Pfändungsschutzkonto (P-Konto): Existenzminimum bleibt automatisch verfügbar

Jeder Kontoinhaber hat gegenüber seiner Bank den Anspruch, dass sein Girokonto als Pfändungsschutzkonto, sogenanntes P-Konto, geführt wird.

Auch ein P-Konto ist ein Girokonto, das dem normalen Zahlungsverkehr dient, bei Kontopfändung jedoch einen unbürokratischen Schutz bietet: Für Guthaben ist ein pauschaler Basisschutz i. H. v. 1.028,89 € automatisch je Kalendermonat gegeben. Weitere Beträge können auf Nachweis freigegeben werden. Nur in speziellen Fällen ist noch eine gerichtliche Entscheidung bzw. bei öffentlichen Gläubigern eine Entscheidung der vollstreckenden Behörde erforderlich.

Auf diese Weise sind Arbeitseinkommen, Renten und Sozialleistungen genauso geschützt wie beispielsweise finanzielle Unterstützungen durch Dritte. Als Kontoinhaber müssen Sie nichts mehr unternehmen, bei einer Pfändung haben Sie weiterhin vollen Zugang zum Konto und können zum Beispiel Überweisungen bis zum jeweiligen Freibetrag vornehmen.

Allerdings: Während ein P-Konto für Verschuldete tatsächlich mehr Handlungsspielraum bietet, ist es für Kontoinhaber mit schwarzen Zahlen nicht zu empfehlen und auch unnötig. Eine mögliche Meldung zum Beispiel an die SCHUFA kann die Kreditwürdigkeit beeinträchtigen.

Wir haben Wissenswertes rund ums Pfändungsschutzkonto zusammengestellt. Mehr Informationen finden Sie in unseren Antworten auf häufige gestellte Fragen.

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Keine Eile: Die Möglichkeiten des Schutzes vor Kontopfändungen auf einem P-Konto gelten zwar bereits seit dem 1. Juli 2010. Für eine Übergangsfrist bis Ende 2011 gilt das alte Kontopfändungsrecht parallel weiter. Kontoinhaber haben in dieser Zeit ein Wahlrecht, für welchen Schutz sie sich entscheiden. Und alte Gerichtsbeschlüsse zum Pfändungsschutz behalten auch nach dem 1. Juli 2010 je nach Inhalt des Beschlusses zumindest noch bis zum 1. Januar 2012 ihre Gültigkeit.
Für jeden nur eins: Ein P-Konto kann nur als Einzelkonto geführt werden. Für Inhaber eines Gemeinschaftskontos bedeutet dies, dass jeder Kontoberechtigte erst ein Einzelgirokonto eröffnen muss, bevor die Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto erfolgen kann. Bei Einrichtung oder Umwandlung müssen Sie versichern, dass Sie kein weiteres P-Konto führen, denn jede Person darf nur eines haben. Das kann überprüft werden. Falsche Angaben hierbei können strafbar sein.
Nur auf Antrag: Schuldner, die das P-Konto nutzen wollen, müssen selbst aktiv werden. Entweder richten Sie ein neues Konto gleich als P-Konto ein oder wandeln das bestehende Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto um. Hierzu müssen Sie einen entsprechenden Antrag bei Ihrer Bank stellen. Wichtig: Auch wenn bei Ihrer Bank bereits eine Kontopfändung vorliegt, können Sie das Girokonto noch in ein P-Konto umwandeln lassen. Aber Achtung: Der Gesetzgeber hat nach wie vor keinen Rechtsanspruch auf Einrichtung eines Girokontos festgeschrieben. Der gesetzliche Anspruch bezieht sich nur auf die Umwandlung eines schon bestehenden Kontos.
Umstellung kostenlos: Die Umwandlung des bestehenden Girokontos in ein P-Konto muss kostenfrei sein – nicht jedoch die Kontoführung. Die Bank ist verpflichtet, die Umwandlung spätestens nach vier Geschäftstagen vorzunehmen.
Mehr Schutz mit Bescheinigung: Auf dem P-Konto können weitere Beträge geschützt sein. Kindergeld, Unterhaltsverpflichtungen zum Beispiel für Ehegatten und Kinder sowie Sozialleistungen, die in einer Bedarfsgemeinschaft entgegengenommen werden, können den Grundfreibetrag um weitere Freibeträge erhöhen.

So steht Ihnen für die erste Person, der Sie aufgrund des Gesetzes Unterhalt gewähren (zum Beispiel Ehepartner, Kind) ein weiterer Freibetrag von 387,22 Euro zu. Hinzu kommen weitere Freibeträge von jeweils 215,73 Euro, sofern für weitere
Unterhaltsberechtigte Unterhalt geleistet wird. Gleiches gilt, sofern Sie für andere Personen in einer Bedarfsgemeinschaft (zum Beispiel auch Lebensgefährtin, Stiefkind) Leistungen entgegennehmen.

Es gelten somit die folgenden Freibeträge:

1.416,11 Euro bei Unterhaltspflicht für eine Person
1.631,84 Euro bei Unterhaltspflicht für zwei Personen
1.847,57 Euro bei Unterhaltspflicht für drei Personen
2.063,30 Euro bei Unterhaltspflicht für vier Personen
2.279,03 Euro bei Unterhaltspflicht für fünf Personen.

Voraussetzung ist allerdings, dass Sie als Kontoinhaber Ihrer Bank eine Bescheinigung vorlegen, dass es sich um solche geschützten Freibeträge oder Geldeingänge handelt. Arbeitgeber, Familienkassen, Sozialleistungsträger, anerkannte Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstellen oder Rechtsanwälte können eine solche Bescheinigung ausstellen.
Wichtig: Den gleichen Schutz können Sie auch wie bisher durch einen Antrag beim Vollstreckungsgericht oder bei der Vollstreckungsstelle eines öffentlichen Gläubigers erreichen, wenn Sie vor Ort sonst keine Bescheinigung erhalten oder Ihre Bank die vorgelegte nicht akzeptiert. Das gilt auch, wenn der durch die Bescheinigung geschützte Betrag nicht ausreicht.

Weitere Freibeträge: Durch eine Bescheinigung nach § 850k Abs. 5 ZPO oder den entsprechenden Leistungsbescheid können Sie außerdem noch andere über die oben genannten pauschalierten Freibeträge hinausgehende Freibeträge gegenüber Ihrer Bank nachweisen (z. B. einmalige Sozialleistungen oder laufende Leistungen, die Sie zum Ausgleich eines durch gesundheitlichen Schaden bedingten Mehraufwandes erhalten), so dass dann auch diese Beträge auf dem Konto nicht gepfändet werden können.

(Quelle: http://www.verbraucherzentrale-sh.de/UNIQ131549598809239/link753821A.html)

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