Pflanzenschutzmittelrückstände in Lebensmitteln

Pflanzenschutzmittel werden zum Schutz von Kulturpflanzen vor Schaderregern und bei Transport und Lagerung eingesetzt.

Auch bei sachgerechter und bestimmungsgemäßer Anwendung können Rückstände auf dem Erntegut verbleiben. Doch nicht jeder Rückstand bedeutet, dass es ein gesundheitliches Problem geben könnte.

Als Pflanzenschutzmittel-Rückstände werden die auf oder in einem Lebensmittel verbleibenden Reste von Wirkstoffen und deren Abbauprodukten bezeichnet.

Pflanzenschutzmittel unterliegen einer Zulassungspflicht. In Deutschland wird die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) erteilt. Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) ist als Benehmensbehörde am Zulassungsverfahren beteiligt. Es stimmt der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels nur zu, wenn die verbleibenden Rückstände von Pflanzenschutzmittelwirkstoffen, die nach sachgerechter Anwendung auf Lebensmitteln verbleiben können, gesundheitlich unbedenklich sind.

Die Festsetzung von Rückstands-Höchstgehalten setzt voraus, dass

eine toxikologische Bewertung vorliegt,
die Rückstände analytisch bestimmbar sind und
das Rückstandsverhalten des Stoffes ausreichend belegt ist.

Es gilt das „Minimierungsgebot“

Rückstandshöchstgehalte werden nie höher festgesetzt als es nach guter landwirtschaftlicher Praxis erforderlich ist. Damit wird dem Minimierungsgebot für den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln Rechnung getragen. Grundlage der Höchstgehaltsfestsetzung bilden Rückstandsversuche, die entsprechend der beantragten und zur Bekämpfung eines Schaderregers erforderlichen Anwendung eines Pflanzenschutzmittels durchgeführt werden. Aus den Rückständen im Erntegut wird abgeleitet, welcher (unvermeidliche) Rückstand bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Anwendung des Pflanzenschutzmittels unter den für Verbraucher kritischsten Bedingungen im Erntegut verbleibt.

Es wird dann ein Vorschlag für einen Höchstgehalt vorgelegt, der im Rahmen einer Risikobewertung durch das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) daraufhin geprüft wird, ob der Verzehr des Ernteguts, das Rückstände in Höhe des vorgeschlagenen Höchstgehalts enthält, zu akuten oder chronischen gesundheitlichen Schäden der Verbraucher führen würde. Nur wenn ein akutes und ein chronisches Risiko für Verbraucher durch die Aufnahme der entsprechenden Rückstände auszuschließen sind, wird der Rückstands-Höchstgehalt für die Festsetzung vorgeschlagen. In vielen Fällen liegen die Rückstandshöchstgehalte weit unter den toxikologischen Grenzwerten.

Rückstands-Höchstgehalte selbst sind demnach keine toxikologischen Grenzwerte, sondern verbindliche Handelsstandards zur Gewährleistung des freien Warenverkehrs. Wenn im Rahmen der Lebensmittelüberwachung Pflanzenschutzmittel-Rückstände oberhalb der geltenden Höchstgehalte gefunden werden, ist für jede betreffende Probe eine Risikobewertung durchzuführen und zu entscheiden, ob der gefundene Rückstand ein gesundheitliches Risiko darstellt. Selbst wenn ein Rückstand, der den geltenden Höchstgehalt überschreitet, kein Risiko für Verbraucher darstellt, stellt sein Auftreten dennoch einen Verstoß gegen geltendes Recht dar. Die Ware ist demzufolge nicht verkehrsfähig.

nach oben
Harmonisierung der Höchstgehalte für Pflanzenschutzmittelrückstände

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz ist für die Rechtssetzung im Bereich der Lebensmittelsicherheit zuständig. Höchstgehalte für Pflanzenschutzmittelrückstände werden seit dem 1. September 2008 nach Verordnung (EG) Nr. 396/2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs nur noch auf Gemeinschaftsebene festgesetzt.

Die harmonisierten Höchstgehalte, die in den Anhängen II, III A und III B der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgesetzt sind, sind in der Datenbank der EU-Kommission (EU-Datenbank zu Rückstandshöchstgehalten der Verordnung (EG) Nr. 396/2005) recherchierbar. Rückstandshöchstgehalte wurden bis zum 1. September 2008 in der Rückstandshöchstmengen-Verordnung festgesetzt.

nach oben
Wie werden Pflanzenschutzmittelrückstände bei Lebensmitteln kontrolliert?

Die Erzeuger, Hersteller und Händler sind für die Lebensmittelsicherheit ihrer Erzeugnisse verantwortlich: Sie tragen die so genannte „Sorgfaltspflicht des Lebensmittelunternehmers“. Sie müssen durch umfassende Eigenkontrollen dafür sorgen, dass nur sichere Erzeugnisse auf den Markt gelangen. Der Lebensmittelunternehmer hat somit die primäre rechtliche Verantwortung für die Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit.

Da Rückstände von Pflanzenschutzmitteln in und auf Lebensmitteln zu gesundheitlichen Risken führen können, wenn die festgesetzten Höchstgehalte überschritten werden, wird von der amtlichen Lebensmittelüberwachung der Bundesländer überwacht, ob Erzeuger, Hersteller und Händler die gesetzlichen Rückstandshöchstgehalte einhalten.

Die amtliche Lebensmittel- und Veterinärüberwachung der Städte und Kreise kontrolliert stichprobenartig die Produkte und das Qualitätsmanagement der Firmen. Die Ministerien der Länder koordinieren diese Überwachungsaktivitäten auf Länderebene.

Ergeben sich bei den Inspektionen und Probenuntersuchungen Erkenntnisse über Mängel, so ergreifen die zuständigen Behörden Maßnahmen, um diese Missstände abzustellen. Sie haben, je nach Art und Schwere des Verstoßes, unterschiedliche Folgen für den Verantwortlichen. Dies können zum Beispiel die Anordnung zur Abstellung von Mängeln, die Schließung eines Betriebes, die Sicherstellung von Lebensmitteln oder deren Vernichtung sein. Die Ahndung der festgestellten Verstöße erfolgt durch ein Bußgeldverfahren oder aber in schweren Fällen durch ein Strafverfahren.

Die Untersuchungsdaten zu Pflanzenschutzmittelrückständen bei Lebensmitteln werden von den Bundesländern an das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) übermittelt, dort ausgewertet und in der „Nationalen Berichterstattung Pflanzenschutzmittelrückstände“ veröffentlicht.

Quelle

Relevante Beiträge