Rückkehr in die Krankenversicherung

Es gibt immer noch Menschen in Deutschland, die keine Krankenversicherung haben.

Und dies, obwohl längst eine Krankenversicherungspflicht für alle eingeführt wurde. Alle Menschen, die ohne Krankenversicherung sind, können und müssen sich versichern. Auch diejenigen, die aus dem Ausland nach Deutschland zurückkehren.

In der gesetzlichen Krankenversicherung besteht seit April 2007 Versicherungspflicht für Menschen, die keinen Krankenversicherungsschutz haben und der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnen sind. Seit Januar 2009 gilt die Versicherungspflicht auch für Menschen, die der privaten Krankenversicherung zuzuordnen sind (zum Beispiel Selbständige). Die private Krankenversicherung muss die ambulante und stationäre Heilbehandlung umfassen, dabei darf die vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung den Wert von 5.000 Euro nicht übersteigen. Als Alternative ist auch eine Versicherung im so genannten Basistarif möglich.
Gesetzlich oder privat?

Wer keine Krankenversicherung hat, kann sich nicht aussuchen, ob er sich bei einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung versichern lässt. Wer zuletzt gesetzlich krankenversichert war, wird wieder Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung. War man zuletzt privat krankenversichert, muss man wieder einen Vertrag bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen abschließen.

Wer bisher weder gesetzlich noch privat krankenversichert war, wird in dem System versichert, dem er aufgrund der ausgeübten Tätigkeit zuzuordnen ist. So werden etwa Selbständige, die nie krankenversichert waren, der privaten Krankenversicherung zugeordnet.
Private Krankenversicherung

Die privaten Krankenversicherungen müssen Personen, die bisher keinen Krankenversicherungsschutz hatten und sich nicht gesetzlich versichern können, den so genannten Basistarif anbieten. Ein Versicherungsunternehmen darf einen Antrag auf den Basistarif nur ablehnen, wenn der Antragsteller bereits bei diesem Unternehmen versichert war und der Versicherer den Vertrag wegen Drohung oder arglistiger Täuschung angefochten hat oder vom Versicherungsvertrag wegen einer vorsätzlichen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht zurückgetreten ist. Sollte dies der Fall sein, besteht die Möglichkeit zur Absicherung bei einer anderen privaten Krankenversicherung.

Der Basistarif entspricht dem Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung und darf auch nur maximal so teuer sein, wie der Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung – also etwa 580 Euro (2011). Hinzu kommt noch der Beitrag zur Pflegeversicherung. Risikoausschlüsse und -zuschläge wegen Vorerkrankungen dürfen im Basistarif nicht vorgenommen werden. Alter und Geschlecht der Versicherten dürfen hingegen bei der Beitragskalkulation berücksichtigt werden.

Ist das für einen Versicherten nachweislich zu teuer, wird der zu zahlende Beitrag halbiert. Und wer auch dafür nicht genug Geld hat, kann – wie in der gesetzlichen Krankenversicherung – einen Zuschuss vom zuständigen Grundsicherungsträger bekommen. Der Zuschuss muss die vollständigen Beiträge tragen, so dass kein Eigenanteil durch den Versicherten zu leisten ist. Dies hat das Bundessozialgericht 2011 in einem Grundsatzurteil entschieden (Az.: B 4 AS 108/10 R).
Aus dem Ausland zurück

Menschen, die aus dem Ausland nach Deutschland zurückkehren und keinen Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung haben, können sich ebenfalls unter den oben genannten Voraussetzungen bei ihrer Rückkehr entweder bei der gesetzlichen oder bei der privaten Krankenversicherung versichern.

Hier soll sich – insbesondere im Rentenalter – die Zuordnung nach der zuletzt im Ausland ausgeübten Berufstätigkeit richten. Arbeitnehmer sollen unabhängig von der Höhe des im Ausland erzielten Arbeitsentgeltes der gesetzlichen Krankenversicherung zugeordnet werden, um ein aufwendiges Verwaltungsverfahren zu vermeiden.
Keine Krankenversicherung trotz Versicherungspflicht?

Wer sich nicht krankenversichert, muss nicht mit einem Bußgeld rechnen. Hat sich jedoch ein bislang Unversicherter nach dem Eintritt der Pflicht zur Versicherung nicht versichert und braucht später eine Behandlung, könnte es für ihn teuer werden. Dann nämlich schuldet er der Krankenkasse oder Versicherung, die seine Behandlungskosten übernehmen muss, die seit Beginn der Versicherungspflicht nicht bezahlten Beiträge. Zusätzlich können sowohl die gesetzlichen als auch die privaten Krankenversicherungen Säumniszuschläge in Höhe von 5 Prozent erheben.
Wenn Beiträge nicht mehr gezahlt werden

Die Versicherungspflicht und auch der Grundgedanke, dass es keine Menschen mehr ohne Versicherungsschutz geben soll, führen dazu, dass Versicherte ihren Versicherungsschutz nicht mehr verlieren können, wenn sie ihre Beiträge nicht bezahlen. Eine Kündigung einer so genannten Pflichtversicherung ist nunmehr selbst bei der privaten Krankenversicherung ausgeschlossen. Werden die Beiträge nicht mehr bezahlt, ruhen die Leistungen. Der Versicherte erhält – egal ob gesetzlich oder privat versichert – nur noch unaufschiebbare Leistungen, z. B. bei akuten Erkrankungen oder Schmerzzuständen sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft.

Die gesetzlichen Krankenkassen bzw. die privaten Krankenversicherungen können rückständige Beiträge einfordern und vollstrecken und auch in diesen Fällen Säumniszuschläge erheben.

(Quelle: http://www.vz-bawue.de/UNIQ131584720429636/link322032A.html)

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