Tierarzneimittelrückstände in Lebensmitteln tierischer Herkunft: Rechtsvorschriften

Im Folgenden finden Sie eine Übersicht der wichtigsten geltenden Rechtsvorschriften zur Überwachung von Tierarzneimittelrückständen in Lebensmitteln tierischer Herkunft.

Die zentralen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zur Rückstandsüberwachung sind die

EG-Richtlinie 96/23/EG (Stoffe mit hormonaler Wirkung und andere Substanzen: Untersuchung auf Rückstände) und die
EG-Richtlinie 96/22/EG (Stoffe mit hormonaler oder thyreostatischer Wirkung und ß-Agonisten).

Das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler oder thyreostatischer Wirkung und von ß-Agonisten wurde in nationales Recht umgesetzt durch die

Die Neufassung der Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung (Pharmstoff-VO) wurde am 10. Juli 2009 im Bundesgesetzblatt I S. 1760 und 1768 bekanntgemacht. Sie enthält Anwendungsverbote und Anwendungsbeschränkungen für bestimmte Stoffe wie Stoffe mit hormonaler, thyreostatischer (schilddrüsenhemmend) und ß-agonistischer (Stoffe, die auch leistungsfördernde Wirkung haben) Wirkung. Die Pharmstoff-VO enthält auch ein Inverkehrbringverbot für Lebensmittel, die von Tieren gewonnen wurden, die entgegen der Pharmstoff-VO mit Stoffen behandelt wurden.
Verordnung über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe bei der Herstellung von Arzneimitteln zur Anwendung bei Tieren vom 21. Oktober 1981 (BGBl. I Seite 1135), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung und zur Änderung der Verordnung über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe bei der Herstellung von Arzneimitteln zur Anwendung bei Tieren vom 22. Oktober 2004 (BGBl. I Seite 2653)

Die Regelungen zur Rückstandsüberwachung sind im Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch und in den darauf gestützten Verordnungen umgesetzt.

Quelle

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