Riester-Rente

Nach bösem Erwachen für Riester-Sparer wegen versäumter Meldungen will die Bundesregierung die Riester-Rente jetzt vereinfachen

Unter Riester-Sparern herrscht Unruhe, weil die zuständigen Behörden in großer Zahl Zulagen aus Riester-Verträgen zurückfordern bzw. zurückgefordert haben. Die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen überprüft systematisch, ob den Riestersparern die staatlichen Zulagen tatsächlich zustehen. In den Fällen, wo diese unberechtigt gewährt worden sind, holt sich der Staat das Geld zurück.

Es geht um 500 Millionen Euro, die der Staat zurück haben möchte. Nach dem Wirbel um die Rückforderung der Zulagen zur staatlich geförderten Riester-Rente hat das Bundeskabinett am 4. Mai Maßnahmen für mehr Verbraucherschutz beschlossen. Laut einem in Berlin auf den Weg gebrachten Gesetzentwurf kann der Anspruch auf Zulagen nachträglich noch gesichert werden. Die Regeln für die Zulageberechtigung sollen einfacher und transparenter werden.

Wann kann der Staat zurückfordern?
Eine Rückforderung ist aus verschiedenen Gründen denkbar:
Der Sparer kündigt den Vertrag vorzeitig und lässt sich das Geld auszahlen.
Der Sparer ist überhaupt nicht förderberechtigt.
Während der Vertragslaufzeit treten Veränderungen in den persönlichen Verhältnissen des Sparers ein.

Im ersten Fall verhindert der Sparer bewusst, dass das Förderziel – die Zahlung einer lebenslangen Rente – erreicht wird. Daher verlangt der Staat die Zulage zu Recht zurück.

Im zweiten Fall hat der Sparer keinen Anspruch, eine Zulage zu erhalten, da ihm keine Förderung zusteht. Allerdings ist es ratsam, sich genau anzuschauen, wie der Vertrag zustande gekommen ist: Hat der Sparer selbst bei Vertragsschluss falsche Angaben gemacht, oder liegt eventuell eine Falschberatung vor? Möglicherweise kann der Sparer hier – abhängig vom Einzelfall – Ersatzansprüche gegen den Berater stellen.

Im dritten Fall ist der Sparer verpflichtet, aus eigener Initiative sämtliche wichtigen Änderungen seiner persönlichen Verhältnisse rechtzeitig zu melden. Dazu zählen beispielsweise die Geburt eines Kindes oder ein Umzug. Hat der Sparer die rechtzeitige Mitteilung versäumt, besteht keine Möglichkeit, die Zulage nachträglich zu retten.

Was fordert die Verbraucherzentrale?
Die Verbraucherzentrale hatte an den Gesetzgeber appelliert, eine rückwirkende gesetzliche „Heilungsmöglichkeit“ für die Fälle zu schaffen, bei denen der Staat die Riester-Zulage aufgrund nicht gemeldeter Veränderungen der persönlichen Verhältnisse zurückfordert. So könnten die Sparer, die lediglich in Unkenntnis gehandelt haben, ihre Zulagen retten. Ein Vertrauensverlust der Bürger in die staatlich geförderte Altersvorsorge könnte so vermieden werden. Auch die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen sollte sich gegenüber den Sparern kulant zeigen. Insgesamt ist der Gesetzgeber gefordert, die Regeln zur Riester-Rente zu vereinfachen.

Die Verbraucherzentrale fordert alle Anbieter von Riester-Produkten auf, ihre Kunden über die Notwendigkeit zu informieren, alle bedeutsamen Änderungen jährlich schriftlich mitzuteilen.

Was können Sparer tun?
Von der Rückforderung betroffene Sparer sollten prüfen, ob dem Versicherungs- oder Bankmitarbeiter die Veränderungen bekannt waren. Berater könnten unter Umständen verpflichtet sein, den Sparer auf die vertraglichen Konsequenzen hinzuweisen. Ob Ersatzforderungen bestehen, hängt vom Einzelfall ab.

Die Verbraucherzentrale empfiehlt allen Sparern, ihren Vertrag jährlich auf Änderungen zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen. Bei Fragen kann sich der Sparer an seinen Anbieter, an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen oder an das Bundesfinanzministerium wenden.

Insbesondere sollten folgende Punkte regelmäßig überprüft werden:

Sind Sie förderberechtigt, zum Beispiel als abhängig Beschäftigter oder als Arbeitslosengeldempfänger?
Verlieren Sie die Förderberechtigung, zum Beispiel weil Sie sich selbstständig machen?
Können Sie über ihren Ehepartner riestern, auch wenn sie selbst nicht förderberechtigt sind?
Zahlen Sie den Mindesteigenbeitrag, um die volle Förderung zu erhalten (vier Prozent des sozialversicherungspflichtigen Vorjahresbruttos, maximal 2.100 Euro, mindestens 60 Euro, jeweils pro Jahr)?
Sind Kinder geboren worden?
Fällt Kindergeld weg?
Sind Sie umgezogen? Ändert sich dadurch die zuständige Familienkasse?

(Quelle:http://www.vz-nrw.de/UNIQ131538474507942/link898481A.html)

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