Neues Verbraucher-Informationsgesetz verabschiedet

Novelle des VIG stärkt Informationsrechte der Bürger

Der Deutsche Bundestag hat am 2. Dezember 2011 die Novelle des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG) verabschiedet. Die Neufassung erweitert den Anwendungsbereich des Gesetzes und ermöglicht eine schnellere, umfassendere und günstigere Information der Bürger.

Verbraucher können mit Hilfe des Verbraucherinformationsgesetzes konkrete Auskunft zu bestimmten Produkten oder Sachverhalten von Behörden verlangen. Galt dies vorher nur für Lebensmittel, Futtermittel und Bedarfsgegenstände wie Kleidung, Reinigungsmittel oder Spielwaren, wurde der Informationsanspruch durch die Novellierung des VIG auch auf technische Verbraucherprodukte wie Haushaltsgeräte, Heimwerkerartikel oder Möbel ausgedehnt.
Kürzere Fristen, schnellere Information

Die Bürger können mit dem neuen VIG noch schneller, noch umfassender und noch günstiger informiert werden als bisher. Die Anhörungsverfahren bei der Beteiligung betroffener Wirtschaftsunternehmen und die Regelungen über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden gestrafft und noch effizienter ausgestaltet. Während bisher verbindlich eine Frist zur schriftlichen Anhörung von einem Monat galt, können Anhörungen zukünftig auch kurzfristig und mündlich erfolgen. Bei Rechtsverstößen und in anderen besonders dringlichen Fällen kann von den zuständigen Behörden sogar ganz von einer Anhörung abgesehen werden. Künftig gibt es einen formlosen Informationsanspruch – auch eine Antragstellung durch E-Mail oder Telefon ist möglich.
Berufung auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse entfällt

Künftig müssen die amtlichen Kontrollergebnisse der Lebensmittelüberwachung bei allen Messergebnissen, die Grenzwerte, Höchstmengen oder Höchstgehalte betreffen, herausgegeben werden. Eine Berufung auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse ist nicht mehr möglich. Dies gilt unabhängig davon, ob die Grenzwerte überschritten worden sind oder nicht. Bei Rechtsverstößen wird zusätzlich klargestellt, dass die komplette Lieferkette offengelegt werden muss. Generell gilt ab jetzt: Ein Geheimnisschutz kommt nicht in Betracht, wenn das öffentliche Interesse an einer Herausgabe der Information überwiegt. Klargestellt ist aber jetzt auch im Gesetz: Rezepturen und sonstiges exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen bleiben auch weiterhin geschützt.
Rechtsverstöße durch Grenzwertüberschreitungen müssen veröffentlicht werden

Mit dem Gesetzentwurf werden die notwendigen Konsequenzen aus dem Dioxinskandal Anfang des Jahres gezogen. Der Aktionsplan der Bundesregierung „Verbraucherschutz in der Futtermittelkette“ sowie die gemeinsame Erklärung der Sonderkonferenz von Verbraucherschutz- und Agrarministern vom 18. Januar 2011 werden konsequent umgesetzt. Durch eine Ergänzung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches werden die Behörden in Zukunft verpflichtet, alle Rechtsverstöße durch Grenzwertüberschreitungen zwingend zu veröffentlichen. Die veröffentlichten Daten müssen abgesichert sein: Deshalb darf eine Veröffentlichung nur erfolgen, wenn zwei unabhängige Analyseergebnisse akkreditierter Laboratorien vorliegen. Auch alle sonstigen Verstöße, zum Beispiel gegen Hygienevorschriften oder den Täuschungsschutz, werden in Zukunft veröffentlicht, wenn ein Bußgeld von mindestens 350 Euro zu erwarten ist. Bei der aktiven Veröffentlichung gilt: Betroffene Unternehmen sind grundsätzlich vorher anzuhören. Ausnahmen sind nur bei Gefahr im Verzug gestattet.
Einfache Anfragen bundesweit kostenfrei

Bislang konnten für einfache Auskünfte bei Bundesbehörden Gebühren in Höhe von fünf bis 25 Euro sowie bei Auskünften, die einen erheblichen Mehraufwand beinhalteten, Gebühren von 30 bis 250 Euro erhoben werden. Auskünfte über Rechtsverstöße waren kostenfrei.
Künftig werden einfachere Anfragen mit einem Verwaltungsaufwand bis zu 250 Euro beziehungsweise alle Anfragen zu Rechtsverstößen mit einem Verwaltungsaufwand bis zu 1.000 Euro bundesweit einheitlich kostenfrei beantwortet. Über diese Freigrenzen hinaus gilt das Prinzip der Kostendeckung, das heißt unabhängig vom wirtschaftlichen Wert, den eine Auskunft zum Beispiel für Medien hat, muss lediglich der tatsächlich entstandene Verwaltungsaufwand ausgeglichen werden. Ermäßigungen bei Anfragen im öffentlichen Interesse sind grundsätzlich möglich. Kein Verbraucher muss aus Angst vor Kosten auf die Stellung einer Anfrage verzichten. Denn bei Überschreitung dieser Beträge ist vorab ein Kostenvoranschlag zu erstellen.

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