Möbelkauf

1. Was steht im Kaufvertrag, was ist im Lieferumfang enthalten?

Der neue Küchenschrank sollte innerhalb von einer Woche geliefert werden, das hatte der Verkäufer zumindest versprochen. Gehalten hat er nichts, denn auch nach vier Wochen ist der Schrank noch nicht da. Ein Anruf im Möbelgeschäft bringt wenig, weil sich der Verkäufer an keine Zusage erinnert – oder sich nicht erinnern will.
Wenn es beim Möbelkauf zu Problemen kommt, dann ist es für den Kunden wichtig, dass alle vereinbarten Punkte in den Kaufvertrag aufgenommen wurden. Das betrifft nicht nur Lieferzeit, sondern auch Maße, Material, Qualität oder Farbe des Möbelstücks. Hier finden Sie Hinweise für den Umgang mit Standardproblemen sowie Musterbriefe, mit denen Sie sich bei verzögerter Lieferung oder bei Mängeln an Ihren Möbelhändler wenden können.

2. Verzögerte Lieferung: Rücktritt oder Schadenersatz
Dass Möbelhändler manchmal Lieferfristen vereinbaren, die sie nicht einhalten können, kann für Sie insbesondere bei geplanten Umzügen, Neueinrichtungen oder Veräußerung der gebrauchten Möbel zu unzumutbaren Wohnverhältnissen und finanziellen Nachteilen führen. Gegen Lieferverzögerungen gibt es leider kein probates Mittel. Sie können in solchen Fällen unter bestimmten Voraussetzungen entweder auf Vertragserfüllung bestehen oder sich ganz vom Vertrag lösen.

Rücktrittsrecht

Haben Sie wegen der Lieferverzögerung kein Interesse mehr an der Durchführung des Vertrages, können Sie – unter weiteren Voraussetzungen – den Rücktritt erklären. Sie sind dann nicht mehr verpflichtet, die bestellten Möbel abzunehmen und erhalten eine etwaige Anzahlung zurück. Der Rücktritt ist zum Beispiel sinnvoll, wenn Sie inzwischen festgestellt haben, dass die Möbel von einem anderen Händler preiswerter angeboten werden. Dann könnten Sie theoretisch dort einen neuen Vertrag abschließen.

Fristsetzung

Liefert der Händler nicht zum vereinbarten Termin oder innerhalb der angegebenen Lieferfrist, setzen Sie ihm schriftlich (Musterbrief 1) eine angemessene Frist zur Nachlieferung. Hält der Händler dann auch die Nachlieferfrist nicht ein, können Sie vom Vertrag zurücktreten.

Die Länge der angemessenen Nachfrist lässt sich nicht pauschal für alle Fälle angeben. Sie bestimmt sich nach den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalles. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Nachfrist wesentlich kürzer sein darf als die ursprünglich vereinbarte Lieferfrist. Haben Sie beispielsweise ausdrücklich Wert auf eine kurze Lieferzeit von vier Wochen gelegt, dürfte eine Nachfrist von zwei Wochen schon zu lang sein. Die Grenze für eine noch zumutbare Nachfrist dürfte selbst bei längeren Lieferfristen bei maximal vier Wochen liegen.

In bestimmten Fällen brauchen Sie dem Händler keine Nachfrist zu setzen. Haben Sie zum Beispiel einen genauen Liefertermin vereinbart, der nach dem Kalender bestimmt ist (beispielsweise „Liefertermin 5. Mai 2007“ oder „Lieferung in der/bis zur 32. Kalenderwoche“) und von vornherein deutlich gemacht, dass Sie an einer späteren Lieferung kein Interesse haben, so ist eine Nachfrist entbehrlich. Wahrscheinlich wird der Händler diese Voraussetzungen bestreiten. Daher sollten Sie folgenden Tipp beherzigen.

Tipp: Liefert der Händler die bestellten Möbel nicht zur vereinbarten Zeit, setzen Sie ihm auf jeden Fall eine Nachfrist. Auch wenn die Fristsetzung einmal aus rechtlichen Gründen nicht erforderlich sein sollte, brauchen Sie sich dann nicht mit dem Händler über diesen Punkt nicht zu streiten.

Schadensersatz

Unter den gleichen Voraussetzungen wie beim Rücktritt können sie auch Schadenersatz statt der Leistung geltend machen. Das ist beispielsweise sinnvoll, wenn ein anderer Händler Ihnen die gewünschten Möbel sofort liefern könnte. Verlangt dieser einen höheren Preis, müsste Ihnen Ihr ursprünglicher Vertragspartner die Preisdifferenz erstatten. Anders als beim Rücktrittsrecht setzt ein Anspruch auf Schadenersatz zusätzlich voraus, dass der Händler die verspätete Lieferung auch verschuldet hat. Davon ist in der Regel auszugehen. Der Händler kann sich zum Beispiel nicht einfach auf Lieferschwierigkeiten beim Hersteller berufen, da er sich dessen Säumnis zurechnen lassen muss. Wendet der Händler fehlendes Verschulden ein, muss er triftige Gründe dafür benennen.

Möchten Sie Schadensersatz geltend machen, müssen Sie dem Händler zunächst eine Nachfrist setzen. Sie können dazu ebenfalls unseren Musterbrief 1 verwenden.

3. Verzögerte Lieferung: Vertragserfüllung und Verzugsschaden
Was nutzt es Ihnen, aus dem alten Vertrag auszusteigen, wenn Sie beim nächsten Vertragspartner wieder eine lange Lieferfrist in Kauf nehmen müssen und mit dem Warten von vorn beginnen? Da kann es sinnvoll sein, am alten Vertrag festzuhalten und von Ihrem bisherigen Vertragspartner Ersatz des Schadens zu verlangen, der Ihnen durch die verspätete Lieferung entstanden ist bzw. noch entsteht.

Voraussetzung für einen Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens ist in der Regel eine Mahnung. Nur bei Überschreitung eines bestimmten Liefertermins gerät der Händler auch ohne Mahnung in Verzug.

➜ Tipp: Vereinbaren Sie im Vertrag immer ein genaues Lieferdatum, beispielsweise eine bestimmte Kalenderwoche. Hält der Händler die Lieferfrist nicht ein, gerät er automatisch in Verzug. Wurde im Vertrag kein genaues Lieferdatum festgelegt, müssen Sie den Händler zunächst durch eine Mahnung in Verzug setzen, und zwar am besten schriftlich (Musterbrief 1). Die ab dem Zugang der Mahnung entstehenden Schäden sind dann prinzipiell ersatzfähig.

Zwar setzt ein Schadenersatzanspruch weiter voraus, dass der Händler die Lieferfrist schuldhaft versäumt. Verschulden wird jedoch vermutet. Der Händler müsste also nachweisen, dass und weshalb er an der rechtzeitigen Lieferung verhindert war. Es reicht nicht, wenn er sich einfach auf Lieferschwierigkeiten beim Hersteller beruft.

Es ist aber gar nicht so einfach, erst einmal einen ersatzfähigen Schaden zu finden. Das Problem ist nämlich, dass nur materielle, in Euro und Cent messbare Schäden ersetzt werden. Ersatz für so genannte immaterielle Schäden gibt es nur, wenn das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht, beispielsweise beim Schmerzensgeld für erlittene Körperschäden oder beim Schadenersatz für vertanen Urlaub im Reiserecht. Einen Prozess sollten Sie nur riskieren, wenn Ihre Rechtsschutzversicherung die Prozesskosten übernimmt. Für ganz Mutige verweisen wir auf eine aus Kundensicht positive Entscheidung des Landgerichts Tübingen. Das Gericht (Urteil vom 5.1.1989, Az. 1 S 145/88) sprach einem Ehepaar mit einem Kind für eine um drei Wochen verspätete Lieferung einer Einbauküche eine Entschädigung von umgerechnet 250 Euro zu.

➜ Tipp: Werden die bestellten Möbel nicht rechtzeitig geliefert, können Sie weiterhin auf Erfüllung des Vertrags, d.h. auf Lieferung bestehen. Neben der Vertragserfüllung können Sie vom Händler Ersatz Ihres Verzögerungsschadens verlangen. Grundsätzlich wird aber nur ein finanziell messbarer Schaden ersetzt, wie etwa Porto- und Telefonkosten. Ersatz für nutzlos aufgewendeten Urlaub oder für entgangene Nutzungsmöglichkeit wurde bisher nur von einzelnen Gerichten anerkannt.

4. Die gelieferten Möbel haben Macken
Liefert der Möbelhändler Ihnen einen Schrank, dessen Türen sich nicht öffnen lassen, oder einen Stuhl mit nur drei Beinen oder weist der Bezug des gelieferten Sofas im Vergleich zum Ausstellungsstück erhebliche Farbunterschiede auf oder ist er an einigen Stellen aufgerissen, so eignen sich diese Möbel nicht zur vertraglich vorausgesetzten oder gewöhnlichen Verwendung. Sie sind fehlerhaft und weisen im juristischen Sinne einen „Sachmangel“ auf. Gegenüber dem Händler haben Sie dann gesetzliche Gewährleistungsansprüche. Weist ein von Ihnen gekauftes Möbelstück Fehler auf, haben Sie nach dem Willen des Gesetzgebers folgende Möglichkeiten:

Das Recht auf Nacherfüllung

KuechenaufbauSie können zunächst vom Verkäufer nur verlangen, dass er das mangelhafte Möbelstück kostenlos repariert (Nachbesserung) oder gegen ein mangelfreies neues austauscht (Nachlieferung). Ob Sie eine Nachbesserung oder eine Nachlieferung wollen, entscheiden Sie selbst. Allerdings werden Sie bei kleineren Mängeln in erster Linie eine Reparatur dulden müssen, da der Verkäufer Ihren Wunsch auf Nachlieferung zurückweisen kann, wenn ihm dies wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Beim Kauf von nicht serienmäßig hergestellten Einzelstücken kann dieses Wahlrecht eingeschränkt sein.

Der Verkäufer ist verpflichtet, die Nacherfüllung kostenlos durchzuführen und alle dazu erforderlichen Aufwendungen zu tragen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten.

Beliebig viele Nacherfüllungsversuche müssen Sie dem Möbelhändler nicht zugestehen. Gesetzlich wird vermutet, dass eine Nachbesserung (Reparatur)nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen gilt. Die Zahl der zumutbaren Nachbesserungsversuche kann in Einzelfällen sowohl nach oben wie nach unten von dieser Regel abweichen. Letztlich muss unter Berücksichtigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles geprüft werden, wie viele Nachbesserungsversuche dem Kunden zumutbar sind. Drei Versuche sind das Höchste, was die Rechtsprechung Verbrauchern bisher zugemutet hat, und auch das nur bei technisch komplizierten Gegenständen wie zum Beispiel einem Computer.

Haben Sie sich für eine Nachlieferung entschieden, muss diese sofort einwandfrei sein. Hat auch das nachgelieferte Stück wieder Mängel, können Sie vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.

Treten im Rahmen der zweijährigen Gewährleistungsfrist verschiedene Mängel auf, müssen Sie nicht etwa für die Behebung eines jeden Mangels die mehrfache Nachbesserung dulden. Es reichen in der Regel insgesamt maximal zwei Versuche, wobei man allerdings die Gesamtzahl der Nachbesserungsversuche nicht einfach addieren kann. Ab wann Sie weitergehende Rechte geltend machen können, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Tipp: Am besten teilen Sie Ihre Beanstandungen dem Möbelhaus schriftlich mit. Dazu können Sie Musterbrief 2 benutzen.

Haben Sie den Kaufpreis noch nicht oder nicht vollständig bezahlt, behalten Sie zunächst einen entsprechenden Anteil zurück. Den Rest brauchen Sie erst zu bezahlen, wenn der Händler die Mängel behoben hat. Natürlich kann das auch unproblematischer ablaufen. Manche Möbelhäuser schicken beispielsweise auf Ihre telefonische Anforderung hin einen fachkundigen Mitarbeiter zu Ihnen nach Hause, um Art und Umfang der Mängel festzustellen. Ein Reparaturteam behebt dann einige Zeit später die beanstandeten Fehler.

Hat sich der Händler letztlich aber vergeblich bemüht, die Mängel abzustellen, können Sie auf Ihre weiteren Rechte zurückgreifen und sich entscheiden, ob Sie die mangelhaften Möbel behalten wollen und eine entsprechende Preisminderung vornehmen oder ob Sie vom Vertrag zurücktreten. Eine Minderung erscheint nur sinnvoll bei relativ geringfügigen Mängeln, mit denen Sie auch tatsächlich auf Dauer leben möchten.

Das Recht zum Rücktritt

Sie können den Rücktritt vom Vertrag erklären und erhalten den Kaufpreis – sofern Sie schon gezahlt haben – zurück. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass zunächst eine Nacherfüllung (siehe den vorherigen Punkt) fehlgeschlagen ist, d.h. dass sie verlangt und vergeblich versucht wurde. Bereits gelieferte Möbel müssen Sie dem Händler nach dem Rücktritt zur Abholung zur Verfügung stellen. Der Händler trägt alle Kosten für die Rückabwicklung des Vertrages.

KleiderschrankIm Fall des Rücktritts kann der Händler eine geringfügige Nutzungsentschädigung für die Zeit verlangen, in der Sie die Möbel vertragsgemäß nutzen konnten. Die Entschädigung berechnet sich nach der Nutzungsdauer anteilsmäßig vom vereinbarten Kaufpreis. Haben Sie zum Beispiel einen Kleiderschrank gekauft und geht man von einer üblichen Nutzungsdauer von mindestens 10 Jahren aus, kann der Händler für jedes Jahr der Nutzung 10 Prozent des Kaufpreises einbehalten. (bzw. einen entsprechenden Anteil für eine kürzere Zeit) Wenn die übliche Nutzungsdauer bekannt ist, kann man die Höhe der Entschädigung also genau ausrechnen. Das Problem ist in der Praxis, dass manche Händler von einer zu kurzen Nutzungsdauer ausgehen, so dass sich eine zu hohe Nutzungsentschädigung ergibt. Hier sollten Sie immer Rechtsrat einholen.

Das Recht zur Minderung

Sie können das mangelhafte Möbelstück behalten und den Kaufpreis entsprechend kürzen bzw. – sofern Sie schon gezahlt haben – einen Teilbetrag vom Verkäufer zurückverlangen. Voraussetzung ist auch hier eine vergebliche Nacherfüllung.
Tipp: Eine Minderung kommt eigentlich nur bei kleineren Mängeln in Betracht, mit denen Sie dauerhaft leben können. Andernfalls empfiehlt es sich, vom Vertrag zurückzutreten, ihn also rückgängig zu machen. Zur Durchsetzung Ihrer Rechte können Sie Musterbrief 3 verwenden.

Das Recht auf Schadenersatz

Hat der Händler den Mangel zu vertreten, können Sie außerdem einen Schadensersatzanspruch statt der Leistung geltend machen. Auch hier ist zunächst eine vergebliche Nacherfüllung erforderlich. Legt der Verkäufer jedoch dar, dass er den Mangel bzw. die vergebliche Nacherfüllung nicht zu vertreten hat, er also „schuldlos“ ist, kommt nur ein Rücktritt in Betracht.

Machen Sie von einem Gewährleistungsrecht Gebrauch, ist das für Sie grundsätzlich kostenlos! Treten Sie beispielsweise vom Vertrag zurück, muss der Verkäufer die beanstandeten Möbel bei Ihnen abholen (auch wenn es sich um Kleinmöbel handelt, die Ihnen nicht ins Haus geliefert wurden) und Ihnen den Kaufpreis (abzüglich einer angemessenen Nutzungsentschädigung) erstatten. Eine etwaige Ersatzlieferung muss der Verkäufer ebenso auf seine Kosten durchführen wie eine Nachbesserung. Gegenteilige Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam.

(Quelle: http://www.verbraucherzentrale-sh.de/UNIQ131644585415870/link3901A.html)

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