Sieg in Frankfurt

Wer mit seinem Versicherungsunternehmen vereinbart hat, die Prämie gegen Zuschlag monats- oder quartalsweise bzw. halbjährlich zu bezahlen, hat gute Aussichten, Geld von seinem Unternehmen zurück zu bekommen.

Denn die Versicherer müssen für die verlangten Teilzahlungszuschläge den echten Preis als effektiven Jahreszins angeben – was praktisch nie geschehen ist. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Landgerichts Bamberg vom 8. Februar 2006 (2 O 764/04), das durch ein sogenanntes Anerkenntnisurteil des Bundesgerichtshofs vom 29. Juli 2009 (I ZR 22/07) rechtskräftig wurde.
Betroffene Verträge

Betroffen sind grundsätzlich alle Versicherungsverträge, deren (Jahres-)Prämien in Raten – monatlich oder quartalsweise – gezahlt werden und für die ein Teilzahlungszuschlag erhoben wird. Krankenversicherungen sind hiervon ausgenommen.

Welche Folgen das hat, ist natürlich umstritten. Die Versicherungsseite bestreitet sowieso, dass irgendwelche Ansprüche bestehen. Inzwischen liegen uns vier (!) rechtswissenschaftliche Gutachten vor, die die folgende Einschätzung stützen.
Unsere Einschätzung

Die Verletzung der Formvorschriften (fehlende Effektivzinsangabe, fehlende Widerrufsbelehrung) führt zu einem Widerrufsrecht durch den Kunden bezüglich des Versicherungsvertrages. Das hätte überaus weitreichende Folgen – Versicherungskunden könnten ungeliebte Verträge auch noch nach Jahren widerrufen und Rückabwicklung verlangen.

Allerdings können wohl nur solche Verträge widerrufen werden, die nach der Schuldrechtsreform (Vertragsbeginn ab 1. Januar 2002) geschlossen wurden. Zuvor galt eine „absolute Widerrufsfrist“ von einem Jahr, gerechnet ab Vertragsschluss – gleich, ob unkorrekt oder sogar gar nicht belehrt wurde. Seit der Schuldrechtsreform gilt, dass die Widerrufsfrist ohne korrekte Belehrung nicht zu laufen beginnt und der Widerruf „bis in alle Ewigkeit“ erklärt werden kann.

Mindestens aber können die Versicherungskunden eine Anpassung ihres Zinses auf den gesetzlichen Zinssatz von 4 % p.a. fordern – und zwar über Jahre rückwirkend. Das kann einige Hundert oder sogar Tausend Euro ausmachen! Dies gilt nach unserer Einschätzung für Verträge, die 1991 oder später abgeschlossen wurden. Damals trat nämlich das Verbraucherkreditgesetz in Kraft mit der Verpflichtung zur Angabe des Effektivzinssatzes.

Melden Sie Ihre Ansprüche an!

Schreiben Sie Ihrem Versicherungsunternehmen und melden Sie Ihre Ansprüche an. Dafür können Sie gern unseren Musterbrief Teilzahlungszuschläge verwenden. Bitte senden Sie uns eine Kopie Ihres Schreibens per Post, Fax oder per Mail an versicherungen@vzhh.de.

Vermutlich werden Sie eine hinhaltende oder abschlägige Antwort vom Versicherer bekommen.

Alle Versicherer mauern. Daher möchten die meisten wissen. Was soll ich jetzt tun?
Wieso? Weshalb? Warum? Ihre Fragen – unsere Antworten

Infopäckchen

Da wir vorerst nicht alle Anfragen individuell beantworten können, haben wir ein (kostenpflichtiges) Info-Päckchen für Sie zusammen gestellt. Es hilft Ihnen, die ungefähre Höhe Ihres Anspruchs zu ermitteln und Ihre Ansprüche durchzusetzen.
Unterstützen Sie uns!

Wir mahnen laufend Versicherer jeweils nach Sparten ab, damit die Argumente „betrifft uns nicht“ oder „war bloß ein Riester-Vertrag“ oder „ist eine Einzelfallentscheidung“ nicht mehr ziehen. In unserer Übersicht können Sie den aktuellen Stand unserer Abmahnungen nachlesen.

Unsere Prozesse sind teuer. Auch, wenn wir überzeugt sind, sie letzlich zu gewinnen, müssen wir mit Anwalts- und Gerichtskosten in Vorleistung gehen. Helfen Sie uns mit einer Spende, damit wir möglichst schnell möglichst viele Klagen starten können! Hier unsere Übersicht über Urteile in Einzelfällen.

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