Lebensmittel-Einkauf im Internet: Verbraucherfreundliche Händler überzeugen durch Information

Für verpackte Lebensmittel im stationären Handel gelten zahlreiche Vorschriften zur Kennzeichnung.

Viele dieser Angaben dürfen im Internet-Supermarkt fehlen. So müssen Online-Händler die Verwendung von Zusatzstoffen nur kenntlichmachen, beispielsweise „mit Farbstoff“, „mit Konservierungsmittel“ oder „mit Geschmacksverstärker“. Eine genaue Kennzeichnung der einzelnen Zusatzstoffe wie etwa mit „Farbstoff E 100“ beziehungsweise „mit Farbstoff Kurkumin“ ist im Internethandel derzeit noch nicht erforderlich. Selbst als allergen bekannte Zutaten dürfen sie verschweigen. Die EU–Kommission hat bereits 2008 eine Verordnung zur Lebensmittelinformation (LIVO) vorgeschlagen. Sie sieht für Online-Lebensmittel-Händler umfangreiche Informationspflichten vor. Allerdings wird die Verordnung vermutlich erst ab 2013 Anwendung finden.

Trotz fehlender Vorschriften: Gerade im schnell veränderbaren Internet besteht kein Grund, weiterhin mit den Angaben zu geizen, die den Kunden vom Einkauf vor Ort her vertraut sind. Verbraucherfreundliche Händler stellen solche Informationen von sich aus ins Netz, damit ihre Kunden sich vor dem Kauf besser informieren können. Wer im Online-Shop weniger bietet, als auf den Verpackungen steht, bei dem sollten die Verbraucher zweimal über den Einkauf nachdenken.

Bekannte Informationen aus dem Supermarkt

Die Verbraucherzentralen empfehlen, vor dem Klick in den Warenkorb darauf zu achten, ob der Shop bei der Präsentation der Waren all die Informationen gibt, die die Kunden im Supermarkt auf den Verpackungen oder am Regal finden:

die genaue Bezeichnung des Lebensmittels, zum Beispiel Roggen-Vollkornbrot,
die Zutatenliste einschließlich Mengenangaben bei den wertgebenden Zutaten, beispielsweise Erdbeeranteil bei einem Erdbeerjogurt,
Hinweise auf Zutaten, die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen können, etwa Milchzucker oder Sellerie,
die Nettomenge des Lebensmittels,
das Ursprungsland des Lebensmittels oder den Herkunftsort (falls sonst ein falscher Eindruck entstehen würde, zum Beispiel dass in Deutschland produziert wurde, es sich in Wirklichkeit aber um asiatische Ware handelt),
die Nährwertdeklaration: den Gehalt an Energie, Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß, Ballaststoffen und Salz,
bei angereicherten Lebensmitteln, die zusätzliche Vitamine, Mineralstoffe oder beispielsweise Omega-3-Fettsäuren enthalten, die dazugehörigen Mengenangaben inklusive des Bezugs zur Tagesempfehlung an diesen Nährstoffen. Beispiel: „enthält 80 Milligramm Vitamin C pro Becher, das entspricht 100 Prozent der empfohlenen Tageszufuhr“,
bei Nahrungsergänzungsmitteln zusätzlich zu Mengen- und Prozentangaben der enthaltenen Nährstoffe Informationen zur Dosierung sowie Warnhinweise,
Angaben zu enthaltenem Koffein, bei Überschreitung bestimmter Mengen auch mit Warnhinweis (zum Beispiel bei Erfrischungsgetränken, Energy Drinks, Energy Shots),
die Angabe eines eventuell vorhandenen Alkoholgehalts (kennzeichnungspflichtig auf der Verpackung ab 1,2 Vol. Prozent),
den Preis inklusive Grundpreis.

Zusätzliche Informationen stärken Vertrauen

Anders als im Supermarkt hat beim Angebot frischer Produkte übers Internet ein Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum wenig Sinn. Dagegen sind Hinweise wie „nach Lieferung noch mindestens 3 Monate haltbar“ natürlich nützlich. Hilfreich können auch Anweisungen zur Aufbewahrung sein. Auf jeden Fall erfahren sollten die Kunden, wie gekühlte Lebensmittel angeliefert werden (zum Beispiel im Kühlfahrzeug oder verpackt in einer Thermobox mit Trockeneis).

Selbstverständlich gelten auch für den Online-Verkauf von Lebensmitteln die allgemeinen Regeln fürs Internet-Shopping. Allerdings: Für frische Produkte mit kurzer Haltbarkeit gibt es kein Widerrufs- und Rückgaberecht.

Wer Nahrungsmittel im Internet anbietet, kann auf einfache Art Seriosität beweisen: indem er neben seinen Kontaktdaten (keine Postfachadresse!) seine Registrierungsnummer als Händler und die zuständige Kontrollbehörde (Lebensmittelüberwachung) nennt. Dazu besteht – anders als bei Apothekern und Ärzten – keine Pflicht. Doch es stärkt das Vertrauen der Kunden enorm.

Generell mit Vorsicht zu genießen sind all die blumigen Versprechen zur Wirkung von Nahrungsergänzungsmitteln. Gerade in diesem Bereich tummeln sich Scharlatane zuhauf.

Angebote im Internet schmücken sich inzwischen mit zahlreichen Gütesiegeln. Bei den Kriterien, nach denen die Zeichen vergeben werden, stehen die Zahlungsmodalitäten, die Datensicherheit und das Kleingedruckte (AGB) des Anbieters obenan. Deshalb bieten sie den Kunden durchaus eine wichtige Orientierung. Aber: Sie geben keinerlei Auskunft über die Qualität von Lebensmitteln.

(Quelle: http://www.vzth.de/UNIQ131576177716286/link754161A.html)

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