Urlaub für ehrenamtliche Pfleger

Auch wer sich zu Hause um einen pflegebedürftigen Menschen kümmert, braucht Urlaub.

Die Verbraucherzentrale gibt Tipps zu den Voraussetzungen und Möglichkeiten der so genannten Ersatz- bzw. Verhinderungspflege:
Wer Anspruch hat

Anspruch auf Ersatzpflege haben alle Pflegebedürftigen, die zuvor mindestens sechs Monate zu Hause durch ehrenamtliche Pflegepersonen gepflegt wurden.
Eine Ersatzbetreuung können auch Pflegebedürftige in Anspruch nehmen, die neben ehrenamtlichen Helfern zusätzlich professionelle Hilfe durch Pflegedienste bekommen.
Wenn der Pflegebedürftige zu Hause bleiben möchte, kann die Ersatzpflege durch eine andere ehrenamtliche Pflegeperson oder einen professionellen Pflegedienst übernommen werden.
Es besteht auch die Möglichkeit, in einer Einrichtung zur Kurzzeitpflege aufgenommen zu werden, wo sich ausgebildetes Personal rund um die Uhr um den Pflegebedürftigen kümmert.

Was die Pflegekase zahlt

Die Pflegekasse finanziert Ersatzpflege jährlich für eine Dauer von 28 Tagen mit maximal 1.510 Euro. Dies gilt jedoch nur, wenn Außenstehende als Ersatzkraft die Pflege übernehmen. Helfen Familienangehörige ersten oder zweiten Grades, zum Beispiel Kinder, Enkel oder Schwiegerkinder, oder Personen, die im Haushalt des Pflegebedürftigen wohnen, gibt es nur Ersatzpflege in Höhe des Pflegegeldes. Zusätzlich können allerdings Ausgaben geltend gemacht werden, die aufgrund der Übernahme der Pflege anfallen, beispielsweise Kosten für zusätzliche Kinderbetreuung, allerdings nur bis zur Höchstgrenze von 1.510 Euro. Während der Ersatzpflege wird kein Pflegegeld gezahlt.
Verhinderungspflege kann auch stundenweise in Anspruch genommen werden. Besonders bei der Betreuung von Menschen mit Demenz ist dies eine hilfreiche Alternative, wenn Angehörige beruhigt das Haus verlassen wollen. Wird die Ersatzpflege für weniger als acht Stunden am Tag und nicht an aufeinander folgenden Tagen beansprucht, gilt nur die Begrenzung auf die 1.510 Euro. Die Begrenzung auf die 28 Tage entfällt. Auch das Pflegegeld wird bei stundenweisen Ersatzpflege weiter gezahlt.

(Quelle: http://www.vzth.de/UNIQ131601930509084/link668661A.html)

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