Silvester-Feuerwerk

Wie man’s richtig krachen lässt

Der Verkauf von Knallern & Co. für Silvester ist in diesem Jahr offiziell vom 29. bis 31. Dezember erlaubt. Fürs sprühende Spektakel um Mitternacht sind jedoch einige Plätze tabu: Knallfrösche, Raketen und Böller dürfen nicht in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie von Reet- und Fachwerkhäusern abgebrannt werden.

Wer sich fahrlässig verhält oder gegen bestehende Gesetze und Verord­nungen verstößt, muss in der Regel für den Schaden haften. Daher sollte man besser nur zugelassene Feuerwerkskörper zünden und die Hinweise auf der Bedienungsanleitung strikt einhalten. Neben dem obligatorischen Eimer Wasser gibt es hier noch weitere Tipps für sachgerechtes Abfackeln:

Nur zugelassene Ware kaufen: Die explosiven Stoffe in Feuerwerks­körpern können bei unsachgemäßer Handhabung nach dem Zünden gefährliche Verletzungen verursachen. Deshalb müssen sie von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) oder einer vergleichbaren europäischen Behörde zugelassen werden. Diese Zulassung bedeutet nicht, dass die Feuerwerkskörper ungefährlich sind, sondern dass man mit Krachern und Raketen bei sachgerechter Verwendung sicher hantieren kann. In Deutschland geprüfte Ware ist an der Kennzeichnung BAM P I oder P II plus einer vierstelligen Zahlen­reihe (zum Beispiel BAM – P II – 1912) zu erkennen. Europäische Ware trägt das CE-Zeichen mit Prüfnummer.
Auf Kennzeichnungsnummer achten: Kleinstfeuerwerk der Klasse F1 ist weniger gefährlich und darf das ganze Jahr über an Personen ab zwölf Jahren verkauft werden. Raketen und Böller mit der Bezeichnung F2 dürfen nur zu Silvester an Personen über 18 Jahre abgegeben und im Freien abgebrannt werden. Von Feuerwerkskörpern ohne amtliche Prüfnummer sind die Finger zu lassen! Diese Waren entsprechen meist nicht dem deutschen Sicherheitsstandard. Zudem lässt ihre Qualität oft zu wünschen übrig: Die Sprengkraft ist meist viel heftiger und die Gefahr einer Fehlfunktion deutlich erhöht.
Illegale Ware aus dem Ausland meiden: Ungeprüfte Feuerwerkskör­per aus dem Ausland landen auf Trödelmärkten und zum Teil auch im Handel. Die nicht zugelassene Ware aus Osteuropa, Dänemark oder den Niederlanden entspricht oftmals nicht den deutschen Sicherheits­bestimmungen. Es fehlen Zulassungsnummer und Verwendungshin­weise in deutscher Sprache. Ungeprüfte Kracher und Raketen haben eine unberechenbare Wirkung, denn sie haben oft eine höhere Spreng­kraft und lösen häufiger Fehlzündungen aus. Einfuhr und Verkauf die­ser illegalen Waren sind nach Paragraf 5 Sprengstoffgesetz verboten. Wer mit nicht zugelassenen Knallern hantiert, verhält sich ordnungs­widrig und kann für mögliche Personen- und Sachschäden haftbar gemacht werden.
Bedienungsanleitung unbedingt befolgen: Das gilt auch bei zugelas­senen Feuerwerkskörpern. Zur Sicherheit sollte man beim Abfackeln einen Eimer Wasser oder einen Feuerlöscher bereithalten! Auf keinen Fall darf an den Knallern vor dem Abbrennen herumgebastelt werden. Blindgänger dürfen nicht ein zweites Mal gezündet, sondern sollten stattdessen mit Wasser übergossen und anschließend in die graue Tonne entsorgt werden. Raketen beim Zünden nie in der Hand halten! Kinder sind unbedingt von Feuerwerkskörpern fernzuhalten! Selbst gebaute Raketen sind generell verboten.
Bei Unfällen Versicherung einschalten: Wenn Feuerteufel trotzdem durch unsachgemäßen Umgang mit Böllern und Raketen bleibende gesundheitliche Blessuren davontragen, zahlt die private Unfallversi­cherung. Schäden weiterer Personen deckt dagegen die Privathaft­pflicht der Verursacher ab. Fängt das eigene Haus Feuer, springt in der Regel die Wohngebäudeversicherung ein. Für Brandschäden an der Inneneinrichtung kommt die Hausratversicherung auf. Schäden am Auto sind durch die Teilkaskoversicherung des Halters abgedeckt – ohne Auswirkungen auf den Schadenfreiheitsrabatt.
Besondere Haftung bei Kindern berücksichtigen: Kinder unter sie­ben Jahren haften nicht für Schäden, die sie angerichtet haben. Was viele Eltern jedoch nicht wissen: Nur wenn sie beim Zündeln und Han­tieren mit Feuerwerkskörpern ihre Aufsichtspflicht verletzt haben, gleicht die Familien-Haftpflichtversicherung etwaige Schäden anderer Personen aus.

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