Telefaxwerbung

Telefaxwerbung kostet das Papier, den Toner und den Strom des Empfängers und ist um so ärgerlicher, wenn sie zu nachtschlafender Zeit verschickt wird und den Empfänger aus dem Schlaf reißt.

Privat genutztes Faxgerät

Werbung, die aus dem Telefax quillt, muss sich kein Privatmann, keine Privatfrau gefallen lassen, wenn die Zusendung nicht auf Initiative des Empfängers beruht. Sie ist nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb ausdrücklich untersagt. Wie bei der Telefonwerbung dringt der ungebetene Anrufer in die Privatsphäre des Empfängers ein und zwingt ihn, sich mit der Mitteilung zu beschäftigen, da eine Telefaxmitteilung nicht auf den ersten Blick als Werbung erkennbar ist. Besonders ärgerlich daran: Der Adressat kann sich nicht von vornherein gegen diese Belästigung wehren.

Eine Werbemitteilung über Telefax ist also wettbewerbswidrig – es sei denn, man hat um ein Angebot gebeten.
Wie kann man sich wehren?

Einen verbindlichen Rat, wie Sie auf jeden Fall den Empfang unerwünschter Werbeschreiben sicher verhindern können, können wir Ihnen leider nicht geben. Zwar existiert wie bei unerwünschter Direktwerbung per Post für den Bereich der Werbung per Telefax ebenfalls eine sogenannte „Robinson-Liste“.

Da Werbung unter Verwendung von Faxgeräten ohne Einwilligung des Adressaten ohnehin verboten ist, halten wir einen Eintrag in diese Liste aber für überflüssig.

Wenn Sie Ihrer Verbraucherzentrale die gefaxte Werbung zur Verfügung stellen, kann sie die Firma abmahnen und auffordern, solche Werbung künftig zu unterlassen. Erklärt sich die Firma nicht zur Unterlassung bereit, kann die Verbraucherzentrale den Anspruch auch gerichtlich durchsetzen. Das Unterlassungsgebot gilt dann bundesweit und gegenüber jedermann.

Leider können aber nur wenige Faxzusender erfolgreich abgemahnt werden. Unseriös arbeitende Firmen versuchen einer Rechtsverfolgung auf verschiedene Weise zu entgehen:

auf den Telefaxen wird keine Absender-Faxkennung angegeben,
es fehlt der Firmenname nebst Anschrift,
wird eine Adresse angegeben, ist sie oft falsch,
häufig wird die Werbung vom Ausland übermittelt, dann ist es meist problematisch oder unmöglich, die Verantwortlichen zu ermitteln, da unseriöse Firmen meist nicht im Gewerberegister gemeldet sind,
die Inhaber angegebener 0900-Service- oder Faxabrufnummern für Bestellungen sind oft nicht mit den Faxversendern identisch, deren Identität dann nur schwer oder nicht ermittelt werden kann.

Wir versuchen in solchen Fällen, alle uns zur Verfügung gestellten Informationen wie bei einem Puzzle zusammenzufügen, um so zu erreichen, dass die Verantwortlichen doch noch zur Rechenschaft gezogen werden können. Leider sind unsere Bemühungen aber nicht immer von Erfolg gekrönt.

Auf folgende Weise können Sie unter Umständen selbst eine Reduzierung der Werbeflut erreichen. Da dies teilweise mit Kosten verbunden ist oder aufgrund technischer Voraussetzungen oder persönlicher Lebensumstände und Bedürfnisse für Sie nicht in Betracht kommen könnte, prüfen Sie bitte genau, ob die Vorschläge für Sie geeignet sind.

Faxgerät nachts abschalten.
Einrichtung einer Fangschaltung. Hierzu müssen Sie bei Ihrem Telefonanschlussbetreiber einen Antrag stellen. Für die Fangschaltung fallen aber einmalige Kosten von ca. 10 Euro und weitere tägliche Entgelte an. Anschließend können Sie die ermittelten Faxnummern unterdrücken lassen. Fangschaltungen schützen aber nicht vor Werbungen mit neuen Faxnummern.
Neue Faxnummer beim Netzbetreiber beantragen (kostenpflichtig) und die Nummer nicht in öffentliche Verzeichnisse eintragen lassen.
Die beworbenen Produkte nicht bestellen und auch die kostenaufwendi-gen 0900-Rufnummern nicht anwählen. Bitte rufen Sie zur Abbestellung der Werbungen nicht die angegebene Rufnummer an. Das verursacht nur Kosten und zeigt nach unseren Erfahrungen in der Regel keine Wirkung. Gleiches gilt für Rückfaxe.

Neben der Mitteilung an Ihre Verbraucherzentrale könnten Sie sich auch individuell auf der Grundlage des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 1004 BGB in Verbindung mit § 823 BGB) gegen die Zusendung weiterer Telefaxwerbesendungen zur Wehr setzen. Damit ist jedoch für Sie, wie bei jeder Klage, ein erhebliches Kostenrisiko verbunden, zumal wenn die Firmen ihre Firmensitze ins Ausland verlegen. Wir können Ihnen daher den Gerichtsweg nicht unbedingt empfehlen.
Gewerblich genutztes Faxgerät

Hier ist die Rechtslage im Prinzip gleich. Wer sich dem Telefaxnetz anschließt, will seine Geschäftspartner schnell und zuverlässig erreichen können oder für sie erreichbar sein. Man hat also ein berechtigtes Interesse daran, die Anlage von jeder bestimmungsfremden Nutzung freizuhalten.

Falls Sie Ihren Telefaxanschluss gewerblich oder teilweise gewerblich nutzen, richten Sie Beschwerden an den DSW, Deutscher Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität e.V., Landgrafenstr. 24b, 61348 Bad Homburg. Der DSW arbeitet eng mit der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. zusammen und bearbeitet unter anderem auch Fälle der oben beschriebenen Art.

(Quelle: http://www.verbraucherzentrale-sachsen.de/UNIQ131532891918801/link4296A.html)

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