Fällige Zahlungen

Verzug kann teuer werden

30 Tage Frist
Der Schuldner gerät automatisch in Verzug, wenn er in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders darauf hingewiesen wurde. Eine Mahnung ist nicht erforderlich. Allerdings muss der Gläubiger (d.h. der Rechnungssteller) beweisen, dass die Rechnung den Empfänger erreicht hat.

Verzugszinsen
Maßstab für die Berechnung von Verzugszinsen ist der von der Bundesbank jeweils festgesetzte Basiszinssatz, auf den das Unternehmen fünf Prozent aufschlagen darf.

Abschlagszahlungen
Handwerker dürfen dann eine Abschlagszahlung verlangen, wenn der Besteller einen Wertzuwachs erhält. Vor der Bezahlung des Abschlags sollten Sie prüfen, ob die Arbeit fehlerfrei ausgeführt worden ist. Wegen unwesentlicher Mängel können Sie eine Abschlagszahlung nicht verweigern.

Abnahme
Mit der so genannten Abnahme erklären Sie, dass ein Unternehmer den Auftrag korrekt ausgeführt hat. Wenn Sie später dennoch Fehler reklamieren möchten, haben Sie schlechte Karten, wenn Sie bei der Abnahme bekannte Mängel nicht gerügt haben. Deshalb ist es empfehlenswert, sich mit einer Arbeit erst dann einverstanden zu erklären, wenn man sie zuvor in Ruhe in Augenschein nehmen konnte.

Nach dem Gesetz gilt weiterhin: Ein mangelhaft ausgeführtes Werk brauchen Sie nicht abzunehmen. Nur bei „unwesentlichen Mängeln“ dürfen Sie die Abnahme nicht verweigern. Diese Formulierung birgt reichlich Streitpotenzial (was ist gravierend, was unerheblich?). Sie sollten sich keinesfalls überrumpeln lassen und vorschnell die Abnahme erklären, obwohl Sie mit dem Werk eigentlich unzufrieden sind.

Hat das Werk Mängel, können Sie Druck auf den Unternehmer ausüben. Man darf im Regelfall das Doppelte der Kosten zurückhalten, die voraussichtlich für die Beseitigung des Mangels entstehen.

(Quelle: http://www.verbraucherzentrale-sh.de/UNIQ131644585415870/link3918A.html)

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