Neues Gesetz schützt vor Falschberatung im Grauen Kapitalmarkt

Das Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts ist ein weiterer wichtiger Schritt zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Finanzbereich.

Verbraucherinnen und Verbraucher werden künftig auch im Bereich des Grauen Kapitalmarkts besser vor Falschberatungen und Vermögensverlusten geschützt:

Der Deutsche Bundestag hat am 27. Oktober 2011 das von der Bundesregierung vorgelegte Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts verabschiedet.

Produktinformationsblätter werden Pflicht, Verkaufsprospekte geprüft

Das Produktinformationsblatt, das die Verbraucher insbesondere über Risiken, Kosten und Renditeaussichten aufklärt, wird auf geschlossene Fonds und weitere Formen der Unternehmensbeteiligung ausgedehnt und die Haftung für fehlerhafte oder fehlende Prospekte verschärft:

Anbieter von Produkten des Grauen Kapitalmarkts („Vermögensanlagen“) müssen übersichtliche und leicht verständliche Produktinformationsblätter erstellen.
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) prüft Verkaufsprospekte über Vermögensanlagen künftig nicht nur formal auf Vollständigkeit, sondern auch auf Widerspruchsfreiheit und Verständlichkeit.
Bei fehlerhaften oder fehlenden Prospekten gelten keine kurzen Sonderverjährungen mehr, sondern die allgemeine Verjährungen von bis zu zehn Jahren.
Der Zeitraum, in dem der Prospekthaftungsanspruch für Vermögensanlagen entstehen kann, wird von sechs Monaten auf zwei Jahre ab dem erstmaligen öffentlichen Angebot ausgedehnt.
Weitere Haftungsansprüche nach BGB-Recht für fehlerhafte oder fehlende Prospekte bzw. Produktinformationsblätter werden ausdrücklich für anwendbar erklärt, und zwar erstmals auch bei fahrlässigem Handeln.

Höhere Anforderungen an Finanzvermittler

Für Finanzvermittler werden deutlich strengere Anforderungen eingeführt. Von entscheidender Bedeutung ist, dass für die Beratung durch Banken und gewerbliche Vermittler die gleichen Standards gelten. In Zukunft müssen alle ihre Kunden insbesondere über Provisionen informieren, sie anlegergerecht beraten und ihnen ein Beratungsprotokoll aushändigen:

Finanzanlagenvermittler, die Investmentfonds oder Vermögensanlagen vermitteln wollen, müssen ihre Sachkunde durch Ablegen einer Sachkundeprüfung oder eine gleichgestellte Berufsqualifikation nachweisen. Dies gilt auch für alle Beschäftigten, die direkt an der Beratung und Vermittlung mitwirken.
Finanzanlagenvermittler müssen außerdem über eine Berufshaftpflichtversicherung verfügen und sich in ein öffentliches Vermittlerregister eintragen lassen.
Für Finanzanlagenvermittler gilt der gleiche Informations-, Beratungs- und Dokumentationsstandard wie für Banken und andere Wertpapierdienstleistungsunternehmen.

Quelle

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