Verkehrsbezeichnungen für Lebensmittel: Lange Mängelliste

Die Verkehrsbezeichnungen für verpackte Lebensmittel sind häufig nicht eindeutig, beschönigend oder schwer zu finden.

Das haben die Verbraucherzentralen jetzt beim Blick auf 119 Produkte festgestellt.

Sie muss auf verpackten Lebensmitteln stehen und soll darüber informieren, was in der Packung steckt: die Verkehrsbezeichnung. Diese offizielle Benennung des Produkts soll dabei helfen, die Art des Lebensmittels unabhängig von Phantasienamen und Werbeaussagen der Hersteller zu erkennen und von anderen Erzeugnissen zu unterscheiden. So wird deutlich, ob es sich zum Beispiel um „Fruchtsaft“ oder „Nektar“, um „Käse“ oder „Schmelzkäse“ handelt.

Oft jedoch bietet die Verkehrsbezeichnung den Kunden im Geschäft keine klare Orientierung – sofern der Name überhaupt rasch zu entdecken ist. Denn gleich bei zwei Dritteln der 119 Produkte, die die Verbraucherzentralen bei ihrer bundesweiten, nicht repräsentativen Marktuntersuchung in Augenschein genommen haben, stand die Bezeichnung nicht auf der Schauseite der Verpackung. Zu finden war sie erst nach intensiver Suche, zum Beispiel in einem Falz oder „versteckt“ zwischen zu vielen Sprachen. Bei 14 Prozent der Lebensmittel wurden Verstöße gegen rechtliche Vorgaben festgestellt. Einige trugen gar keine Verkehrsbezeichnung oder keine in deutscher Sprache. Wer die Verkehrsbezeichnung endlich aufgespürt hat, kann vor weiteren Hürden stehen: Bei der Untersuchung erschwerten zu kleine Schrift (bei 27 Prozent der Produkte), fehlende optische Hervorhebung (27 Prozent) und schlechter Kontrast (8 Prozent) die Lesbarkeit.

Beschönigende Bezeichnungen

Zu dieser mangelhaften Darstellung gesellten sich unpassende Benennungen. Denn nur für wenige Lebensmittel gibt es gesetzlich vorgeschriebene Verkehrsbezeichnungen wie etwa „Fruchtsaft“ oder „Milchschokolade“. Bei allen anderen entscheiden die Hersteller selbst. Dabei können sie eine allgemein übliche Bezeichnung wie etwa „Salami“ wählen oder das Lebensmittel beschreiben, zum Beispiel als „Instant Nudelsuppe mit Schweinefleischaroma“. Diese Freiheit führt dazu, dass verlässliche Produktinformation oftmals fehlt. Insgesamt 29 Prozent der Lebensmittel unter der Lupe trugen Bezeichnungen, die nicht aussagekräftig oder eindeutig waren. Bei 44 Prozent versprach die Benennung nach Auffassung der Verbraucherzentralen sogar mehr, als das Lebensmittel tatsächlich halten konnte. So verriet erst die Zutatenliste von „Nudeln mit Blattspinat“, dass letztendlich wohl mehr Salz, Zucker und Zwiebeln enthalten waren als Spinat: Der machte gerade einmal ein Prozent der Zutaten aus.

Forderungen an Gesetzgeber und Hersteller
Wegen der vielen Mängel sehen die Verbraucherzentralen sowohl Gesetzgeber als auch Hersteller in der Pflicht, dringend nachzubessern:

Die Verkehrsbezeichnung muss auf der Schauseite der Verpackung stehen und vor der Zutatenliste wiederholt werden.
Für eine gute Lesbarkeit muss die Schrift ausreichend groß sein (in der Regel mindestens drei Millimeter), und es muss der Kontrast stimmen.
Die Verkehrsbezeichnung muss der tatsächlichen Zusammensetzung des Lebensmittels entsprechen.
Werden so genannte „wertgebende“ Zutaten genannt – zum Beispiel nicht einfach nur „Schinken“, sondern „Proseccoschinken“ oder nicht nur „Gulaschsuppe“, sondern „Rindfleischgulaschsuppe“ – ist der zugehörige Gewichtsanteil in der Verkehrsbezeichnung deutlich anzugeben.
Verwendete Aromen müssen bereits in der Verkehrsbezeichnung eindeutig erkennbar sein, zum Beispiel durch Deklarationen wie „aromatisiert“ oder „mit Aroma“.

Quelle

Relevante Beiträge