OLG München: Europäische Reiseversicherung muss Mehrkosten übernehmen

Wochenlang hatte der isländische Vulkan Eyjafjalla im Frühjahr 2010 den Luftverkehr lahm gelegt.

Tausende Reisende mussten ihren Aufenthalt unfreiwillig verlängern und damit höhere Kosten für Unterkunft und Verpflegung tragen. Auf der finanziell sicheren Seite wähnten sich jene Verbraucherinnen und Verbraucher, die eine Reiseabbruchversicherung bei der Europäischen Reiseversicherung (ERV) abgeschlossen hatten.

Doch der Versicherer lehnte eine Kostenübernahme unter Hinweis auf das Kleingedruckte ab. Laut Allgemeinen Versicherungsbedingungen erstattet(e) die ERV die Mehrkosten einer außerplanmäßigen Rückreise oder eines verlängerten Aufenthalts, wenn die versicherte Reise wegen Feuer oder eines Elementarereignisses am Aufenthaltsort nicht planmäßig beendet werden kann. Die Aschewolke aber hatte den Flugverkehr in ganz Europa, Teilen Asien und den USA still gelegt. Von der Naturkatastrophe betroffen waren also nicht nur Island-Urlauber.

Auf Klage der Verbraucherzentrale Sachsen hat das Oberlandesgericht München bereits im Juli 2011 besagte Klausel wegen fehlender Transparenz für unzulässig erklärt und der Europäischen Reiseversicherung auferlegt, sie künftig nicht mehr zu verwenden. Außerdem darf sich die ERV bei der Abwicklung von Reiseabbruchversicherungen, die nach dem 1. April 1977 abgeschlossen worden sind, nicht mehr auf diesen Passus berufen (Urteil vom 21.07.2011, AZ: 29 U 1551/11). Nachdem die Europäische Reiseversicherung ihre Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof zurückgezogen hat, ist das Urteil nunmehr rechtskräftig.

Das bedeutet im Klartext: Verbraucherinnen und Verbraucher, die eine Reiseabbruchversicherung abgeschlossen hatten und aufgrund der Flugausfälle nach dem Vulkanausbruch ihren Aufenthalt verlängern mussten, können ihre Mehrkosten gegenüber der Europäischen Reiseversicherung geltend machen. Nach Auffassung der Verbraucherzentrale gilt das Urteil des OLG München auch für andere Reiseversicherer, sofern sie ähnlich lautende Klauseln verwenden. Betroffene sollten daher unter Berufung auf das Urteil des OLG München ihre Ansprüche gegenüber ihrem jeweiligen Versicherer geltend machen.

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