Stevia – Revolution bei den Süßstoffen?

Gesundheitsschutz im Blick behalten

Ab dem 2. Dezember 2011 dürfen in Deutschland Lebensmittel verkauft werden, die mit den süßenden Extrakten aus den Blättern der südamerikanischen Stevia-Pflanze hergestellt wurden, darauf weist die Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein hin.

Die EU hat die sogenannten Steviolglykoside zum Süßen diverser Lebensmittel wie zum Beispiel alkoholfreien Erfrischungsgetränken, Speiseeis, Milchprodukten und Konfitüren zugelassen, nicht aber für Gebäck oder Snacks. Auf dem Lebensmittel-Etikett müssen sie mit der E-Nummer 960 gekennzeichnet sein.
Bislang scheiterte die Zulassung an gesundheitlichen Bedenken. Die europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) stuft nun den Stevia-Süßstoff bei einer täglichen Höchstdosis von 4 Milligramm pro Kilogramm Körpergewicht als unbedenklich ein. Daher muss die Lebensmittelindustrie unterschiedliche Grenzwerte bei der Verwendung in Lebensmitteln einhalten. Dennoch kann die Höchstmenge vor allem von Kindern leicht überschritten werden, wenn sie viele mit Stevia gesüßte Getränke oder Lebensmittel verzehren. Da die Hersteller noch an Rezepten arbeiten, wird es wahrscheinlich noch etwas dauern, bis die Produkte bei uns eine nennenswerte Rolle auf dem Markt spielen.

Stevia-Fans erwarten die Zulassung des aus der Pflanze „Süßblatt“ bzw. Honigkraut gewonnenen kalorienfreien und zahnfreundlichen Süßstoffs schon sehr lange. Auch die Lebensmittelindustrie fiebert dem Zusatzstoff mit dem vermeintlich natürlichen Image entgegen. Die industriell aufgearbeiteten Extrakte der Stevia-Pflanze sind jedoch ebenso wenig ein Naturprodukt wie klassische Süßstoffe. Eine Werbung mit dem Zusatz natürlich darf deshalb aus Sicht der Verbraucherzentrale nicht erfolgen.

Die Verwendung von puren Steviablättern in Lebensmitteln sowie der Anbau der Pflanze bleiben in der EU weiterhin verboten. Die Blätter werden als neuartige Lebensmittel eingestuft und fallen unter die Novel Food-Verordnung.

Steviablätter sind nicht vergleichbar mit dem jetzt zugelassenen Steviolglykosid, denn die Blätter können je nach Herkunft unterschiedliche Anteile an süßenden Stoffen wie auch an Begleitstoffen enthalten. Eine Sicherheitsbewertung kann allerdings nur dann vorgenommen werden, wenn die genaue Zusammensetzung bekannt ist.

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