daher Kataloge und Prospekte genau lesen. Hinweise auf Unterkünfte direkt im Zentrum, in lebhafter Lage oder in der Nähe des Flughafens sind Hinweise darauf, dass mit Lärm zu rechnen ist.

Ist Ihnen eine ruhige Lage zugesichert worden, oder finden Sie im Katalog keinen Hinweis auf mögliche Lärmquellen, sollten Sie Beweise für die entsprechende Störung sammeln, beispielsweise Zeugen. Außerdem müssen Sie den Mangel unverzüglich dem Reiseveranstalter anzeigen. Dies sollte in Anwesenheit von Zeugen geschehen, oder Sie lassen sich die Kenntnisnahme der Mängelanzeige schriftlich bestätigen. Hierfür reicht aus, dass der Reiseleiter ein „zur Kenntnis genommen“ auf die schriftliche Mängelanzeige setzt. Ist kein Reiseleiter anwesend und auch am Urlaubsort nicht zu erreichen, muss der Reiseveranstalter in Deutschland, am besten telefonisch und in Anwesenheit von Zeugen, über die Mängel informiert werden. Nicht zuständig für Mängelanzeigen sind die Leistungsträger vor Ort, also beispielsweise die Hoteliers, es sei denn, dies ist ausdrücklich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen so festgelegt.

Der Reiseveranstalter kann daraufhin die Störung beseitigen oder Ihnen ein Ersatzangebot machen. Dieses Angebot müssen Sie nur annehmen, wenn es der von Ihnen gebuchten Reiseleistung entspricht oder besser ist. Außerdem muss das Angebot „zumutbar“ sein. Das ist nicht der Fall, wenn die Ersatzunterkunft in einem anderen Ort liegt. Nehmen Sie das Angebot an, können Sie für die Tage, die Sie in der Ersatzunterkunft verbringen, keine Minderung des Reisepreises mehr geltend machen. Die Rückzahlung eines Teils des bereits gezahlten Reisepreises müssen Sie innerhalb eines Monats nach der Rückkehr aus dem Urlaub schriftlich und nachweisbar, am besten per Einschreiben mit Rückschein, vom Veranstalter fordern.

Fristsetzung
Unabhängig von der Art der Lärmbelästigung haben Sie noch eine weitere Möglichkeit. Sie können dem Veranstalter in Verbindung mit der Mängelanzeige eine Frist zur Beseitigung des Mangels setzen, was Sie ebenfalls, wie oben beschrieben, beweisen müssen. Lässt der Veranstalter die Frist verstreichen, ohne Abhilfe zu schaffen, können Sie sich selbst ein vergleichbares Ersatzquartier suchen. Ihre Kosten für die Alternative müssen Sie innerhalb eines Monats nach Rückkehr aus dem vom Reiseveranstalter zurückverlangen, schriftlich und nachweisbar, am besten per Einschreiben mit Rückschein. Für die Verjährung dieses Anspruchs gilt das oben Gesagte.

Eine Orientierungshilfe zur Ermittlung des Prozentsatzes, den Sie gegebenenfalls vom Reiseveranstalter zurückverlangen können, finden Sie hier.

(Quelle: http://www.verbraucherzentrale-sh.de/UNIQ131681169807111/link289292A.html)

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