Verbesserte Maßnahmen zum Schutz vor Erosion

Landwirtschaft und ländliche Räume.

Ein Landwirt, der Direktzahlungen bezieht, muss seine Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhalten und der Erosion vorbeugen.

Nach dem EU-Gemeinschaftsrecht müssen die Mitgliedstaaten entsprechende Mindestanforderungen festlegen und mit geeigneten Maßnahmen den Schutz des Bodens vor Erosion sicherstellen. Die Konkretisierung der Anforderungen zum Erosionsschutz erfolgt in Deutschland im Direktzahlungen-Verpflichtungengesetz und in der dazugehörigen Verordnung aus dem Jahr 2004.

Die Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung wurde am 27. Februar 2009 verkündet. Sie ist am 28. Februar 2009 in Kraft getreten. Sie enthält im Kern folgende Vorgaben:

Die Bundesländer haben bis zum 30. Juni 2010 die landwirtschaftlichen Flächen hinsichtlich ihrer Erosionsgefährdung einzuteilen.
Die Landwirte haben auf den erosionsgefährdeten Flächen die in der Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen. Beispielsweise ist dort das Pflügen einzuschränken.
Fragen und Antworten-Katalog zur neuen Erosionsschutz-Regelung
Warum musste die Cross-Compliance-Regelung zum Erosionsschutz aus dem Jahre 2004 bereits 2009 wieder geändert werden?
Die in 2004 getroffene Regelung zum Erosionsschutz war von Beginn an nur als Übergangsregelung konzipiert. Sie sollte eine zügige Umsetzung der Agrarreformbeschlüsse des Jahres 2003 sicher stellen. Unter der Vorgängerregierung wurde bereits im Juli 2004 im Direktzahlungen-Verpflichtungengesetz festgeschrieben, dass ab dem 1. Januar 2009 Bewirtschaftungsmaßnahmen abhängig von der Erosionsgefährdung der Flächen zu ergreifen sind. Da die Erosionsgefährdung der Flächen nicht rechtzeitig ermittelt werden konnte, musste dieses Datum auf den 1. Juli 2010 verschoben werden..
Was ändert sich durch die neue Regelung?
Die Landesregierungen haben bis zum 30. Juni 2010 die Erosionsgefährdung zu ermitteln und die erosionsgefährdeten Flächen sowie den Grad der Erosionsgefährdung auszuweisen. Die übrigen Flächen (rund 70 Prozent der Ackerfläche sowie das gesamte Grünland) werden in dieser Ausweisung nicht erfasst. Auf erosionsgefährdeten Flächen haben die Bewirtschafter die in der Verordnung vorgegebenen Maßnahmen zur Erosionsminderung zu ergreifen.
Wie wird die Erosionsgefährdung ermittelt?
Bei der Bestimmung der potenziellen Erosionsgefährdung von Flächen durch Wasser finden Bodenart, Hangneigung, Niederschlagsmenge und die Hanglänge Berücksichtigung. Bei der Ermittlung der Winderosionsgefährdung von Flächen werden die Bodenart, die mittlere Windgeschwindigkeit während eines Jahres und vorhandene Windschutzhecken oder ähnliche Windhindernisse berücksichtigt. Die Bewertungsverfahren basieren auf den einschlägigen DIN-Normen.
Wie hoch ist die voraussichtliche Betroffenheit in Deutschland?
Der Anteil erosionsgefährdeter Flächen in den einzelnen Bundesländern ist – abhängig von den standörtlichen Gegebenheiten – sehr unterschiedlich. Die Bundesländer haben die Erfassung und Ausweisung der Flächen abgeschlossen. Nach Auskunft der Länder fallen in den norddeutschen Bundesländern mit eher leichten Böden bei der Winderosion 3 bis 13 Prozent der Fläche und bei der Wassererosion 0 bis 7 Prozent der Flächen in die Auflagen bewehrten Gefährdungsklassen. Im Süden Deutschlands steht die Betroffenheit durch Wassererosion (8 bis 40 Prozent) im Vordergrund, die Gefahr der Winderosion (0 bis 2 Prozent) ist dafür eher gering.
Eine verlässliche Auskunft zur tatsächlichen Betroffenheit können die zuständigen Landesstellen erteilen. In vielen Fällen wird der Anteil der Flächen, auf denen besondere Bewirtschaftungsauflagen zum Erosionsschutz zu beachten sind, nochmals erheblich reduziert durch die zahlreichen länderspezifischen abweichenden Regelungen zum Erosionsschutz. Die Nettobetroffenheit dürfte also erheblich unter den statistischen Zahlen liegen!
Hat die Ausweisung der Erosionsgefährdung Einfluss auf den Wert der Ackerflächen?
Es ist nicht davon auszugehen, dass die Ausweisung der Erosionsgefährdung den Wert der Flächen beeinflusst. Ackerflächen haben auch heute schon sehr unterschiedliche Werte. Dabei spielen zahlreiche Standortfaktoren eine Rolle. Hierzu gehören insbesondere Hangneigung, Bodenart und klimatische Bedingungen (zum Beispiel die Niederschlagsmenge), das heißt die tatsächliche Erosionsgefährdung war schon immer ein Wert bestimmender Einflussfaktor.
Wie sind Risikoflächen in Zukunft zu bewirtschaften?
Künftig gelten für erosionsgefährdete Flächen folgende Bewirtschaftungsauflagen:

Wassererosionsgefährdungsklasse 1
In der Zeit vom 1. Dezember bis zum 15. Februar dürfen diese Flächen nicht gepflügt werden. Nach der Ernte gepflügte Flächen sind vor dem 1. Dezember einzusäen. Dadurch wird während der Wintermonate eine Bedeckung des Bodens mit Ernteresten der Vorfrucht oder mit im Herbst neu eingesätem Bewuchs erreicht. Bewirtschaftet der Betriebsleiter die Fläche quer zum Hang – der Regelfall – gelten die vorgenannten Auflagen nicht.

Wassererosionsgefährdungsklasse 2
Flächen mit einer hohen Erosionsgefährdung sollten möglichst das ganze Jahr über mit einer Pflanzendecke oder mit Ernteresten bedeckt sein. In der Zeit vom 1. Dezember bis zum 15. Februar besteht daher ebenfalls ein Pflugverbot. Im übrigen Jahresverlauf (16. Februar bis 30. November) darf die Fläche nur gepflügt werden, wenn unmittelbar danach eine Aussaat erfolgt. Vor der Aussaat von Reihenkulturen (zum Beispiel Rüben, Mais) darf der Pflug nicht eingesetzt werden. Alternative Techniken wie Direkt- oder Mulchsaatverfahren sind hierfür verfügbar.

Winderosionsgefährdung
Bei der Winderosion wird nur eine Gefährdungsklasse ausgewiesen. Dies ist aufgrund der geringen Bedeutung der Winderosion in Deutschland angemessen. Der Hauptgefährdungszeitraum liegt in den Monaten März bis Mai. Daher gilt bei winderosionsgefährdeten Flächen ab dem 1. März ein Pflugverbot. Nach diesem Zeitpunkt ist der Pflugeinsatz nur möglich, wenn er unmittelbar vor der Aussaat erfolgt. Bei Reihenkulturen besteht ein ganzjähriges Pflugverbot, sofern nicht vor dem 1. Dezember 2,50 m breite Grünstreifen quer zur Hauptwindrichtung eingesät werden. Im Kartoffelanbau ist der Pflugeinsatz dann erlaubt, wenn die Dämme quer zur Hauptwindrichtung angelegt werden.

Für den Anbau bestimmter gärtnerischer Kulturen oder im Feldgemüseanbau („Feinsämereien“) können die Länder Ausnahmen von den vorgenannten Regelungen genehmigen.
Die Bewirtschaftungsauflagen entsprechen heute der guten fachlichen Praxis unserer Landwirte, die ein hohes Eigeninteresse am Schutz ihrer Böden haben.
Wie sind Förderprogramme zum Erosionsschutz (zum Beispiel Kulturlandschaftsprogramm (KULAP) und Vertragsnaturschutz betroffen?
Ist die Ackerfläche in eine Fördermaßnahme zum Erosionsschutz einbezogen, ist der Betriebsleiter von den Auflagen ausgenommen, da die geförderten Maßnahmen bereits über die Anforderungen der guten fachlichen Praxis hinausgehen. Dies betrifft vor allem Agrarumweltmaßnahmen, wie Mulch- und Direktsaatverfahren, die einen entsprechend guten Erosionsschutz sicherstellen. Dies hat auch zur Folge, dass sich der Anteil der Flächen mit Bewirtschaftungsauflagen verringert.
Worin unterscheidet sich die neue Reglung von dem für eine EG-Bodenrahmenrichtlinie (BRRL) vorgeschlagenen Ansatz, den die Bundesregierung ablehnt?
Zur EG-Bodenrahmenrichtlinie (BRRL) gibt es deutliche Unterschiede. So wären zum Beispiel nach der BRRL nahezu alle Böden in Deutschland (rund 35 Millionen Hektar) zu bewerten, also nicht nur die landwirtschaftlichen Ackerflächen, sondern auch zum Beispiel Wald-, Industrie-, Wohn-, Erholungs-, Ufer- und Küstengebiete. In Deutschland müssten ungefähr fünf bis acht Millionen Hektar Schutzgebiete ausgewiesen werden – und dies nicht nur für Erosion, sondern auch für Verdichtung, Verlust organischer Substanz, Erdrutsche, Versalzung, Bergbau, Versauerung, Erdsenkungen, Versteppung, negative Auswirkungen des Klimawandels und Verlust der biologischen Vielfalt des Bodens.

In den Gebieten wären – mit Öffentlichkeitsbeteiligung – obligatorische Aktionsprogramme mit quantitativen Reduktionszielen und strafbewehrten Maßnahmen sowie ein Monitoringsystem einzuführen. Die Aktionsprogramme müssten alle fünf Jahre und die Schutzgebiete alle zehn Jahre aktualisiert werden. Nach den Regelungen der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung müssen landwirtschaftliche Flächen hingegen nur einmalig bewertet und erosionsgefährdete Flächen ausgewiesen werden. Damit können die Bewirtschafter eine nachhaltige Anbauplanung vornehmen, die staatlichen Stellen müssen nur einmal tätig werden. Die Eingriffe in das Privateigentum am unbeweglichen Boden und der Verwaltungsaufwand würden bei der BRRL folglich weitaus höher ausfallen als bei den Erosionsschutzregeln der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung.

(Quelle: http://www.bmelv.de/SharedDocs/Standardartikel/Landwirtschaft/Foerderung/Direktzahlungen/Erosionsschutz.html)

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