Nicht ohne meine Lupe: Telekom

Urteil zu Preisangabe im Telekom Shop

Die Telekom Shop Vertriebsgesellschaft, eine Tochter der Deutschen Telekom, darf nicht für Smartphones mit einem Preis werben, ohne zugleich deutlich auf die Kosten eines zusätzlich abzuschließenden Vertrages hinzuweisen. Das entschied das Landgericht Bonn nach Klage der Verbraucherzentrale Hamburg (Urteil vom 5.8.2011, Az.: 11 O 35/11).

Nur 49,95 Euro sollte das Smartphone einer bekannten Marke kosten – so warb der Telekom Shop in einer großen deutschen Tageszeitung. Doch im Kleingedruckten versteckte sich die Preisangabe für einen Netzkarten-Vertrag, der abgeschlossen werden musste, wenn man das edle Smartphone erwerben wollte. Das Kleingedruckte war jedoch so klein, dass die Zusatzkosten nicht einmal mit einer Lupe zu entziffern waren – überdies gedruckt in dunkler Schrift auf dunklem Hintergrund.

Die Verbraucherzentrale mahnte den Telekom Shop ab und verlangte, künftig die Preise deutlicher anzugeben. Der blieb zunächst uneinsichtig, so dass Klage beim Landgericht Bonn erhoben wurde. Doch dann lenkte man ein; der Klaganspruch wurde anerkannt.

Preisverschleierung werden wir nicht dulden. Nach der Preisangabenverordnung müssen Unternehmen gegenüber Verbrauchern den Endpreis des von Ihnen vertriebenen Produktes und die damit verbundenen Kosten deutlich kennzeichnen.

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(Quelle:http://www.vzhh.de/telekommunikation/133040/nicht-ohne-meine-lupe-telekom.aspx)

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